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Prof. Dr. Robert Northoff

SPD 05.10.2022 Sitzungen 8/32

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Mitglieder unseres Parlaments! Werte Gäste! Wir erörtern heute in Erster Lesung den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes – ein etwas schwieriger Titel. Vereinfacht geht es wirklich darum – das hat Herr Ehlers ganz gut dargestellt –, die Ausbildung attraktiver zu gestalten. Trotzdem, Herr Ehlers, ich habe aufmerksam zugehört, und was ich nicht so richtig verstanden habe, war der Bezug zu unserem heutigen Thema. Es ging um ein allgemeines Wehklagen, es solle besser werden. Jetzt ändern wir etwas anlässlich dieser Situation, und da treten Sie noch nach. Das finde ich jetzt unnötig in dem Zusammenhang. Lassen Sie uns doch gemeinsam, was Sie am Schluss dann auch getan haben, begrüßen, dass wir eine solche Entwicklung hier haben, die unser Angebot attraktiver macht. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Hintergrund, das wissen Sie, ist das Bundesgesetz zur Modernisierung berufsrechtlicher Vorschriften mit einer Änderung des Richtergesetzes in Paragraf 5b. Und danach ist ab Januar 2023 nunmehr auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Referendariat in Teilzeit möglich. Außerdem haben sich die Justizministerinnen und -minister für eine Angleichung bei der Bewertung und Prüfung in Schwerpunktfächern ausgesprochen. Diese Vorgaben sind nun bis zum Jahresende in Landesrecht umzusetzen. Dazu gehören dann auch einige redaktionelle Anpassungen und solche, die die Geschlechtergerechtigkeit ansprechen. Herr Förster, Sie haben das ja nun gerade heftig kritisiert. Ich würde mich nicht als einen Geschlechtergerechtigkeitsfanatiker bezeichnen, aber mich überzeugt das schon, dass wir uns anlässlich einer solchen sozusagen Anpassung des Gesetzes an Bundesrecht auch darüber Gedanken machen und hier zu einer größeren Geschlechtergerechtigkeit kommen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Schwerpunkt des Gesetzentwurfes ist, wie gesagt, die Schaffung der Möglichkeit, den juristischen Vorbereitungsdienst in Teilzeit ableisten zu können. Das ist möglich in zwei Fällen: bei Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren und bei pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartnern und so weiter. Das ist vernünftig und war lange überfällig. Ich kann auch nicht wirklich sehen, dass es hier in dieser Runde bisher bestritten worden ist. Die Hintergründe sind, glaube ich, offensichtlich. Die Betreuung von Kindern und Pflege von Angehörigen brauchen zeitliche Kapazitäten und können manchmal bei einer entsprechenden Intensität der Ausbildung nicht wirklich gewährleistet sein. Deswegen ist es gut, dass es dort etwas Flexibilität gibt. Es ist auch gut, dass das Land hier eine weitere Öffnungsklausel eingebaut hat. Liegen nämlich besondere persönlichen Gründe vor, die in der Art und im Umfang vergleichbar sind, eine besondere Härte darstellen, dann kann man auch noch vergleichbare Gründe einbringen. Es geht um den Schwerbehinderungsgrad von 50 Prozent, aber auch um vergleichbare Situationen, nämlich die Gleichstellung nach Paragraf 2 SGB IX, bei dem es dann schon ab 30 Prozent plus weiteren Merkmalen in Betracht kommt. Schließlich gibt es sogar noch eine richtige Öffnungsklausel. Vergleichbare Gründe können auch dazu dienen. Auch das ist vernünftig, weil es einfach der Flexibilität dient. Die Entscheidung muss grundsätzlich vor Beginn des Vorbereitungsdienstes getroffen werden. Nur, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet werden kann, erst während des Vorbereitungsdienstes auftreten, ist auch ein Wechsel später noch möglich. Der Dienst ist dann um ein Fünftel reduziert. Die Pflicht zur Teilnahme an Lehrgängen und so weiter bleibt erhalten. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich dann auf zweieinhalb Jahre. Und auch das, denke ich mal, ist vernünftig. Angesichts dieser Festlegung hat es im Vorfeld ja Überlegungen gegeben, ob man nicht Beginn und Ende noch flexibler gestalten könnte. Dem ist aber das Ministerium hier schon entgegengekommen, und wir haben also die gerade eröffneten Öffnungsklauseln. Und ich denke, es hat sich gut entwickelt in dem Zusammenhang. Eine weitere Flexibilisierung halte ich hier nicht für angemessen, denn jeder, der wie ich zum Beispiel auch mit Prüfungsämtern viel zu tun hatte und weiß, wie viel Aufwand dort betrieben wird, gerade wenn sie Schwerpunktfächer abprüfen müssen, weiß, dass sie nicht jeden Tag eine solche Prüfung durchführen wollen und können, sondern dass es dafür etwas Zeit braucht. Deswegen finde ich diese Regelung bei Abwägung aller Umstände angesichts auch der notwendigen Vorbereitungszeit für die Prüflinge, aber dann auch eben unter Berücksichtigung des Personalbedarfs in dem Zusammenhang für Prüfungen vernünftig. Fassen wir zusammen: Die Regelungen zum Teilzeitreferendariat stellen sicher, dass die Ausbildungskapazität nicht leidet. Das Teilzeitreferendariat ist inhaltlich kein reduzierter Vorbereitungsdienst, sondern nur ein in Teilen anders …

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