Prof. Dr. Robert Northoff
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder unseres Parlaments! Sehr geehrte Damen und Herren! Werte Gäste! Wir erörtern heute in Zweiter Lesung den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes. Hintergrund ist, wie wir gerade gehört haben, die Änderung von Paragraf 5b Absatz 6 des Deutschen Richtergesetzes, wonach nunmehr auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ab 2023 ein Vorbereitungsdienst in Teilzeit möglich sein soll. Außerdem haben sich die Justizministerinnen und -minister für Angleichungen bei der Bewertung von Prüfungsschwerpunkten ausgesprochen. Dann ist jetzt heute noch eine Tischvorlage zu meiner Kenntnis gelangt. Der entsprechende Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 8/1639 ist bereits auch im Ausschuss diskutiert worden und hat dort letztlich keine Mehrheit gefunden. Er würde auch zu einer größeren Inflexibilität führen und gerade also einer Zielsetzung dieses Gesetzes entgegenstehen und ihm sollte daher nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist das, was hier vorgesehen ist – nämlich Teilzeit, möglich im Falle der Betreuung oder Pflege eines Kindes oder bei pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten –, sinnvoll und war schon lange überfällig und wird auch allgemein befürwortet, denn wer wegen der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen nicht die zeitlichen Kapazitäten hat, kann sich dann auch nicht der Ausbildung widmen. Es ist auch gut und ein Zeichen des Willens zur Flexibilität, dass es in unserem Bundesland noch eine weitere Öffnungsklausel gibt. Liegen nämlich besondere Gründe vor, die in der Art und vom Umfang her vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auch dann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit erfolgen, insbesondere bei Schwerbehinderung. Mit der Bewilligung wird dann der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert, verlängert sich auf zweieinhalb Jahre, die Entscheidung ist allerdings nur bis zum 15. Ausbildungsmonat möglich. Im Ausschuss diskutiert wurde insbesondere – das haben wir gerade gehört – die Frage, ob nicht noch eine weitere Flexibilisierung sinnvoll sein könnte, so ein bisschen nach dem Motto, für jeden Referendar seine eigene Prüfung. Und ich glaube, das würde zu weit gehen. Das Justizministerium hat sich aus guten Gründen deswegen dagegen ausgesprochen. Wir sind ein kleines Bundesland und haben aus nachvollziehbaren organisatorischen Gründen nur zwei Prüfungstermine. Die Organisation von Prüfungen zieht doch auch immer Richterinnen und Richter aus der Rechtsprechung ab, und damit ist mit weiteren Einschränkungen zu rechnen und der Übergang von Referendaren kurz vor dem Staatsexamen könnte andere benachteiligen. Noch eine kurze Anmerkung zur Tischvorlage 8/1635 von CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP. Sie legen uns hier heute eine Entschließung vor, nach der das vollwertige Jurastudium an der Uni Rostock eingeführt werden soll. Das hat nichts mit der Referendarausbildung zu tun, das gehört nicht hierher und wird im Übrigen noch in einem gesonderten Antrag der FDP zu erörtern sein. Fassen wir zusammen: Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung wird das Rechtsreferendariat in Mecklenburg-Vorpommern flexibler, ohne dass die Prüfungsämter überfordert werden. Die Regelungen zum Teilzeitreferendariat stellen sicher, dass die Ausbildungsqualität nicht leidet, vor allem aber wird die Ausbildung familienfreundlicher und damit attraktiver gestaltet. Ich bitte daher um Ablehnung der Änderungsanträge und Zustimmung zum Entwurf der Landesregierung. – Ich danke Ihnen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
