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Constanze Oehlrich

GRÜNE 07.10.2022 Sitzungen 8/34

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Der vorliegende Gesetzentwurf greift weitgehend, das wurde schon gesagt, die seit dem 30. Januar 2021 geltenden Regelungen des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie auf. Danach werden den Kommunen für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen von organisationsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung gestattet. Die angesprochenen Abweichungen von den organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung sehen so aus, dass den Kommunen die Möglichkeit zur Durchführung von Videoübertragungen, Videositzungen und Umlaufbeschlüssen gestattet wird. Damit die Kommunen davon überhaupt Gebrauch machen können, muss nach dem Gesetzentwurf in einer Rechtsverordnung bestimmt sein, dass die durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte epidemische Lage Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung erfordert, und der Gesetzentwurf enthält dann dafür eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Und Voraussetzung soll danach, also Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung soll danach sein, dass aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie Abweichungen von der Kommunalverfassung erforderlich sind, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten und die Haushaltswirtschaft zu sichern. Aber wann das dann genau der Fall sein soll, ist im Gesetzentwurf nicht näher definiert. Wann genau macht die Entwicklung der pandemischen Lage eine Abweichung erforderlich? Das wird nicht geklärt. Ich denke, damit könnten wir es mit einer nicht hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage zu tun haben, weswegen wir uns damit noch mal im Ausschuss beschäftigen werden müssen. Neben den geschilderten Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung sieht der Gesetzentwurf auch mögliche Abweichungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung vor. So sollen bei pandemiebedingten Haushaltsentwicklungen die Kommunen im Haushaltsjahr 2023 ausnahmsweise keine Haushaltssicherungskonzepte erstellen müssen, den Höchstbetrag für Kassenkredite durch Beschluss der Gemeindevertretung festlegen dürfen, keine Nachtragshaushaltssatzungen erlassen müssen und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen auch dann vornehmen können, wenn deren Deckung nicht gewährleistet ist. Solche Ausnahmetatbestände bergen stets die Gefahr, dass sie sachfremd ausgeweitet werden, und sollten daher regelmäßig überprüft werden. Nach dem Gesetzentwurf soll das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung durch Rechtsverordnung dazu ermächtigt werden zu bestimmen, dass die soeben geschilderten Regelungen für das Haushaltsjahr 2024 ganz oder teilweise fortgelten sollen, soweit diese Abweichungen aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung aufrechtzuhalten und die Haushaltswirtschaft zu sichern. Wiederum wann das genau der Fall sein soll, wird in dem Gesetzentwurf nicht näher bestimmt. Auch hier werden wir in der Ausschussberatung näher hinsehen müssen. Ein Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Regelung in Paragraf 4 und die darin vorgesehene Verordnungsermächtigung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit für Energie, durch die Maßnahmen der Kommunen zur Erhaltung der Liquidität kommunaler Energieversorgungsunternehmen unterstützt werden sollen. Konkret soll das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung nach Paragraf 4 des Gesetzentwurfs durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass die eben beschriebenen Abweichungen von den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung auch in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Anwendung finden können. Zudem soll das Ministerium für das Jahr 2023 und das Jahr 2024 Abweichungen von den Voraussetzungen des Paragrafen 57 der Kommunalverfassung für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehen regeln dürfen. Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden Verordnung soll sein, dass diese für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie erforderlich ist. Wann genau diese Voraussetzung vorliegen soll, wird in dem Gesetzentwurf nicht näher bestimmt. (Zuruf von Harry Glawe, CDU) Ich denke, auch hier werden wir wiederum genau hinschauen müssen und uns damit im Ausschuss noch mal beschäftigen müssen. Meine Fraktion wird einer Überweisung des Gesetzentwurfes in die Ausschüsse zustimmen, und in den Ausschussberatungen – das kann ich schon mal ankündigen, habe ich auch schon angekündigt – werden wir besonders die Ausnahmefälle unter die Lupe nehmen, in denen eben Abweichungen von den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung zulässig sein sollen, denn gerade hier sollte oberste Priorität sein, möglichst schnell wieder zu den ursprünglichen Vorschriften zurückzukehren. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP)

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