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Constanze Oehlrich

GRÜNE 07.12.2022 Sitzungen 8/39

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Richter/-innen haben schon seit 50 Jahren einen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie ihre minderjährigen Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Nun soll es einen solchen Anspruch auch in der juristischen Ausbildung geben. Das ist nach Auffassung meiner Fraktion zu begrüßen. Ab 2023 ist nach Paragraf 5b Absatz 6 des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu eröffnen, und zwar im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten. Weiter heißt es dort: „Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre.“ Der uns heute in Zweiter Lesung vorliegende Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes soll die Rechtslage in unserem Bundesland an die neuen bundesgesetzlichen Vorgaben anpassen. Dabei werden, so heißt es in dem Gesetzentwurf, „die Besonderheiten der juristischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern in den Blick genommen“. Nach dem neu einzufügenden Paragrafen 21b Absatz 1 JAG wird „die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit … unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 … des Deutschen Richtergesetzes auf Antrag eröffnet“. Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit soll nach dem neuen Paragrafen 21b des Juristenausbildungsgesetzes mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst zu stellen sein. Sofern die Voraussetzungen, unter denen der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, erst während des Vorbereitungsdienstes auftreten, ist ein Wechsel in die weitere Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach Paragraf 21 Absatz 4 JAG allerdings nur dann möglich, wenn die Teilzeit spätestens zum 15. Ausbildungsmonat beginnt. Nach Ansicht des Sachverständigen Martin Lorentz vom Deutschen Anwaltverein verstößt die auf diese Weise erfolgte landesrechtliche Ausgestaltung des Teilzeitanspruchs gegen höherrangiges Bundesrecht. Liege ein Fall der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines nahen Angehörigen vor, habe die Landesjustizbehörde eine Möglichkeit zu eröffnen, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit abzuleisten. Der Gesetzentwurf sehe zwar in Paragraf 21b Absatz 4 JAG eine Möglichkeit vor, auch dann in die Teilzeit zu wechseln, wenn die Voraussetzungen dafür erst während des Vorbereitungsdienstes eintreten, allerdings werde dies auf den Zeitraum vom 1. bis 15. Ausbildungsmonat begrenzt. Später könne eine Teilzeit nicht mehr beginnen. Ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit wäre also nicht möglich, wenn eine Referendarin zum Beispiel nach dem 15. Ausbildungsmonat Mutter werde, auch nicht als Härtefall. Solche Fälle nehme aber Paragraf 5b Absatz 6 des Deutschen Richtergesetzes gerade nicht von dem Recht aus, Teilzeit verlangen zu können. (Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Genau.) Der von der Landesregierung entworfenen doch recht starren Regelung hilft der Änderungsantrag meiner Fraktion dadurch ab, dass er für Wechsel in die Teilzeit ab dem 15. Ausbildungs…, ab dem 16. Ausbildungsmonat, pardon, eine Härtefallregelung einführt. Eine weitere Änderung, die wir Ihnen vorschlagen, betrifft die Unterhaltsbeihilfe. Diese soll nach dem Gesetzentwurf für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit um ein Fünftel verringert werden. Meine Fraktion sagt, Referendar/-innen, die Kinder betreuen oder nahe Angehörige pflegen, sollen in besonderen Härtefällen durch eine Weiterzahlung der Unterhaltsbeihilfe in voller Höhe unterstützt werden. Auch hier arbeiten wir mit einer Härtefallregelung. Der zweite Teil des Gesetzentwurfs zielt auf eine Angleichung des Umfangs des Schwerpunktbereichsstudiums und des Umfangs der Prüfungsleistungen ab. Die Sachverständigenanhörung hat ergeben, dass dieser Teil des Gesetzentwurfs den Universitäten zu viel Spielraum lässt. Die Schwerpunktbereichsprüfung soll sich dadurch auf einen von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich beziehen, dessen Studium mindestens 12 bis 14 Semesterwochenstunden umfasst. Wir schlagen Ihnen vor, daraus 13 Semesterwochenstunden zu machen. Ferner soll die Prüfung im Schwerpunktbereich nach dem Gesetzentwurf aus mindestens zwei und maximal drei Prüfungsleistungen bestehen. Wir schlagen Ihnen vor, daraus drei Prüfungsleistungen zu machen. Nur so werden aus unserer Sicht die Prüfungsleistungen wirklich vergleichbar. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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