Horst Förster
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Problemlage ist in dem Antrag zutreffend dargelegt, und es scheint auf den ersten Blick, dass aus Gerechtigkeitsgründen hier wirklich eine Lücke geschlossen werden muss. Ganz generell sieht die Praxis so aus – und sie wird auch in dieser Krisensituation sich nicht ändern –, dass in Fällen, wo wirklich temporär einmal ein Mieter in eine Problemlage kommt, der Vermieter nicht immer seine Rechte voll ausschöpft, sondern, wenn das ein ordentlicher Mieter ist, dann bleibt der im Zweifel auch drin. Das ist jedenfalls die Praxis. Man kann natürlich, wie es im Antrag steht, schreiben und meinen, dass der Schutz der Mieter allerhöchste Priorität haben muss, dem alles andere unterzuordnen ist, aber es geht eben nicht, denn im Mietrecht gibt es Mieter und Vermieter und deren Rechte und Pflichten sind gegeneinander abzuwägen, und zwar ordentlich gegeneinander abzuwägen und nicht einseitig. Das ist im Wohnungsmietrecht weitgehend geschehen, und zwar zugunsten der Mieter, weil sie in einer anderen sozialen Situation eben leben. Dazu zählt auch die hier angesprochene Regelung, wo nach einer fristlosen Kündigung eine Nachzahlung innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Kündigung unwirksam macht. Zum Verständnis des Problems gehört ganz entscheidend, dass zwischen ordentlicher Kündigung und fristloser Kündigung strikt zu unterscheiden ist. Die Voraussetzungen dafür sind unterschiedlich. Für eine fristlose Kündigung müssen immer besondere, weiter gehende Gründe vorliegen, genau wie beim Arbeitsverhältnis. Also es geht ja keineswegs immer nur um Zahlungsrückstände, sondern vielfach um andere Gründe. Bei der ordentlichen Kündigung besteht bei den Voraussetzungen für Vermieter und Mieter ein ganz wesentlicher Unterschied. Der Mieter kann mit einer Frist von drei Monaten im Grunde immer kündigen. Demgegenüber kann der Vermieter nach Paragraf 573 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke einer Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Also nochmals: Der Vermieter kann also nur kündigen, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse hat. In der Praxis ist hier Eigenbedarf der klassische Fall, wo es ohne Verschulden des Mieters zu einer Kündigung kommen kann unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen. Der andere und häufigste Fall ist der des 573 Absatz 2 Satz 1. Danach liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die Ministerin hat das auch angesprochen. Die klassischen Fälle sind hier Zahlungsverzug und Störung des Hausfriedens. Hier kommt nach Paragraf 543 BGB neben einer ordentlichen Kündigung unter weiteren Voraussetzungen auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Bei Zahlungsverzug muss für eine fristlose Kündigung der Rückstand für zwei aufeinanderfolgende Termine die Miete eines Monats übersteigen und bei einem längeren Zeitraum die Miete für zwei Monate erreichen. Halten wir also fest: Zahlungsverzug kann ein Kündigungsgrund für eine ordentliche und bei weiteren Voraussetzungen zugleich für eine fristlose Kündigung sein. Bei der fristlosen Kündigung besteht die Möglichkeit einer Nachzahlung, wie im Antrag dargelegt. Um nun zu verstehen, warum das bei der ordentlichen Kündigung nicht der Fall ist, muss man die unterschiedlichen Folgen beachten. Für eine ordentliche Kündigung bestehen Kündigungsfristen, die von der Dauer des Mietverhältnisses abhängen und zwischen drei und neun Monate betragen. Fristlose Kündigung heißt sofortige Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung, konkret: Obdachlosigkeit. Damit sind zugleich allgemein gesellschaftliche Interessen berührt. Und genau diese Erwägungen waren