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Bernd Lange

SPD 05.10.2022 Sitzungen 8/32

Frau Präsidentin! Werte Kollegen und Kolleginnen! Werte Zuhörer! Lassen Sie mich etwas, ein klein wenig in die Vergangenheit schweifen, und zwar auf den 15.12.1983. An diesem Tag hat das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Urteil gefällt, das sogenannte Volkszählungsurteil, wird immer gerne zitiert in meinen Kreisen. Da stellten die Richter in Rot fest, das Recht auf informelle Selbstbestimmung leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Grundgesetz Artikel 1 Absatz 1 ab. Hiermit ist dieses Recht ein Grundrecht. Der Leitende Polizeidirektor Schipper, 1990 – schon ein bisschen älter, ich bin ja auch schon älter – Leiter der Schutzpolizei in Kiel, bemerkte in einem Vortrag zum polizeidemokratischen Rechtsstaat, dass da im Bundesinnenministerium einige ältere Ministerialbeamte fast wiederbelebt werden mussten, als dieses Urteil erging. Seitdem hat das Bundesverfassungsgericht im Lichte dieser Entscheidung weitere wegweisende Urteile gefällt, aber auch immer Wege zur Lösung aufgezeigt. Ganz kurz mal: Alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind für alle nachfolgenden Behörden bindend. Mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, zitiere ich mal aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses: Das BVG hat festgestellt, „dass die Ermächtigung zur manuellen Bestandsdatenauskunft im § 113 des Telekommunikationsgesetzes ... des Bundes sowie in den Fachgesetzen der Sicherheits- und Verfassungsschutzbehörden unzureichend ist und entwickelte das sogenannte Doppeltürmodell. Danach stehen zwischen der auskunftsersuchenden Stelle und dem auskunftserteilenden Anbieter von Telekommunikationsdiensten zwei Türen, die nur geöffnet sind, wenn sowohl eine Ermächtigungsgrundlage für das Auskunftsersuchen (1. Tür) als auch für die Auskunftserteilung (2. Tür) existiert. Demnach reichte es nicht mehr aus, dass nur die Stelle, bei der die Bestandsdaten zu Telekommunikationsanschlüssen vorliegen, über eine bundesgesetzliche Befugnis zur Übermittlung an andere Stellen verfügt. Vielmehr mussten nun auf der Seite der abrufenden Stellen – wie etwa Polizei oder Verfassungsschutzbehörden – ebenso (fach-)gesetzliche Grundlagen zum Abruf der Daten vorhanden sein.“ Mit der Überarbeitung der nunmehr entsprechenden Paragrafen im Landesverfassungsschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern und im SOG M-V wurden die Vorgaben der Verfassungsgerichte somit angepasst. Im Schreiben des Innenministeriums vom 13.09.2022 an den Innenausschuss – Ausschussdrucksache 8/192 – wurde versichert, dass die genannten Eingriffsbefugnisse wegen eines notwendigen Anpassungsbedarfes stets sorgfältig geprüft werden. Wird ein solcher festgestellt, werden die entsprechenden Gesetzesanpassungen vorgeschlagen. Damit werden den Beamten rechtssichere Werkzeuge an die Hand gegeben. Folgen Sie der Beschlussempfehlung des Innenausschusses und geben Sie der Vorlage Ihre Zustimmung! – Danke! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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