Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat am 1. März 2022 mit den Stimmen aller demokratischen Fraktionen die Landesregierung dazu aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ nicht fortbesteht. Dieser Landtagsbeschluss ist bis heute nicht umgesetzt. Als ich Innenminister Christian Pegel am 6. Oktober 2022 hier im Landtag dazu befragt habe, welche konkreten Schritte die Landesregierung derzeit unternimmt, um den Beschluss des Landtags zur Beendigung der Stiftung umzusetzen, verwies er auf die von der Landesregierung und dem Vorstand der Stiftung unterzeichnete Gemeinsame Erklärung aus dem Frühjahr dieses Jahres. Diese ist jedoch das Papier nicht wert, auf dem sie steht. (Sebastian Ehlers, CDU: Sehr richtig!) In der Gemeinsamen Erklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ heißt es, das Land habe „den Vorstand … aufgefordert, die Stiftung … aufzulösen“, und dann weiter, ich zitiere: „Der Stiftungsvorstand hält das nicht für angemessen und möchte seine gute Klimaschutzarbeit fortsetzen. Vor allem sieht der Stiftungsvorstand für eine Auflösung keinen rechtskonformen Weg.“ Zitatende. Dennoch ist der Vorstand nach der Gemeinsamen Erklärung dazu, ich zitiere, „bereit, durch Rücktritt aller Vorstandsmitglieder einen unbelasteten Neustart zu ermöglichen“. Zuvor will der Vorstand jedoch „die vollständige Abwicklung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes“ vornehmen. Diese sei erst „mit entsprechenden Testaten unabhängiger Wirtschaftsprüfer“ abgeschlossen. „Nach Überzeugung beider Parteien“ sei es „ein realistisches Ziel, dass der Abwicklungsprozess … bis zum 30. September 2022 vollzogen sein“ werde. Am 28. September 2022 verkündete der Vorstand der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ jedoch, dass er entgegen der angestrebten Terminierung in der Gemeinsamen Erklärung nicht zurücktreten werde. Zahlreiche Verzögerungen, vor allem durch das Finanzministerium, zögen den Prozess erheblich in die Länge und wörtlich, ich zitiere: „Durch das völlig unverständliche Verhalten der Finanzbehörden ist erst jetzt eine Schenkungssteuerforderung erhoben worden, die von der Stiftung so nicht akzeptiert werden kann. Die Klärung wird erhebliche Zeit in Anspruch nehmen“, Zitatende. Ich kann Ihnen jetzt, ich sage Ihnen jetzt schon mal voraus, dass diese Klärung Jahre in Anspruch nehmen wird. (Unruhe vonseiten der Fraktion DIE LINKE) Um es hier ganz deutlich zu sagen, der Vorstand der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ hat die Stiftung nicht aufgelöst. Er hat zudem öffentlich erklärt, die Stiftung auch nicht auflösen zu wollen, und das, obwohl sogar das Rechtsgutachten von Frau Professor Dr. Uffmann, das der Vorstand der Stiftung in Auftrag gegeben hatte, zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für eine Auflösung der Stiftung gegeben wären. Nach Paragraf 12 Absatz 2 der Satzung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ kann der Vorstand die Stiftung auflösen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird, und Hauptzweck der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ war die Fertigstellung der Erdgaspipeline Nord Stream 2. Dieser Zweck hat sich in der Tat erledigt. (Michael Noetzel, DIE LINKE: Ihre Interpretation! – Horst Förster, AfD: Keine Ahnung!) Das von der Stiftung in Auftrag gegebene Rechtsgutachten bemerkt hierzu Folgendes, ich zitiere: „Da das Zertifizierungsverfahren für das Betreiben der Pipeline gestoppt wurde, ist die Vollendung von Nord Stream 2 im Sinne einer Inbetriebnahme tatsächlich unmöglich.“ Zitatende. Der Vorstand der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ hätte diese also getrost auflösen können. Doch er weigert sich, die Stiftung aufzulösen, und er weigert sich auch, zurückzutreten und damit den Weg freizumachen für einen neuen Vorstand, der dann an seiner Stelle beschließen könnte, die Stiftung aufzulösen. Die Option der Selbstauflösung mit diesem Vorstand ist damit ganz offensichtlich vom Tisch. Nun ist die Landesregierung am Zug. Sie kann entweder die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ aufheben oder den aktuellen Vorstand der Stiftung abberufen und einen neuen Vorstand bestellen. Zuständig für die Aufhebung der Stiftung ist die Stiftungsaufsicht im Justizministerium. Die Stiftungsaufsicht kann eine Stiftung gemäß Paragraf 87 BGB aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks das Gemeinwohl gefährdet. Das ist nach dem von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten von Frau Professor Dr. Weitemeyer der Fall. Bei einer weiteren Tätigkeit