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Jacqueline Bernhardt

05.10.2022 Sitzungen 8/32

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen Landtagsabgeordnete! Die Nachwuchsgewinnung in der Justiz ist einer der Schwerpunkte und Herausforderungen der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern. Es ist unser Ziel, die drohende Lücke des demografischen Wandels in der Justiz zu füllen. Im Wettbewerb der Bundesländer um die besten Köpfe punkten wir unter anderem durch gute Bedingungen in unserem Rechtsreferendariat. Von den Referendarinnen und Referendaren wird uns immer widergespiegelt, dass besonders positiv hervorzuheben ist, dass es bereits jetzt fehlende Wartezeiten gibt, dass eine Verbeamtung als gut befunden wird, dass die Höhe der Besoldung für ein Rechtsreferendariat hier in Mecklenburg-Vorpommern spricht, aber auch allgemein uns gute Ausbildungsbedingungen durch die Referendarinnen und Referendare bescheinigt werden. Gut ausgebildete Juristinnen und Juristen sind immens wichtig für das Funktionieren des Rechtsstaates. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich auf den Rechtsstaat verlassen und vertrauen dürfen. Dafür brauchen die Justiz, aber auch Notare, Rechtsanwälte, die Verwaltung und auch die Privatwirtschaft gut ausgebildete Jurist/-innen. Eine Station zur Tätigkeit als Juristin oder als Jurist ist dabei die Station des Rechtsreferendariats. Seit Jahren stellen wir immer mehr und mehr Rechtsreferendarinnen und -referendare in Mecklenburg-Vorpommern ein. Es zeigt sich, dass die Werbekampagnen, die in Mecklenburg-Vorpommern gefahren werden, für die Attraktivität des Rechtsreferendariates ihre Wirkung zeigen. So sind die Zahlen für die Rechtsreferendarinnen und -referendare in den letzten Jahren stark gestiegen. Haben im Jahr 2016 noch 41 Referendarinnen und Referendare ihre Vorbereitungszeit in Mecklenburg-Vorpommern begonnen, so waren es 2021 132. Und dieser Trend hält weiter an: Zum ersten Einstellungstermin in diesem Jahr am 1. Juni 2022 haben bereits 61 Rechtsreferendarinnen und -referendare ihren Dienst in Mecklenburg-Vorpommern begonnen. Das spricht für die Qualität und die Bedingungen des Rechtsreferendariats in Mecklenburg-Vorpommern. Wir dürfen aber nie haltmachen, die Qualität des Rechtsreferendariats immer weiter zu verbessern. Deshalb war ich froh, dass es eine meiner ersten Amtshandlungen war, die Einführung einer Ombudsfrau im Rechtsreferendariat zu unterschreiben. Unsere Ombudsfrau ist unabhängig, weisungsfrei und eine vertraulich arbeitende und auf das Herbeiführen einer einvernehmlichen Lösung ausgerichtete Ansprechstelle im Vorbereitungsdienst für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Es war auch ein wichtiges Zeichen, dass wir – zum Glück nur in Einzelfällen – es den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ermöglicht haben, in Corona-Zeiten ihre Vorbereitungszeit zu verlängern. Und auch ein gutes Zeichen an die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare war die Zahlung von 650 Euro in diesem Jahr, um die Auswirkungen von Corona abzumildern. All dies wurde von den 250 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren in Mecklenburg-Vorpommern sehr begrüßt. Und mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gehen wir einen weiteren Schritt. Der Vorbereitungsdienst soll nach unseren Vorstellungen durch den vorliegenden Gesetzentwurf familienfreundlicher werden. Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist derzeit nur in Vollzeit möglich. Das Gesetz zur Änderung des notariellen Berufsrechts und anderer Vorschriften vom 25. Juni 2021 auf Bundesebene sieht die verbindliche Einführung eines Angebots zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit vor. Hierzu wurden die entsprechenden Vorschriften im Deutschen Richtergesetz dann auch geändert. Einzelheiten, so sieht es das Bundesrecht vor, sind im Landesrecht zu regeln. Die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit ableisten zu können, ist zu begrüßen. Bisher kann auf besondere persönliche Belastungssituationen in Einzelfällen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes reagiert werden. Und ich verweise da auf Paragraf 37 Absatz 3 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Mecklenburg-Vorpommern. So steht beispielsweise den Rechtsreferendarinnen und -referendaren bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Sonderurlaub zu. Diese Möglichkeiten sind jedoch begrenzt, und sie verfolgen keinen Ansatz, der die gesamte Ausbildungszeit umfasst. Der Vorbereitungsdienst entlastet Rechtsreferendarinnen und -referendare, die während ihres