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Constanze Oehlrich

GRÜNE 08.09.2022 Sitzungen 8/30

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Bei der Internetwache der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern können Strafanzeigen auch digital erstattet werden. Auf der Seite der Internetwache gibt es dazu ein Onlineformular, in dem die Anzeigeerstatter/-innen darum gebeten werden, ihre Personalien anzugeben und sodann eine Reihe von Fragen zu beantworten. Ziel dabei ist, möglichst genaue Angaben zu erhalten zum Sachverhalt (Was ist passiert?), zum Tathergang (Wie ist es passiert?), zum Tatort (Wo ist es passiert?), zur Tatzeit (Wann ist es passiert?), zum Tathilfsmittel (Womit ist es passiert?), zum Motiv der Täter/-in (Warum ist es passiert?), zu den geschädigten Personen (Wem ist es passiert?), zur Täter/-in (Wer hat die Tat begangen?) und zu möglichen Zeug/-innen (Wer hat die Tat beobachtet?). Dateien können der digitalen Anzeige jedoch nicht beigefügt werden. Ganz am Ende des Formulars findet sich der Hinweis: „Das Übersenden von Bilddateien ist gegenwärtig nicht möglich. Wenn Sie Ihrer erstatteten Anzeige Bilder beifügen möchten, bitten wir Sie, gedruckte Fotos persönlich oder per Post der sachbearbeitenden Polizeidienststelle unter Angabe der Tagebuchnummer zukommen zu lassen.“ Dateien, die für eine Strafanzeige relevant sein können, sind Verträge, Bilder, E-Mail-Anhänge, Screenshots, Chatprotokolle und andere Belege. Oft ist eine Strafanzeige ohne Dateianhänge unvollständig. Das hat zur Folge, dass sich die Ermittlungen verzögern. In dem Ihnen vorliegenden Antrag wird die Landesregierung daher dazu aufgefordert, die digitale Strafanzeige bei der Internetwache der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern so zu vervollständigen, dass das Hochladen von Dokumenten im digitalen Anzeigevorgang möglich ist. Welche Funktion hat denn überhaupt erst mal eine Strafanzeige im Strafverfahren? Eine Strafanzeige ist eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden darüber, dass ein Sachverhalt vorliegt, der nach Meinung der Anzeigeerstatter/-in Grund zur Strafverfolgung bietet. Für Strafverfolgungsbehörden gilt das sogenannte Legalitätsprinzip. Das bedeutet, sofern aufgrund der in der Strafanzeige mitgeteilten Tatsachen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte, sind die Strafverfolgungsbehörden dazu verpflichtet, der Anzeige nachzugehen (Marc Reinhardt, CDU: Aha!) und den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Jeder kann eine Strafanzeige erstatten, nicht nur die oder der Geschädigte, sondern auch eine unbeteiligte Zeugin oder ein unbeteiligter Zeuge. Für Privatpersonen besteht grundsätzlich keine Pflicht, eine Strafanzeige zu erstatten. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach Paragraf 138 Strafgesetzbuch strafbar ist, also wenn es um Hochverrat, Landesverrat, Geld- oder Wertpapierfälschung, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Raub, räuberische Erpressung oder eine gemeingefährliche Straftat geht. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte wiederum müssen jede Straftat anzeigen, von der sie dienstlich erfahren. Eine solche Strafanzeige wird dann „Amtsanzeige“ oder „Anzeige von Amts wegen“ genannt. Eine Strafanzeige kann bei der Polizei, dem Amtsgericht oder der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Die Anzeigeerstattung ist kostenlos. Die Strafanzeige kann mündlich, schriftlich oder online erstattet werden. Eine mündliche Strafanzeige wird zu Protokoll genommen. Für Onlineanzeigen gibt es das eben schon erwähnte Formular, an dem man sich orientieren kann bei der Formulierung. Bei einer Strafanzeige handelt es sich nicht um die Ausübung eines Verfahrensrechts, sondern um einen tatsächlichen Vorgang der Kenntnisgabe, an den die Strafverfolgungsbehörden eigene Ermittlungen knüpfen. Deswegen kann man auch eine Strafanzeige nicht einfach so wieder zurücknehmen. Die Bearbeitung einer Strafanzeige, die bei der Internetwache der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern erstattet wird, könnte dadurch erheblich beschleunigt werden, dass mit dem Einreichen der Anzeige auch das Hochladen von Dokumenten ermöglicht wird. Dann müsste die Anzeigeerstatterin diese Dokumente nicht mehr ausdrucken und persönlich bei der sachbearbeitenden Polizeidienststelle vorbeibringen oder per Post dorthin schicken. Auch müsste die jeweilige Sachbearbeiterin diese Dokumente nicht mehr mühsam nachträglich zur Akte nehmen. Die effektivere Gestaltung des Bearbeitungsprozesses würde die beteiligten Sachbearbeiter/-innen deutlich entlasten. Zudem gilt, je mehr Details von vornherein aus der Sachverhaltsschilderung der Anzeigeerstatter/-in online aufgenommen werden können, desto größer sind die Chancen, die jeweilige Täterin oder den jeweiligen Täter schnell ausfindig zu machen. Sehr geehrte Kolleg/-innen, eine digitale Strafanzeige, bei der man die noch beizufügenden Dokumente ausdrucken und bei der sachbearbeitenden Polizeidienststelle vorbeibringen oder per Post dorthin schicken muss, ist nicht mehr zeitgemäß. Aus Sicht meiner Fraktion muss die digitale Strafanzeige zeitnah durch eine Möglichkeit zum Hochladen von Dokumenten vervollständigt werden. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu unserem Antrag und bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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