Horst Förster
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bei unserem Antrag geht es um das in Artikel 72 der Landesverfassung normierte Konnexitätsprinzip. Das bedeutet, wie Sie eigentlich alle wissen, wenn das Land Aufgaben auf die Kommunen überträgt, muss das Land die dadurch bei den Kommunen entstehenden Mehrkosten ausgleichen. (Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.) Damit korrespondiert Artikel 84 Grundgesetz, wonach den Gemeinden und Gemeindeverbänden keine Aufgaben durch Bundesgesetz übertragen werden dürfen. Mit der Reform des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes ist nunmehr folgende Problemlage entstanden: Der Aufgabenbereich wurde durch Bundesrecht erheblich erweitert. Es stellt sich somit die Frage, wer die dadurch bei den Kommunen entstehenden Mehrkosten zu tragen hat. Wir meinen, dass das Konnexitätsprinzip nach seinem Sinn und Zweck auch bei dieser Konstellation – einer Änderung des Aufgabenstandards durch den Bund und unverändert bleibender Zuständigkeit der Kommunen – greifen muss, denn es ist und bleibt bei einem vom Land auf die Kommune übertragenen Aufgabenbereich. Sofern man hier einer entsprechenden Auslegung nicht folgt und meint, hier bestehe eine nicht auslegungsfähige Regelungslücke, dann wäre eine Klarstellung, wie von uns beantragt, geboten, denn es würde im Ergebnis dem Prinzip der Konnexität widersprechen, wenn die Kommunen in einer solchen Situation auf den Kosten sitzen blieben. Wir meinen nicht, dass der Ausgang des in dieser Sache beim Landesverfassungsgericht anhängigen Rechtsstreits abgewartet werden soll, denn wie das so ist, bei Gerichten auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand. Es ist nicht sicher, wie das Gericht entscheidet. Es gibt aber im Ergebnis nur eine gerechte Regelung, und die geht dahin, dass die Kommunen nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben können. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD) Es spricht deshalb alles für die von uns beantragte Klarstellung in der Verfassung. Der bei der Ersten Lesung vom Abgeordneten Noetzel vorgebrachte Einwand, unser Antrag widerspreche der Gemeinsamen Erklärung der Landesregierung und der kommunalen Landesverbände vom 25.03.2002, die sich ganz generell mit der Konnexität hier befasst, geht fehl, denn die dort in Bezug genommene Regelung unter Ziffer I Nummer 2, wonach die Konnexitätsregelung „auch für die Ausführung von zusätzlichen bundes- und EU-rechtlichen Regelungen durch kommunale Körperschaften“ gilt, „soweit dem Land die Kompetenzzuweisung freisteht und es davon zulasten der Kommunen Gebrauch macht“, gibt gerade keinen Lösungsansatz für unser Problem, denn dort ist nur geregelt, dass die landesrechtliche Konnexitätsregelung – ganz klar eigentlich auch – dann gilt, wenn das Land bei zusätzlichen Aufgaben von seinem Kompetenzzuweisungsrecht bewusst Gebrauch macht. Daraus lassen sich aber keine Schlüsse ziehen, was gelten soll, wenn wie hier durch Bundesgesetz ein Aufgabenbereich erweitert wird, der den Kommunen bereits übertragen worden war. Werte Kolleginnen und Kollegen, wenn es Ihnen wirklich um die Sache geht oder ginge, dann würden Sie sich hier einen Ruck geben und unserem Antrag zustimmen, denn ich weiß beim besten Willen nicht, was letztlich im Ergebnis dagegensprechen sollte. – Vielen Dank! (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)
