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Constanze Oehlrich

GRÜNE 09.11.2022 Sitzungen 8/35

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 26. Oktober 2021 – das wurde ja schon erwähnt – entschieden, dass eine degressive Staffelung von Abfallgebühren nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern unzulässig sei. Schon in der letzten Plenarsitzung hatte da die Fraktion der CDU die Landesregierung dazu auffordern wollen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vorzulegen, nachdem die Erhebung degressiv gestaffelter Leistungsgebühren durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für zulässig erklärt wird. Dieses Ansinnen wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt. Nun kommen die Koalitionsfraktionen – Überraschung! – jedoch mit genau so einem Gesetzentwurf um die Ecke. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes von SPD und DIE LINKE zielt darauf ab, für die Abfallbeseitigung ausdrücklich eine degressive Staffelung der Abfallgebühren zuzulassen. Begründet wird dieses Unterfangen damit, dass ja die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Aufgabenträger der Abfallentsorgung in ihren Abfallgebührensatzungen auch degressive Ausgestaltungen von Abfallgebührensätzen geregelt hätten und für diese Satzungen mangels landesgesetzlicher Ermächtigung zur Erhebung degressiver Gebühren die Feststellung einer Gesamtnichtigkeit drohe. Kurz, das Kommunalabgabengesetz soll geändert werden, weil nachrangige Abfallgebührensatzungen nicht mit diesen vereinbar sind. Aus Sicht meiner Fraktion ist es genau die falsche Herangehensweise, das nachrangige Recht muss sich nach dem vorrangigen Recht richten. Die Abfallgebührensatzungen müssen an das Kommunalabgabengesetz angepasst werden, nicht umgekehrt. Aktuell gilt: viel Abfall – hohe Gebühren, wenig Abfall – niedrige Gebühren. Für eine degressive Gebührengestaltung, also eine solche, bei der die Gebühren weniger stark ansteigen als die Abfallmenge, ist nach der derzeitigen Fassung des Kommunalabgabengesetzes kein Raum. Das wollen SPD und DIE LINKE mit ihrem Gesetzentwurf ändern, aus Sicht meiner Fraktion gegen jede Vernunft. Mit degressiv gestaffelten Leistungsgebühren für die Abfallentsorgung gibt die Koalition ohne Not einen starken Anreiz zur Vermeidung von Abfällen aus der Hand. Jährlich fallen weltweit sieben Milliarden Tonnen Abfall an, davon über zwei Milliarden Tonnen Siedlungsabfall. „Jedes Kilogramm Abfall war am Anfang ein Rohstoff, der der Natur entnommen wurde und dann unter Einsatz von Energie, Wasser, Luft und menschlicher Arbeit zu einem Produkt wurde“, heißt es im Abfallvermeidungsprogramm des Bundes. Die Ressourcen der Erde sind begrenzt. Es kommt darauf an, Wohlstand mit weniger Verbrauch von Ressourcen und weniger Abfällen zu erreichen. Folgerichtig ist nach der fünfstufigen Unions- und bundesrechtlich vorgegebenen Rangfolge des Kreislaufwirtschaftsrechts primär die Vermeidung von Abfällen geboten. In nachgeschalteter Abstufung sind Vorbereitungen zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung sowie letztrangig die Beseitigung von Abfällen vorgesehen. Die geplante Zulassung degressiv gestaffelter Leistungsgebühren für die Abfallentsorgung missachtet diese Rangfolge und verstößt damit gegen höherrangiges Recht. Um es noch mal kurz zusammenzufassen, mit degressiv gestaffelten Leistungsgebühren für die Abfallentsorgung setzt das Land Fehlanreize, die meine Fraktion aus politischen Gründen ablehnt, die sich aber auch nicht mit höherrangigem Recht vereinbaren lassen. Meine Fraktion lehnt den Gesetzentwurf daher ab. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

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