der Grund dafür, die Nachzahlungsmöglichkeit bei der fristlosen Kündigung und nichts weiter einzuführen. Zudem besteht diese Möglichkeit nur dann, wenn der Mieter in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal von dieser Schonfristzahlung Gebrauch gemacht hat. Zudem ist Folgendes zu beachten: Im Fall einer ordentlichen Kündigung hat der Mieter gemäß Paragraf 574 BGB ein Widerspruchsrecht. Also selbst wenn ein berechtigtes Interesse erst mal da sein muss, des Vermieters vorliegt, hat der Mieter hier noch ein Widerspruchsrecht. Danach kann er der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dann folgt der entscheidende Satz: Diese Regelung, also das Widerspruchsrecht, dies „gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt“. Mit anderen Worten: Im Fall einer berechtigten ordentlichen Kündigung erfolgt keine Härteabwägung, wenn, wie in unserem Antragsfall, zugleich die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen. Zahlungsverzug reiche, wie dargelegt, unter besonderen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung. Längere unregelmäßige Zahlungen oder mehrfache geringere Rückstände sowie andere Pflichtverletzungen können aber ausreichen, um das berechtigte Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses und damit eine ordentliche Kündigung zu bejahen. Ein Nachzahlungsrecht würde hier das System sprengen, weil die Nichtzahlung der Miete grundsätzlich immer eine schwere Pflichtverletzung darstellt und im Komplex der Verletzung vertraglicher Pflichten deshalb nicht privilegiert werden darf. Grundsätzlich hat der Schuldner im Zivilrecht seine Zahlungsunfähigkeit zu vertreten, und wenn wir hier eine andere Regelung finden wollten, dann ist doch völlig klar, wenn Sie die Praxis betrachten, dass die Abgrenzung auf neue, krisenbedingte Sonderfälle außerordentlich schwierig ist, wenn nicht nahezu unmöglich ist. In der Praxis fliegt der Mieter nicht raus, wenn er temporär und hier im Krisenfall mal nicht zahlen kann. (Rainer Albrecht, SPD: Das ist so nicht richtig.) Dann sehen Sie sich die Praxis an! Die unterschiedliche Behandlung bei fristloser und ordentlicher Kündigung hat eben, wie dargelegt, ihren Grund darin, dass bei fristloser Kündigung das Mietverhältnis sofort beendet ist und, wie hier ausgeführt, die Obdachlosigkeit droht. Und genau das war auch der Grund dafür, dass dort, und nur dort, diese Nachzahlungsmöglichkeit besteht. Nur deshalb ist also hier die Nachzahlungsregelung getroffen worden. Die Argumentation, wegen der Energiekrise sei hier dringend eine Änderung geboten, geht fehl. Zum einen haben wir gehört, dass der Bund andere Maßnahmen, die auch vernünftig sind und im System passen und tragen, beschlossen hat, sodass hier ohnehin keine Notwendigkeit besteht, hier eine Sonderregelung zu treffen und das bestehende System durcheinanderzuwürfeln. Also die Argumentation, wegen der Energiekrise sei hier dringend eine Änderung geboten, geht fehl. Ich will es ganz deutlich sagen und am Beispiel Schwedt festmachen. Da wird ohne EU-Zwang in einem wahren Sanktionenwahn ein Ölembargo verhängt, das am Kriegsgeschehen nichts ändert, dafür aber den gesamten Industriestandort Schwedt in den Ruin treibt. Die Folgen, dass beispielsweise die Mieter ihre Miete und Nebenkosten nicht mehr zahlen können, sollen dann durch Brüche in unserer zivilen Rechtsordnung gemildert werden. Das ist der falsche Weg. Wenn Sie den Menschen helfen wollen, dann beschäftigen Sie sich mit den Ursachen und erheben Ihre Stimme gegen Sanktionen, die uns um ein Vielfaches mehr schaden als nützen! Der Antrag ist abzulehnen. (Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Es geht um die Revidierung eines mörderischen Regimes!)
