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Constanze Oehlrich

GRÜNE 08.09.2022 Sitzungen 8/30

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! So sozial, lieber Herr Ehlers, wie Sie es gerade gesagt haben, ist das Mietrecht ja nicht von Anfang an. Jede mieterfreundliche Regelung im BGB musste Stück für Stück hart erkämpft werden, und ich hoffe, dass das auch bei dem Thema gelingt, dem wir uns hier heute widmen. (Unruhe und Heiterkeit vonseiten der Fraktion der CDU) Meine Fraktion jedenfalls unterstützt den Antrag der Regierungsfraktionen „Mieterrechte stärken – Schonfristzahlung muss auch ordentliche Kündigung von Wohnraum unwirksam werden lassen“. (Rainer Albrecht, SPD: Jawoll!) Nach Paragraf 543 Absatz 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn die Mieterin für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. (Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.) Durch eine solche außerordentliche Kündigung erhebt die Vermieterin einen Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen die Mieterin. Wenn die Vermieterin jedoch spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet, wird die außerordentliche Kündigung nach Paragraf 559 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 BGB unwirksam. Das Problem ist nur, in der Regel wird neben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Und der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Ausgleich des Mietrückstandes zwar die fristlose Kündigung, nicht jedoch auch die zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung wegfallen lässt. Die jeweiligen Mieter/-innen sind demnach auch bei Ausgleich entstandener Zahlungsrückstände nicht davor geschützt, ihren Wohnraum zu verlieren. (Nikolaus Kramer, AfD: Und das zu Recht.) Zwischenzeitlich hat das Landgericht Berlin – Frau Ministerin Bernhardt hat es schon erwähnt – diese höchstrichterliche Rechtsprechung infrage gestellt. In seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2017 vertrat das Gericht den Standpunkt, dass eine Vermieterin zwar ihrer Mieterin, die sich mit einer bestimmten Miethöhe im Rückstand befinde, fristlos kündigen könne, wenn die Vermieterin jedoch gleichzeitig, (Unruhe vonseiten der Fraktion der AfD) wenn die Vermieterin jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß kündige, gehe diese hilfsweise erfolgte ordentliche Kündigung ins Leere, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde. Und falle später die fristlose Kündigung etwa infolge eines Ausgleichs des Rückstandes weg, könne die fristgemäße Kündigung auch nicht wieder aufleben. (allgemeine Unruhe) Der Bundesgerichtshof kassierte dieses Urteil jedoch, und es ist wirklich interessant, das zu lesen. Eine Vermieterin, die neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen des aufgelaufenen Zahlungsrückstandes ausspreche, bringe damit regelmäßig zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstandes wie der sogenannten Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wurde. Und das habe das Landgericht eben rechtsfehlerhaft verkannt, tja. In der späteren Entscheidung betonte der Bundesgerichtshof – auch das hat Frau Bernhardt hier schon erwähnt –, dass diese beschränkte Wirkung des Nachholrechts der Mieterin dem eindeutigen Willen der Gesetzgeberin entspreche, sodass die nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz an Gesetz und Recht gebundene Richterin diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen dürfe, die so eben im Gesetzgebungsverfahren bisher nicht erreichbar gewesen sei. Konkret bedeutet das, dass die Gesetzgeberin dazu aufgefordert ist, eine legislative Lösung durch Gesetzesänderungen herbeizuführen. Gerichtet an die Landesregierung kann ich nur sagen: Los gehts! Treten Sie gemeinsam mit anderen Landesregierungen beim Bund dafür ein, bei rechtzeitiger Zahlung auch ordentliche Kündigungen von Mietwohnraum unwirksam werden zu lassen und somit die Recht von Mieter/-innen deutlich zu stärken! (Rainer Albrecht, SPD: Jawohl!) Mieter/-innen, insbesondere von Wohnräumlichkeiten, die aufgrund einer schwierigen, wirtschaftlichen Lage in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sind besonders schutzbedürftig. Es ist ein sozialpolitisches Erfordernis, gerade jetzt breite Bevölkerungsschichten vor Kündigung und Zwangsräumung zu schützen. Meine Fraktion stimmt, wie gesagt, dem Antrag zu. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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