Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Der Entwurf eines Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2- Pandemie und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie soll im Krisenfall Abweichungen von Vorschriften der Kommunalverfassung erlauben. Nach Paragraf 2 des Gesetzentwurfs sollen Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung zulässig sein, also solchen über die Sitzungen der Gemeindevertretungen. Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind nach Paragraf 29 der Kommunalverfassung öffentlich. Wenn allerdings die durch das Corona-Virus, durch das SARS-CoV-2 verursachte epidemische Lage Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung erfordert, soll die Gemeindevertretung nach Paragraf 2 Absatz 1 des Gesetzes beschließen können, dass die unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleibt und die Sitzung stattdessen zeitgleich über öffentlich zugängliche Netze übertragen wird. Auch soll die Gemeindevertretung nach Paragraf 2 Absatz 2 des Gesetzentwurfs beschließen können, die Sitzungen sowie die Sitzungen ihrer Ausschüsse per Videokonferenz durchzuführen. Nach Paragraf 3 des Gesetzentwurfes sollen zudem Abweichungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung zulässig sein. Das meint unter anderem die allgemeinen Haushaltsgrundsätze in Paragraf 43 der Kommunalverfassung. Dort ist in Absatz 6 unter anderem der Grundsatz des Haushaltsausgleichs geregelt. Kann der Haushaltsausgleich trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist nach Absatz 7 ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich auf Dauer sichergestellt wird. Nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs ist abweichend von Paragraf 43 Absatz 7 der Kommunalverfassung kein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, wenn der Haushaltsausgleich nur aufgrund der im Haushaltsjahr geplanten oder über- oder außerplanmäßig entstandenen finanziellen Auswirkungen der SARS-CoV-2- Pandemie nicht erreicht wird. Und nach Paragraf 4 des Gesetzentwurfs sollen schließlich Abweichungen von den in Paragraf 57 der Kommunalverfassung geregelten Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehen durch die Gemeinde zulässig sein. Bürgschaften darf eine Gemeinde nur dann übernehmen, soweit dass zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Darlehen darf eine Gemeinde ebenfalls nur dann gewähren, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und zudem verwertbare Sicherheiten gegeben werden. Von diesen Voraussetzungen soll auf der Grundlage einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung abgewichen werden können, sofern die Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie dies erfordert. Dass ein Krisenfall besteht, in dem die Paragrafen 2 und 3 des Gesetzentwurfs zur Anwendung kommen können, muss durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung zuvor festgestellt werden, und zwar durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Rechtsverordnungen darf das Ministerium jedoch nur erlassen, wenn es durch Gesetz dazu ermächtigt wurde und darin Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung hinreichend bestimmt werden. Im Rahmen der Ausschussberatungen hat die Landesregierung aus meiner Sicht nicht konkretisieren können, wann genau die durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte epidemische Lage im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 5 und des Paragrafen 3 Absatz 5 Abweichungen von organisationsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung erfordern soll. Sie hat auch nicht konkretisieren können, wann die Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie die in Paragraf 4 vorgesehenen Abweichungen von den Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehen erfordern soll. Und was noch viel entscheidender ist, liebe Kollegin Tegtmeier, diese Konkretisierung, die Sie wahrgenommen haben in den Ausschussberatungen, sind ja da nicht gemündet in einer Konkretisierung der Verordnungsermächtigung in dem Gesetzentwurf. (Zuruf von Martina Tegtmeier, SPD) In unserem Änderungsantrag schlagen wir Bündnisgrünen Ihnen deshalb vor, den Erlass der in dem Gesetzentwurf vorgesehene Rechtsverordnung unter den Vorbehalt der Zustimmung dieses Landtags zu stellen. Und keine Sorge, in Eilfällen, das haben wir mit bedacht, soll die Zustimmung des Landtags nachgeholt werden können. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
