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Michael Noetzel

Die Linke 07.12.2022 Sitzungen 8/39

Ja, vielen Dank, sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren, vor Ihnen liegt die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Übersetzenden sowie zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes. Meine Damen und Herren, kurz zum Hintergrund der Beschlussempfehlung: Unsere landesgesetzliche Regelung zur Beeidigung der Dolmetschenden und Übersetzenden bedarf der Überarbeitung, denn das dahinterstehende Verfahren soll aus Sicht des Bundesgesetzgebers vereinheitlicht werden. Das soll zum 1. Januar 2023 geschehen. Es ist also für uns an der Zeit, den Vorschlag heute zu beschließen. Das bundesrechtliche Gerichtsdolmetschergesetz sieht in einem Intervall von fünf Jahren die regelmäßige Überprüfung der Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher vor. Nach der neu einzuführenden landesrechtlichen Regelung gilt das also künftig auch für die Übersetzenden. Zum Gesetzentwurf hat das Justizministerium eine Verbandsanhörung durchgeführt, bei der auch der Landesverband der Dolmetscher und Übersetzer Stellung bezogen hat. (Enrico Schult, AfD: Landesverband der Dolmetscher?) Vertreter des Landesverbandes haben in der Rechtsausschusssitzung am 2. November ihr Anliegen noch einmal persönlich vorgetragen. Der Landesverband sprach sich dafür aus, die alte Fassung des Gesetzes beizubehalten und nur hinsichtlich der Regelung zur Befristung und der Prüfung gründlicher Kenntnisse der deutschen Rechtssprache zu ergänzen. Seitens des Landesverbandes besteht die große Sorge, dass trotz abgeschlossener Berufsausbildung und jahrelanger beanstandungsfreier Tätigkeit eine erneute Prüfung für Dolmetschende und Übersetzende erforderlich werden könnte. Ich kann dazu sagen, das wird so nicht stattfinden. Stattdessen hat uns das Justizministerium klar ausgeführt, dass diejenigen Dolmetschenden und Übersetzenden, die bereits mit gutem Erfolg vor unseren Gerichten gearbeitet haben, keine erneute Prüfung zu befürchten hätten. In der Regel reiche also die Überprüfung der Unterlagen aus, um eine erneute allgemeine Beeidigung vornehmen zu können. Die Befürchtung des Landesverbandes sei in den allermeisten Fällen damit unbegründet. Hier bestehe ein großes Missverständnis hinsichtlich der Erforderlichkeit einer erneut abzulegenden Prüfung. Und das möchte ich hier einmal ganz klar sagen, weil da große, große Bedenken bestanden, auch hinsichtlich der Befristung und der Forderungen einiger Sachverständiger nach einem Bestandsschutz ist darauf verzichtet worden, da viele Personen Dolmetschende und Übersetzende zugleich seien und deshalb verschiedene Fristen für eine Person gelten. In der Praxis sei dies dann nicht zu überprüfen, weshalb hier ein Gleichlauf der Fristen angestrebt wird. Ein kontrovers diskutiertes Thema war die Anpassung des Gesetzes an die gendergerechte Sprache. Hier hat es vonseiten der Sachverständigen, aber auch vonseiten der Fraktionen der AfD, der CDU und der FDP Kritik gegeben. Das Justizministerium hat in diesem Zusammenhang auf das Landesgleichstellungsgesetz hingewiesen, das in Paragraf 4 Absatz 2 vorschreibe, dass Gesetze und Verordnungen die weibliche und männliche Form darstellen sollen. Bezüglich der sprachlichen Anpassung hat es diverse Änderungsanträge gegeben, die alle mehrheitlich abgelehnt wurden. Weitere Kritik gab es vonseiten der Fraktion der CDU dahin gehend, dass Gebärdensprachdolmetschende nicht in die Landesregelung einbezogen wurden. Das Ministerium erläuterte, dass man sich am Gerichtsdolmetschergesetz des Bundes orientiert habe, der die Gebärdensprachdolmetschenden nicht erfasse. Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass dies auch ausdrücklich nicht gewünscht war. Ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU hinsichtlich der Aufnahme der Gebärdensprachdolmetschenden in das Gesetz wurde mehrheitlich abgelehnt. Vonseiten der Fraktion der FDP wurde auf die Nichtberücksichtigung der Formulierung (in Anführungsstrichen) „notarielle Zwecke“ in Paragraf 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz hingewiesen. Die Aufnahme der Formulierung war durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts empfohlen worden. Das zuständige Bildungsministerium äußerte hierzu, dass eine Ergänzung der Formulierung in Paragraf 4 sinnvoll sei, um einen Gleichklang mit der Formulierung in Paragraf 1 zu erzielen. Die Forderung fand Eingang in mehreren Änderungsanträgen. Im Ergebnis empfiehlt der Rechtsausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bei Gegenstimmen vonseiten der Fraktionen der AfD, CDU und FDP, den Gesetzentwurf unter anderem mit diesem Änderungsantrag anzunehmen. Dieser Empfehlung schließe mich gerne an und bitte Sie um Ihre Zustimmung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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