Vorbereitungsdienstes einer besonderen Belastungssituation unterliegen. Für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ist die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit in zwei konkreten Fallgruppen zu ermöglichen nach dem Deutschen Richtergesetz: erstens bei der tatsächlichen Betreuung von minderjährigen Kindern und zweitens bei der tatsächlichen Pflege eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Weiter kann sie ermöglicht werden, wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die diesen zwei genannten Fallgruppen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen. Eine Entlastung wird für den betroffenen Personenkreis dadurch geschaffen, dass der Vorbereitungsdienst in Teilzeit von zwei auf zweieinhalb Jahre verlängert und der regelmäßige Dienst um 20 Prozent reduziert wird. Die Entscheidung, ob der Vorbereitungsdienst in Vollzeit oder in Teilzeit abgeleistet wird, soll von dem betroffenen Personenkreis grundsätzlich vor Beginn des Vorbereitungsdienstes getroffen werden. Da wir jedoch auch sehen, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen auch während des Vorbereitungsdienstes nicht ausgeschlossen sind, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit eines Wechsels von Vollzeit in Teilzeit bis zum Beginn des 15. Ausbildungsmonats vor, wenn die Voraussetzungen, die ich vorhin gerade genannt habe und die im Deutschen Richtergesetz aufgeführt sind, erst später eintreten und der Antrag dann sodann unverzüglich gestellt wird. Soweit bekannt, werden auch Bayern und Sachsen eine ähnliche Wechselmöglichkeit in ihren Gesetzentwürfen vorsehen. Der Beginn des 15. Ausbildungsmonats resultierte hier maßgeblich aus folgenden Überlegungen: Die Prüfungen finden derzeit im 21. Ausbildungsmonat statt, das heißt, es sind noch sechs Monate ab dem 15. Ausbildungsmonat, wo der Wechsel noch möglich ist, bis zur Prüfung. Dann beginnt sozusagen die heiße Phase in Vorbereitung auf die juristische Staatsprüfung. Um so Chancengleichheit für alle bezüglich der Prüfungsvorbereitung zu gewährleisten, sind diese sechs Monate in jedem Fall einzuhalten. Und deshalb wurde der 15. Ausbildungsmonat gewählt, wo ein Wechsel von Vollzeit in Teilzeit möglich ist. Zudem würde so noch der überwiegende Teil des Dienstes in Teilzeit abgeleistet werden. 14 Monate wären dann in Vollzeit, 16 Monate in Teilzeit. Sehr geehrte Damen und Herren, weiter gehende Gestaltungsmöglichkeiten stehen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen entgegen. Der neue Paragraf 5b Absatz 6 des Deutschen Richtergesetzes beschränkt den Kreis derjenigen, die die Möglichkeit haben, sich für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu entscheiden. Ich hatte die zwei Fallgruppen dargestellt. Der Umfang der Reduzierung der Dienstzeit ist ebenso verbindlich vorgeschrieben wie der Verlängerungszeitraum und dessen Verteilung auf die Pflichtstationen. Weiter soll die Entscheidung für den Vorbereitungsdienst in Teilzeit endgültig sein, das heißt, es soll kein Wechsel zurück von Teilzeit in Vollzeit ermöglicht werden laut dem Bundesgesetz. Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Gesetzentwurf soll zudem die Ausgestaltung des universitären Schwerpunktbereichsstudiums an die Beschlusslage der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister angepasst werden. Der Umfang der Ausbildung im Schwerpunktbereich wird auf 10 bis maximal 14 Semesterwochenstunden reduziert. Die Anzahl an Prüfungsleistungen ist auf maximal drei um mindestens zwei zu begrenzen. Davon ist eine wissenschaftliche Studienarbeit als schriftliche Leistung zu erbringen. Der Universität Greifswald verbleibt bei diesen Änderungen ein ausreichender Gestaltungsspielraum. Diese Änderungen sollen zudem ab dem 1. April 2024 in Kraft treten, damit eben noch notwendige Anpassungen der Studien- und der Prüfungsordnungen möglich sind. Des Weiteren sind im Gesetzentwurf enthalten die Änderungen betreffend der Zusammenfassung der Leitung der Ausbildung beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes sowie die sprachliche Gestaltung des Gesetzes. Soweit es möglich war, haben wir eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt, im Übrigen eine sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht. Daneben erfolgten Anpassungen redaktioneller Art. Das Vorhaben sollte in der Zweiten Lesung im Dezember des Jahres beschlossen werden, da die bundesgesetzlichen Regelungen zum Vorbereitungsdienst bereits zum 01.01.2023 in Kraft treten. Ich bitte Sie daher um Überweisung und um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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