der überwiegend durch Russland finanzierten Stiftung bestehe die Gefahr der Billigung des völkerrechtswidrigen Vorgehens Russlands und des Unterlaufens der allgemeinen Ächtung und der Sanktionen gegenüber dem Aggressor. Da es sich um eine staatlich beherrschte Stiftung handelt, würde diese Tätigkeit dem Land zugerechnet werden, und ein solches Vorgehen würde als ein Ausscheren aus der allgemeinen westlichen Allianz aufgefasst, die politische Einheit infrage stellen und damit Maßnahmen zur Beendigung des Krieges behindern. Darin liege eine Gefährdung des Gemeinwohls mit den Rechtsgütern Leib und Leben, Eigentum und der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Anders als bei der Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks – und darauf weist die Gutachterin noch einmal besonders hin – ist das Ermessen der Stiftungsaufsicht bei einer Gemeinwohlgefährdung auf null reduziert. Das heißt, Justizministerin Bernhardt kann die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ nicht nur nach Paragraf 87 BGB aufheben, sie muss es sogar. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Weil Justizministerin Bernhardt bis heute untätig geblieben ist, bleibt als zweite Option für die Stiftungsbeendigung nur noch die Abberufung des aktuellen Stiftungsvorstands und die Bestellung eines neuen auflösungswilligen Stiftungsvorstands. Nach Paragraf 7 Absatz 3 Satz 3 der Satzung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ können Vorstandsmitglieder von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Stiftungsvorstandes ist – das lässt sich aus Paragraf 7 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes ableiten – insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung handelt es sich um sogenannte Regelbeispiele. Das heißt, ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands ist auch in ähnlich gelagerten Fällen gegeben. Ich muss sagen, mir persönlich reicht an dieser Stelle schon der Umstand, dass der Vorstand die Stiftung noch nicht aufgelöst hat, (Daniel Seiffert, DIE LINKE: Ihnen persönlich, ja.) obwohl der Stifter, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Landtag, eine Beendigung der Stiftung verlangt (Zuruf von Daniel Seiffert, DIE LINKE) und zudem das von der Stiftung in Auftrag gegebene Rechtsgutachten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auflösung der Stiftung bestätigt hat. Aber es lässt sich noch ein weiterer Aspekt anführen: Aus der Satzung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ wurde mittlerweile jeder Bezug zur Nord Stream 2 AG getilgt. Doch auch die Erfüllung der weiteren Stiftungszwecke ist – das kann man dem Weitemeyer-Gutachten entnehmen – unter anderem deswegen unmöglich geworden, weil der Ruf der Stiftung so gelitten habe, dass sie ihre weiteren Projekte neben der Fertigstellung der Pipeline nicht mehr vollenden könne. Selbst wenn vereinzelt potenzielle Förderempfänger noch dazu bereit wären, mit der Stiftung Projekte zu realisieren, könne die angestrebte Breitenwirkung der Stiftungsaktivitäten nicht realisiert werden. Die Stiftung werde zu 99 Prozent durch den russischen Staatskonzern Gazprom finanziert. Angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, der begangenen Gräueltaten und der Tatsache, dass Russland sich maßgebend durch Gasverkäufe in den Westen finanziert hat, steht dieses Finanzierungskonzept unter massiver Kritik. Unterstützung für die Jahrhundertaufgabe Klimaschutz könne durch die Stiftung nicht mehr erreicht werden. Landesregierung und Landtag sind sich im Übrigen darüber einig, mit der Stiftung nicht weiter zusammenarbeiten zu wollen. So sind die Schulprojekte der Stiftung bereits vonseiten der Schulaufsicht beendet worden. Wie unter diesen Umständen noch eine ordnungsgemäße Geschäftsführung stattfinden soll, ist mir vollkommen schleierhaft. Es bleibt festzuhalten, dass der Vorstand der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ die Stiftung weder aufgelöst hat noch von seinen Ämtern zurückgetreten ist. Eine Aufhebung der Stiftung nach Paragraf 87 BGB scheint die Landesregierung nicht in Betracht zu ziehen, obwohl sie wegen der von der Stiftung ausgehenden Gemeinwohlgefährdung eigentlich dazu verpflichtet wäre. (Zuruf von Daniel Seiffert, DIE LINKE) Um zu einer zeitnahen Beendigung der Stiftung zu kommen, bleibt der Landesregierung somit nur noch die Option, den derzeitigen Vorstand abzuberufen und einen neuen, auflösungswilligen Vorstand zu bestellen. Genau dazu fordern wir die Landesregierung in unserem Antrag auf. – Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP)
