Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Mithilfe einer sogenannten Bestandsdatenabfrage können Verfassungsschutz und Polizei beispielsweise zu einer Telefonnummer die persönlichen Daten des Inhabers oder der Inhaberin abfragen. Eine Bestanddatenabfrage und auch das einer solchen Abfrage zugrundeliegende Gesetz greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Danach hat jede oder jeder das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Gesetz, das in ein Grundrecht eingreift, muss, um verfassungsmäßig zu sein, bestimmten Anforderungen genügen. Insbesondere muss ein solches Gesetz in Tatbestand und Rechtsfolge klar und bestimmt und auch verhältnismäßig sein. Bestandsdatenabfragen von Verfassungsschutz und Polizei erfolgen bei uns im Land auf der Grundlage des Paragrafen 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes und auf der Grundlage des Paragrafen 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, und das Landesverfassungsgericht hat beide Vorschriften in ihrer aktuellen Form, in ihrer aktuellen Fassung für unvereinbar mit unserer Landesverfassung erklärt. Damit hat das Landesverfassungsgericht einer von Abgeordneten und Vorstandsmitgliedern der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der vorletzten Wahlperiode initiierten Sammelverfassungsbeschwerde weitestgehend stattgegeben. Mit dem uns vorliegenden Gesetzentwurf sollen der Paragraf 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes und der Paragraf 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden, die in diesem Beschluss dann formuliert wurden. Beide Neufassungen sind jedoch in der vom Innenausschuss durchgeführten Sachverständigenanhörung – ich sag es so – durchgefallen. Zwei der drei anwesenden Sachverständigen legten dar, dass die Neufassungen des Paragrafen 24b Landesverfassungsschutzgesetz und des Paragrafen 33h Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Tatbestand und Rechtsfolge weder klar noch bestimmt und daher verfassungswidrig seien. (Beifall und Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) In der Stellungnahme des Sachverständigen Professor Dr. Hartmut Aden von der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin heißt es, ich zitiere: „Die Eingriffsbefugnisse in § 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern … und in § 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern … müssen deutlich klarere Eingriffsschwellen festlegen, um den Anforderungen des BVerfG gerecht zu werden. Dem sollte ein empirisch fundierter Überlegungsprozess vorausgehen, wie die überbordende Zahl von Abfragen wirksam auf ein sinnvolles und grundrechtschonendes Maß reduziert werden kann. Nur so kann auch die Forderung der Verfassungsgerichte nach begrenzenden Eingriffsschwellen wirksam erfüllt werden.“ Im Ergebnis konnte der Sachverständige dem Landtag nicht empfehlen, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Dieser sollte zwecks Mängelbehebung zunächst an die Landesregierung zurückgegeben werden. Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung des Paragrafen 24b Landesverfassungsschutzgesetz und des Paragrafen 33h Sicherheits- und Ordnungsgesetz muss laut Landesverfassungsgericht aber auch noch ein weiterer Aspekt berücksichtigt werden. Bestandsdatenabfragen erfolgen in vielen Fällen ohne Information der Betroffenen. Das bedeutet, dass Bestandsdatenabfragen nur sehr selten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ja. Individueller Rechtsschutz kann bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen nur sehr eingeschränkt sichergestellt werden, weil die betroffene Person im Zweifel nix von der Maßnahme erfährt. Aus diesem Grund kommt – so das Landesverfassungsgericht – der Gewährleistung einer effektiven aufsichtlichen Kontrolle umso größere Bedeutung zu. Effektive aufsichtliche Kontrolle setzt jedoch eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle voraus. Das Problem ist, die hierfür infrage kommenden Stellen bei uns im Land sind nicht mit wirksamen Befugnissen ausgestattet. In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Das Innenministerium hat die Parlamentarische Kontrollkommission zunächst nur über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Auf Verlangen der Kommission muss das Innenministerium zwar auch über sonstige Einzelfälle berichten, um nach solchen sonstigen Einzelfällen aber überhaupt fragen zu können, muss die Kommission diese aber erst mal kennen. In Brandenburg hingegen ist es so, dass das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnissen und Kosten von Auskunftsersuchen nach Paragraf 14a des dortigen Verfassungsschutzgesetzes zu unterrichten hat. Und das umfasst unter anderem die von der Verfassungsschutzbehörde ausgelösten Bestandsdatenabfragen. Und ich meine, dass Gleiches auch, also eben das Gleiche auch hier bei uns gelten sollte. Bei besonderem Aufklärungsbedarf kann die Parlamentarische Kontrollkommission nach Paragraf 29 Absatz 2 unseres Landesverfassungsschutzgesetzes zwar Bedienstete und Auskunftspersonen zum Sachverhalt befragen, allerdings nur, wenn dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Und das Innenministerium hat dies vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen. In Brandenburg ist es so, dass das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung zwar gegen die Befragungen Einspruch erheben kann, die Parlamentarische Kontrollkommission aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen kann, die Befragung trotzdem, trotz des Einspruchs vom Innenministerium durchzuführen. Und damit die Parlamentarische Kontrollkommission bei uns eben nicht mehr ganz so als zahnloser Tiger daherkommt, sollte es eine vergleichbare Regelung auch in unserem Landesverfassungsschutzgesetz geben. Die Polizei unterliegt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Aufsicht durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Und nach der EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten hat jeder Mitgliedsstaat durch Rechtsvorschriften vorzusehen, dass jede Aufsichtsbehörde über wirksame Abhilfebefugnisse verfügt. Und konkret soll jede Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen Anweisungen geben können, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit den nach der Richtlinie erlassenen Vorschriften zu bringen. Und jede Aufsichtsbehörde soll eben auch eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung anordnen können, also das heißt, ein Verbot verhängen können. Nach Paragraf 48b unseres Sicherheits- und Ordnungsgesetzes übt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Aufsicht aus. Ihm stehen aber jedoch nicht sämtliche der in der Richtlinie vorgesehenen, an sich vorgesehenen Befugnisse zu, sondern er kann lediglich warnen und verwarnen, ja, er kann den Verantwortlichen weder anweisen, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit den Rechtsvorschriften zu bringen, noch eine Verarbeitung verbieten. Und das soll, dem soll mithilfe des Ihnen vorliegenden Änderungsantrages abgeholfen werden. Und damit würde auch aus unserer Sicht der Paragraf 48b des SOG an die Richtlinie für Justiz und Inneres endlich angepasst. Meine Fraktion kann dem Gesetzentwurf nur zustimmen, wenn auch unserem Änderungsantrag zugestimmt wird. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
