landtag-mv.de ↗

René Domke

FDP 11.11.2022 Sitzungen 8/37

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Obacht, es geht jetzt um die Rechte des Parlamentes! Da lohnt es sich, mal etwas genauer zuzuhören (Heiterkeit vonseiten der Fraktion der AfD) und vielleicht das Gemurmel einzustellen. Die Intention des Antrages ist sicherlich klar erkennbar, (Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) die Verpflichtung der Landesregierung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung des Landes, den Landtag über geplante Vorhaben frühzeitig zu informieren, das soll näher ausgestaltet werden. Und die Lösung finden wir sogar direkt in der Verfassung des Landes selbst, Artikel 39 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gibt dies letztlich sogar vor: Näheres regelt das Gesetz. Bis jetzt hat der Landesgesetzgeber trotz zweimaligen Versuchs in der Vergangenheit keine einfachgesetzliche Regelung getroffen, die die Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Parlament konkretisieren würde. Die bisherigen Begründungen der Ablehnung überzeugen aber uns nicht. Soweit die Formulierung in der Verfassung und der Artikel 39 Absatz 1 als ausreichend erachtet werden, fragt man sich ja, warum hat der Verfassungsgeber denn damals Artikel 39 Absatz 3 überhaupt mit in die Verfassung hineinformuliert. Auch hier, der Verweis auf die gängige Praxis, Geschäftsordnung der Landesregierung und des Landtages, überzeugt angesichts der mangelnden, begrenzten rechtlichen Durchsetzbarkeit beziehungsweise der einfachen Veränderbarkeit der Geschäftsordnung nicht. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Verweis auf eine erhöhte Bürokratie. Andere Bundesländer haben die Unterrichtungspflichten bereits Anfang der 2000er-Jahre einfachgesetzlich geregelt und auch beibehalten, also sie haben sich nicht als bürokratische Hindernisse erwiesen. Und das darf eben als Indiz dafür herhalten, dass es durchaus praktikabel ist, sondern sogar sinnvoll. Ich bin sogar der festen Überzeugung, dass die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Informationspflichten, die ja tatsächlich in eine vermehrte Unterrichtungspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag mündet, zu weniger Arbeitsaufwand der Landesverwaltung führen wird. Es bedarf dann nicht mehr solch vieler Anfragen durch das Parlament, durch die Abgeordneten, und zudem wird das Parlament viel früher in die Vorhaben mit einbezogen. Und es gibt uns nicht nur die Gelegenheit, uns fundiert mit den Gegenständen rechtzeitig beschäftigen zu können, beispielsweise mit der Gesetzgebung auseinanderzusetzen. Die häufig engen Zeitpläne – und das kennen Sie hier, das haben wir in letzter Zeit immer wieder spüren müssen – können auch einfach gehalten werden und das Gesetzgebungsverfahren kann rechtssicherer werden. Und machen wir uns nichts vor, derzeit ist es ja tatsächlich so, es werden viele Gesetze von der Landesregierung durch die Gesetzgebung, ja, ich will nicht sagen, durchgepeitscht, aber wir haben hier schon sehr straffe Zeitpläne, die oftmals dann dazu führen, dass man gar nicht besonders gründlich damit umgehen kann. Und ich glaube auch, dass wir hier schon an den Grenzen der Verfassungsmäßigkeit kratzen. Stellenweise können wir von einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren schwerlich noch sprechen. Und dieser Diskussion, meine Damen und Herren, die damit verbunden ist, könnte man mit einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung der Informationspflichten der Landesregierung entgehen. Und nun wird ja wieder die Frage aufkommen, warum wir keinen Gesetzentwurf vorlegen. Nun, wir wollten hier die Möglichkeit schaffen für die Landesregierung, dadurch, dass wir sie beauftragen, einen Entwurf vorzulegen, auch einen praktikablen Ansatz für sich selbst zu finden und gleich mit vorzustellen, denn letztlich ist es ja die Landesverwaltung, die den Informationspflichten nachkommen muss, und zwar in der Tiefe, wie sie dann im Gesetz auch geregelt werden soll. Die nähere Ausgestaltung können wir gemeinsam beraten, zum Beispiel im Rahmen von Ausschusssitzungen. Und ein Parlamentsinformationsgesetz entspricht doch auch gerade überhaupt dem Selbstverständnis des Parlaments und gewährleistet, wie ich schon sagte, die frühzeitige und umfassende Information. Angesichts dessen, dass in der jüngsten Vergangenheit die Landesregierung ihrer Verpflichtung der frühzeitigen Unterrichtung des Parlaments insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung von Gesetzentwürfen nicht angemessen nachgekommen ist, Gesetzesinitiativen der Landesregierung die Mitglieder des Landtages erst zwei Wochen vor der geplanten Ersten Lesung erreichen, Unterlagen aus der Verbandsanhörung angefordert werden müssen, erachten wir eine gesetzliche Regelung auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 3 der Verfassung des Landes für zwingend erforderlich, damit der Landtag nicht nur rechtzeitig, das heißt, gerade noch nicht verspätet, sondern frühzeitig, so früh wie möglich unterrichtet wird. Und deswegen bitte ich Sie um Zustimmung zu unserem Antrag und nach Möglichkeit nicht um Überweisung irgendwohin, sondern lassen Sie uns hier im Parlament darüber entscheiden. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion der FDP)

Alle Reden von René Domke Protokoll ↗