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Constanze Oehlrich

GRÜNE 09.11.2022 Sitzungen 8/35

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Als Racial Profiling wird eine Praxis bezeichnet, bei der Personen aufgrund ihrer äußeren Erscheinung sowie der vermuteten Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe für polizeiliche Maßnahmen ausgewählt werden. Für dieses Vorgehen gibt es in der deutschen Sprache noch keine angemessene Terminologie, daher werden dafür die Begriffe „Ethnic“ oder „Racial Profiling“ verwendet. Racial Profiling kommt insbesondere bei Kontrollen an viel frequentierten öffentlichen Plätzen und in Verkehrsmitteln so- wie an Orten vor, an denen die Polizei ohne einen individuellen Verdacht Identitätsfeststellungen durchführen kann. Das sind die sogenannten verdachtsunabhängigen Kontrollen. Noch 2017 kam die Expertengruppe der Vereinten Nationen zu Menschen afrikanischer Abstammung zu dem Schluss, dass Racial Profiling unter deutschen Polizeikräften weit verbreitet sei. Laut einer Studie aus dem Jahr 2017 erklärten 34 % der Befragten schwarzafrikanischer Abstammung, sie seien in den fünf Jahren vor der Umfrage von der Polizei angehalten worden, und 14 % glaubten“, das sei wegen ihres Migrationshintergrundes oder ihrer „ethnischen Abstammung geschehen.“ (Zuruf von Horst Förster, AfD) Die beim Europarat angesiedelte Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz empfiehlt den Mitgliedsstaaten in ihrer Allgemeinen Politik-Empfehlung „Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Diskriminierung in der Polizeiarbeit“: – die Praxis des Racial Profiling „eindeutig zu untersagen“, – zusätzlich „das Erfordernis vernünftig begründeten Verdachts einzuführen, dem zufolge die mit Kontrolle, Überwachung und Ermittlungen zusammenhängenden Befugnisse der Polizei nur auf Grund von Verdachtsmomenten wahrgenommen werden dürfen, die auf objektiven Kriterien beruhen“ und – „die Einleitung wirksamer Untersuchungsverfahren zu gewährleisten,“ sobald eben „behauptet wird, es sei zu … rassistisch motiviertem Fehlverhalten der Polizei gekommen …“ In ihrem Bericht über Deutschland aus dem Jahr 2020 schrieb die Kommission, „die Behörden des Bundes und der Bundesländer sollten die Frage des Racial Profiling auf systematische Weise untersuchen und bearbeiten“. Sie rief die Behörden auf, eine Studie durchzuführen, die die aktuelle Kontrollpraxis analysiert und zu Empfehlungen führt, die nachhaltig Racial Profiling verhindern und die Anzahl der unbegründeten Polizeikontrollen reduzieren. In einem Follow-up-Bericht aus dem vergangenen Monat, aus dem vorvergangenen Monat – pardon – begrüßte die Kommission die beiden laufenden Studien zu den Themen „Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von Polizeivollzugsbeamten“ der Deutschen Hochschule der Polizei und die Studie „Rassismus als Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Kontext ausgewählter gesellschaftlich-institutioneller Bereiche“ des Forschungsinstituts Gesellschaftlicher Zusammenhalt. Da sich jedoch weder die eine noch die andere Studie explizit mit dem Thema „Racial Profiling“ befasse, kam die Kommission dennoch insgesamt zu dem Ergebnis, dass Deutschland ihren Empfehlungen bislang noch nicht hinreichend nachgekommen sei. Dieser Bericht – der Septemberbericht – der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz war für meine Kommission Anlass genug, den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen. Darin beantragen wir, in das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern ein ausdrückliches Verbot der Auswahl der von einer Identitätsfeststellung betroffenen Personen anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes aufzunehmen. Untersuchungen zufolge erzeugt Racial Profiling in den betroffenen Personengruppen ein Gefühl der Erniedrigung und der Ungerechtigkeit, führt zu ihrer Stigmatisierung und Entfremdung und verschlechtert das Verhältnis zwischen diesen Gruppen und der Polizei, weil sie das nötige Vertrauen in die Polizei verlieren. Dem würde die von meiner Fraktion beantragte ausdrückliche Untersagung des Racial Profiling durch unser Sicherheits- und Ordnungsgesetz entgegenwirken. Der Gesetzentwurf schlägt ferner vor, die Befugnis der Landespolizei zur verdachtsunabhängigen Identitätsfeststellung einer Person, die „sich an einem Ort aufhält, … für den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass … sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen“, aus unserem Sicherheits- und Ordnungsgesetz zu streichen. Bei der Identitätsfeststellung nach Paragraf 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und cc) SOG handelt es sich um einen verdachtslosen Eingriff. Die Vorschrift begründet Eingriffsbefugnisse gegen sogenannte Nichtstörer, setzt also entgegen hergebrachter Prinzipien eines rechtsstaatlichen Polizeirechts nicht voraus, dass der Adressat der Eingriffsmaßnahme für eine Gefahr verantwortlich ist. Es können nach der Gesetzesfassung alle Personen einbezogen werden, die sich an einem bestimmten Ort aufhalten. Und Regelungen, die eine Befugnis zur verdachtsunabhängigen Identitätsfeststellung zum Zweck der Migrationskontrolle vorsehen, bergen einfach die Gefahr, dass es zu selektiven Personenkontrollen kommt, die sich an äußeren Merkmalen, wie zum Beispiel der Hautfarbe von Personen, orientieren. Das gilt umso mehr in den Fällen, in denen der Wortlaut der Bestimmungen diesbezüglich keine Einschränkungen enthält. Nach dem Beispiel Berlins ist die Vorschrift des Paragrafen 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und cc) SOG daher zu streichen. Schließlich soll nach unserem Gesetzentwurf nach dem Beispiel des Bremischen Polizeigesetzes eine Regelung eingeführt werden, nach der der betroffenen Person auf Verlangen eine Bescheinigung über die vorgenommene Identitätsfeststellung und deren Grund auszustellen ist. Indem auf diese Weise eine gerichtliche Überprüfung der Polizeimaßnahme vereinfacht wird, folgt der Gesetzentwurf der Empfehlung der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, die Einleitung wirksamer Untersuchungsverfahren zu gewährleisten, wenn behauptet wird, es sei zu rassistischer Diskriminierung oder zu rassistisch motiviertem Fehlverhalten der Polizei gekommen. (Unruhe vonseiten der Fraktion der AfD) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes darf niemand „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt … werden“. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Diesmal hat sie es nicht vergessen.) „Aus dem Verbot rassistischer Diskriminierung folgt die Pflicht des Staates sicherzustellen, dass Staatsorgane keinen Menschen aufgrund unveränderlicher Merkmale pauschal verdächtigen“, schreibt die Direktorin des Instituts für Menschenrechte, Beate Rudolf. Und ich zitiere weiter: „Solche Behandlung missachtet den Anspruch auf Achtung als Gleicher, der jedem Menschen aufgrund seiner Menschenwürde zukommt, und grenzt ihn aus der Gemeinschaft aus. Bei der kritischen Auseinandersetzung mit ‚Racial Profiling‘ geht es daher nicht um eine Randfrage des Polizeirechtes, sondern um ein Kernanliegen des freiheitlichen und auf Menschenrechten basierenden Rechtsstaates.“ (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Sie haben ein Grundmisstrauen in den Sicherheitsapparat.) Damit die weitere parlamentarische Beratung diesem Kernanliegen unseres Rechtsstaats gerecht wird, bittet meine Fraktion um Überweisung des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes in den Rechtsausschuss und in den Innenausschuss. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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