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Jacqueline Bernhardt

08.09.2022 Sitzungen 8/30

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Zunächst möchte ich mich bei der Linksfraktion und bei der SPD-Fraktion für diesen Antrag zu dem Thema Mietrecht bedanken, der ein wichtiges Thema aufgreift. Der vorliegende gemeinsame Antrag der Fraktion DIE LINKE und der SPD hat die bundesgesetzliche Schonfristregelung des Paragrafen 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB zur fristlosen Kündigung eines Mietraumverhältnisses wegen Zahlungsverzuges zum Gegenstand. Sehr geehrte Damen und Herren, Frau Kröger hat es schon ausgeführt, eine Schonfristregelung bedeutet, dass, wenn ein Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist und der Mieter diese Rückstände spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches an den Vermieter zurückzahlt, dass dann die fristlose Kündigung des Wohnraumes unwirksam ist. Was aber bleibt, ist, dass der Vermieter häufig mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung, wie ausgeführt, auch hilfsweise die ordentliche Kündigung mit ausspricht. Diese bleibt dann im Fall der Zahlung bestehen, da die Schonfristregelung eben auf diese fristgemäße Kündigung, auf die ordentliche Kündigung nicht zutrifft. Nach Ziffer 2 des Antrages soll die Landesregierung also aufgefordert werden, demnächst gemeinsam mit anderen Bundesländern beim Bund dafür einzutreten, bei rechtzeitiger Zahlung auch ordentliche Kündigungen von Mietwohnraum zu verhindern und somit weiter die Rechte von Mieterinnen und Mietern zu stärken. Sehr geehrte Damen und Herren, gestatten Sie mir bitte, dass ich zu der damit ausgesprochenen gesetzgeberischen Forderung zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schonfristregelung von Paragraf 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB auf die ordentliche Kündigung in meiner Funktion als Justizministerin zunächst eine fachliche Darstellung des Diskussionsstandes voranstelle. (Sebastian Ehlers, CDU: Okay.) Nach der mehrfach und zuletzt mit Urteil vom 13. Oktober 2021 bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt eben eine analoge Anwendung der Heilungsmöglichkeit des 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB für eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht. Im Wege einer juristisch schulmäßigen Auslegung hat der Bundesgerichtshof auf die maßgebenden Vorschriften des Mietrechts Bezug genommen und ausgeurteilt, dass die auf fristlose Kündigung beschränkte Wirkung des Nachholrechts des Mieters dem eindeutigen, in Gesetz gegossenen Willen des Gesetzgebers entspreche und die Möglichkeiten der richterlichen Rechtsprechung, Rechtsanwendung durch die Bindung an Recht und Gesetz ausgeschöpft seien. Zugleich wird da klargestellt in der BGH-Rechtsprechung, dass die höchstrichterliche Absage an die Grenzen analoger Anwendung nicht automatisch einen Verlust des Rechtsschutzes für Mieterinnen und Mieter in Bezug auf die ordentliche Kündigung zur Folge hat, denn im Gegensatz zur fristlosen Kündigung setzt die ordentliche Kündigung voraus, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat. Das steht in Paragraf 173 BGB. Die juristische Frage, ob Zahlungsrückstände aus Anlass, beispielweise wie aktuell exorbitant gestiegene Preise für Lebenshaltung und Energie, eine solchermaßen bestehende schuldhafte und erhebliche Pflichtverletzung des Mieters ausschließen, das wäre im Einzelfall durch die Rechtsprechung auszuurteilen und dort zu beurteilen. Die fachliche Schlussfolgerung jedoch ist eindeutig. Die im vorliegenden Antrag formulierte Forderung zur grundsätzlichen Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Schonfristregelung auf die ordentliche Kündigung kann entsprechend der Gewaltenteilung nur der Bundesgesetzgeber mit einer Gesetzesänderung erfüllen. Sehr geehrte Damen und Herren, justizpolitisch ist die Frage der Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Schonfristregelung kein Novum, es handelt sich bei der doppelten Kündigung wegen Zahlungsverzugs- und Schonfristzahlung um ein Grundsatzproblem, das die Rechtsprechung seit vielen, vielen Jahren immer wieder beschäftigt. Frau Kröger ist darauf eingegangen. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung – ich habe sie eben angesprochen – unmissverständlich klargestellt, dass die richterliche Auslegung des bestehenden Mietrechts an seine Grenzen gekommen ist. Das bedeutet, der Gesetzgeber ist am Zug, der Gesetzgeber muss darüber entscheiden, ob die Schonfristregelung auch auf die ordentliche Kündigung ausgedehnt wird. Und wenn man sich mal betrachtet, dass das Mietrecht ein Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters auf der einen Seite ist und der Schutz seines Eigentums, Gegenstandes, der Wohnung in seiner Substanz und auch eine gewisse Rentierlichkeit geschützt ist, und auf der anderen Seite steht das Recht eines jeden Menschen auf Unterkunft, dann sieht man, dass auch das Mietrecht mit einer guten Austarierung zwischen beiden Interessen zu sozialem Frieden mit beitragen kann. Der Interessenausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters hinkt jedoch im Fall der Schonfristregelung. Die Schonfristregelung greift nur, wenn der Mieter innerhalb der oben genannten Nachholfrist von zwei Monaten den vollständigen Mietzins zahlt. Die Interessen des Vermieters sind weiterhin gewahrt, denn der Rückstand, die Mietzahlungen, die rückständigen, wurden ausgeglichen. Die Interessen des Mieters auf Wohnraum, auf Unterkunft werden bei der aktuellen Regelung hingegen nicht umfassend gewahrt. Er zahlt den Mietrückstand vollständig. Damit greift zwar dann die fristlose Kündigung nicht, aber unter Umständen die ordentliche, fristgemäße Kündigung, obwohl eben der Mieter die Rückstände beglichen hat, und genau das ist ja die Voraussetzung. Der Mieter kauft sich also nur Zeit, Zeit, um sich eine neue Wohnung zu suchen. Und angesichts der aktuellen Wohnraumlage ist das zum Teil schwerlich, innerhalb dieser Zeit etwas zu finden, sodass im schlimmsten Fall Obdachlosigkeit des Mieters droht. Die Schonfristregelung soll aber gerade ein wichtiger Schutz vor Obdachlosigkeit sein und sollte damit eine Kündigung ausschließen, egal, ob ordentlich oder fristlos. Weder dieser Wertungswiderspruch noch die Befassung bei der Justizministerkonferenz 2013 noch entsprechende Vorschläge im Zuge des Mietrechtsanpassungsgesetzes haben bisher den Bundesgesetzgeber zu einem Umdenken bislang veranlasst. Das mag anderen Schwerpunkten geschuldet sein. Sehr geehrte Damen und Herren, die Energiekrise – und auch darauf ist Frau Kröger eingegangen – hat jedoch ein neues Schlaglicht genau auf diesen bestehenden Kündigungsschutz geworfen. Selbst für den Fall, dass es temporär – aus Anlass der Energiekrise – zu vergleichbaren befristeten Zahlungsmoratorien oder anderweitigen Erleichterungen in Bezug auf das Mietrecht kommen sollte, lässt dies die Grundsatzfrage nach der dauerhaften und rechtssicheren Regelung zur Verbesserung des Mieterschutzes unberührt. Das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben, gegenüber dem Bund gemeinsam mit anderen Bundesländern zu dem Problemfeld vorstellig zu werden, ist daher justizpolitisch ein berechtigtes Anliegen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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