Bernd Lange
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geehrte Kolleginnen und Kollegen! Werte Damen und Herren! Im Gegensatz zu meiner Kollegin Frau von Allwörden habe ich meinen Zettel mitgenommen, obwohl ich jetzt hier ganz vieles nicht mehr vorzulesen brauche. Um einiges richtigzustellen, die IDF, die Identitätsfeststellung nach Paragraf 29 SOG M-V, ist eine Standardmaßnahme. Die wird im Strafnebenrecht in Güstrow gelehrt, dass das den Kollegen aus dem Halse raushängt. Die Klausuren sind richtig hoch anspruchsvoll. Und ich möchte mal ganz kurz ein paar Erläuterungen machen fachlicherseits. Für die Durchführung einer Identitätsfeststellung müssen die Voraussetzungen des Paragrafen 29 SOG zwingend erfüllt sein. Paragraf 29 Absatz 1 Satz 2 SOG lässt eine Identitätsfeststellung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Es ist unstreitig, dass Maßnahmen, die ausschließlich oder ausschlaggebend an die äußere Erscheinung von Personen anknüpfen, ohne dass weitere, eine Kontrolle rechtfertigende Verdachtsmomente oder Lageerkenntnisse hinzukommen, rechtswidrig sind. Derartige Maßnahmen werden daher innerhalb der Landespolizei weder vorgegeben noch gelehrt, sie dürfen nicht praktiziert werden. Die Beamten der Landespolizei unterliegen bei der Ausübung der genannten Befugnisse stets auch den im SOG geregelten Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine Abwägung zwischen dem Gefahrabwehrinteresse des Staates und die durch den Eingriff beeinträchtigten Grundrechtspositionen der betroffenen Person vorzunehmen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung der handelnden Beamten, bei der Ausübung ihres Handlungsermessens die Grundrechte der betroffenen Personen und damit auch das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz zu beachten. Die Durchführung einer Kontrolle ist mithin nur zulässig, wenn hierfür auch die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann in unterschiedlichen Situationen auftreten und es können jeweils verschiedene Kriterien zusammentreffen, die letztlich eine polizeiliche Kontrolle rechtfertigen. Die alleinige Vermutung einer ausländischen Herkunft und damit das ausschließliche beziehungsweise ausschlaggebende Anknüpfen von Kontrollmaßnahmen an das äußere Erscheinungsbild von Personen ohne das Hinzutreten weiterer Erkenntnisse ist rechtswidrig. Die Maßnahmen der IDF sind gemäß SOG polizeilich zu dokumentieren. Zudem kann die von der Identitätsfeststellung betroffene Person verlangen, sich den Dienstausweis der handelnden Personen zeigen zu lassen, sofern es sich nicht um uniformierte Beamte handelt. Polizeibeamte stellen sich beim Einschreiten in der Regel vor, falls es die äußeren Umstände zulassen. Was eine Bescheinigung über eine IDF angeht, ist diese hiermit somit völlig entbehrlich. Ich verwahre mich hier, meine Kollegen grundlos unter Generalverdacht zu stellen, polizeiliche Maßnahmen zu behindern oder unmöglich zu machen. Aus diesem Grunde wird meine Fraktion diesen Antrag ablehnen. Frau Präsidentin, gestatten Sie mir, ein paar Worte, eine persönliche Erklärung abzugeben. (Marc Reinhardt, CDU: Das muss man beantragen.) Am 7. November 1938 stand vor der neuen Synagoge in der Oranienburger Straße ein Polizeihauptkommissar Wilhelm Krützfeld, in der einen Hand die Dienstwaffe, in der anderen das Preußische Landesdenkmalschutzgesetz, und hat diesen mordenden Mobb von der Synagoge weggeschickt. Herr Krützfeld hat danach keinerlei dienstliche Maßregelungen erfahren. – Danke! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und AfD)
