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Constanze Oehlrich

GRÜNE 08.09.2022 Sitzungen 8/30

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Mehr ist mehr, kann es aus Sicht meiner Fraktion nur mit Blick auf die Abfallgebühren heißen, doch ich fange mal von vorne an. Mit Urteil vom 26. Oktober 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass eine degressive Staffelung von Abfallgebühren nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern unzulässig ist. Daher möchte die Fraktion der CDU und offenbar auch die Landesregierung, nee, pardon, daher möchte die Fraktion der CDU die Landesregierung nun dazu auffordern, das Kommunalabgabengesetz zu ändern und eben die Erhebung degressiv gestaffelter Leistungsgebühren für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für zulässig zu erklären. Und zur Begründung führt die Fraktion der CDU in ihrem Antrag an, dass ja die Abfallgebührensatzungen der Städte und Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern allesamt bereits degressive Gebührenverläufe vorsehen, weshalb diese in einem Gebührenrechtsstreit für unwirksam erklärt werden könnten. Kurz, das Kommunalabgabengesetz soll deswegen geändert werden, weil nachrangige Rechtsvorschriften nicht mit diesem vereinbar sind. Ich muss schon sagen, das ist ein starkes Stück, aber es kommt noch besser. Im Kommunalabgabengesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden und Landkreise Gebühren erheben dürfen. Nach Paragraf 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz haben die Gemeinden und Landkreise Nutzungsgebühren zu erheben, wenn eine ihrer Einrichtungen überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient, wobei das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten soll. Und gemeint sind hier zum Beispiel Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abfallbeseitigung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung. Und Paragraf 6 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz enthält nun eine Regelung zur Bemessung dieser Gebühren, und danach ist die jeweilige Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Im Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern heißt es dazu: „Das so definierte Äquivalenzprinzip gibt den Grundsatz der Leistungsproportionalität und damit eine lineare Gebührenstaffelung vor.“ Geht es wie hier um die Abfallentsorgung, haben sich die dafür erhobenen Gebühren proportional zur angefallenen Menge zu verhalten. Kurz: viel Abfall – hohe Gebühren, wenig Abfall – niedrige Gebühren. Für eine degressive Gebührenstaffelung, also eine solche, bei der die Gebühren weniger stark ansteigen als die Abfallmenge, bleibt nach dem Kommunalabgabengesetz – dem derzeitigen, muss man wohl schon sagen – kein Raum. Gegen die Zulässigkeit einer Gebührendegression sprechen aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch die vom Landesgesetzgeber erlassenen bereichsspezifischen Gebührenregelungen. Die sind hier schon angeführt worden. Doch ich möchte noch ein weiteres Argument nennen. Wenn die Landesregierung, wie die CDU-Fraktion dies in ihrem Antrag fordert, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vorlegt, nachdem die Erhebung degressiv gestaffelter Leistungsgebühren für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dann für zulässig erklärt wird, ist es erst mal aus Sicht meiner Fraktion – mögen ja andere anders sehen – gegen jede Vernunft. Ja, Abfälle zu vermeiden, schont Ressourcen und schützt Mensch und Umwelt. Und mit degressiv gestaffelten Leistungsgebühren für die Abfallentsorgung würde die Landesregierung ohne Not einen starken Anreiz zur Vermeidung von Abfällen aus der Hand geben. Außerdem besteht das Risiko aus meiner Sicht, dass sich das Land Mecklenburg-Vorpommern mit einer solchen Änderung des Kommunalabgabengesetzes – und das sollten Sie sich genau überlegen – außerhalb der fünfstufigen Unions- und bundesrechtlich vorgegebenen Rangfolge des Kreislaufwirtschaftsrechts bewegen könnte. Danach ist primär die Vermeidung von Abfällen geboten. In nachgestalteter Abstufung sind Vorbereitungen zur Wiederverwendung, des Recyclings, die sonstige Verwertung und letztrangig die Beseitigung von Abfällen vorgesehen. Um es noch einmal zusammenzufassen: Mit degressiv gestalteten Leistungsgebühren für die Abfallentsorgung würde das Land Fehlanreize setzen, die meine Fraktion aus politischen Gründen ablehnt, die sich möglicherweise aber auch nicht mit höherrangigem Bundes- und Europarecht in Übereinstimmung bringen lassen. Den Antrag „Erhebung degressiver Abfallgebühren – Änderung des Kommunalabgabengesetzes“ lehnen wir daher ab. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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