Martina Tegtmeier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf greift weitgehend die seit Januar 2021 geltenden Regelungen des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie auf. Um die Sitzungstätigkeit kommunaler Vertretungsorgane im Falle einer erneuten Ausweitung der Corona- Pandemie und damit einhergehender eindämmender Maßnahmen aufrechtzuerhalten und dabei die Transparenz des demokratischen Entscheidungsprozesses für die Öffentlichkeit auch weiterhin zu gewährleisten, sollen bestimmte organisationsrechtliche Regelungen der Kommunalverfassung modifiziert werden. Mit dem Gesetzentwurf wird es in die Entscheidungsfreiheit der Vertretungsorgane gestellt, das Gebot der Sitzungsöffentlichkeit dadurch zu erfüllen, dass die Sitzung audiovisuell in einen allgemein zugänglichen Raum oder über allgemein zugängliche Netze übertragen wird. Dadurch könnten Kontakte zwischen der Gruppe der Mandatsträger und einer unbestimmten Öffentlichkeit vermieden werden, ohne dass die gebotene Teilhabe an der Willensbildung nicht möglich ist. Um den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden und den sonstigen Verbänden eine Aufrechterhaltung der Sitzungen ihrer Gremien unter noch weitergehender Reduzierung von Kontakten zu ermöglichen, wird ihnen darüber hinaus die Befugnis eingeräumt, Sitzungen als Videokonferenz durchzuführen. Das schließt die Einbeziehung auch nur einzelner Mandatsträger ein – also das sind die sogenannten Hybridsitzungen –, die sich zum Beispiel deshalb nicht zum Sitzungsort begeben können, weil sie selber durch Corona, nicht in Gewahrsam, aber in beschränkter Teilnahmemöglichkeit sich befinden. Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, dass die Kommunen Angelegenheiten einfacher Art sozusagen im Umlaufbeschluss fassen können, wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen gestrichen, da solche Beschlüsse unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen würden und sich in der Praxis leider gezeigt hat, dass die Beschlüsse im Umlaufverfahren eben nicht nur auf Angelegenheiten einfacher Art beschränkt wurden. Dies widerspricht unserer Auffassung nach ganz eindeutig dem Gebot der Öffentlichkeit. Die Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten steht natürlich unter einem Vorbehalt und dieser Vorbehalt besagt, „dass in einer Rechtsverordnung, zu deren Erlass das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung in diesem Gesetz ermächtigt wird, bestimmt ist, dass die durch das Coronavirus … verursachte epidemische Lage Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung erfordert.“ Und hierzu liegt uns ja ein Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor, da komme ich nachher noch mal drauf zurück. Der Gesetzentwurf sieht außerdem für die kommunale Haushaltswirtschaft vorübergehende Standardabsenkungen und Verfahrenserleichterungen vor, um deren Handlungsfähigkeit im Haushaltsjahr 2023 sicherzustellen. Aufgrund der Jährlichkeit des Haushalts und zur Gewährleistung der Planungssicherheit sind die haushaltsrechtlichen Ausnahmebestimmungen immer für das gesamte Haushaltsjahr zu treffen. Die Kreise und Gemeinden werden, insbesondere mit Blick auf die nur eingeschränkte Planbarkeit möglicher finanzieller Auswirkungen der Pandemie, von bestimmten haushaltwirtschaftlichen Vorgaben der Kommunalverfassung entlastet. Durch die Beschränkung der Ausnahmebestimmungen auf pandemiebedingte Haushaltsentwicklungen sind diese auf das Erforderliche begrenzt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Kommunen die eingeräumten Ausnahmen im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung verantwortungsvoll genutzt haben, sodass die Ausnahmebestimmungen nicht zu finanziellen Verwerfungen geführt haben. Für das Haushaltsjahr 2024 können die Ausnahmebestimmungen durch Rechtsverordnung des Innenministeriums in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der epidemischen Lage verlängert werden. Wir alle können lange in die Glaskugel schauen, ohne verlässlich herauszufinden, ob solch eine Situation tatsächlich erneut eintrifft. Vorsorge sollten wir dennoch treffen, deshalb bitte ich jetzt schon um Zustimmung zum Gesetzentwurf. Zum Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nur kurz: Sie haben ja in der Begründung geschrieben, dass die Landesregierung nicht konkretisieren könne, wann so eine epidemische Lage eintreten würde. Ich glaube, das ist im Ausschuss schon ganz gut begründet worden, warum das so ist, aber ich bin sowieso der Auffassung, die Möglichkeiten, die wir hier einräumen, werden wir in Zukunft in der Kommunalverfassung verankern und das auch für nicht epidemische Lagen in bestimmten Situationen einräumen, sodass wir Ihren Änderungsantrag ablehnen. Und ich bitte noch mal um Zustimmung zum Gesetzentwurf. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
