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Constanze Oehlrich

GRÜNE 01.07.2022 Sitzungen 8/28

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2022 entschieden, dass mehrere Vorschriften des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes verfassungswidrig sind. Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Mecklenburg-Vorpommern, die dem des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes inhaltsgleich sind, müssen daher ebenfalls als verfassungswidrig eingestuft werden. Das betrifft insbesondere die Regelungen über die Ortung von Mobilfunkgeräten, über den Einsatz von verdeckten Mitarbeiter/-innen und Vertrauensleuten sowie über die Durchführung von Observationen. (Präsidentin Birgit Hesse übernimmt den Vorsitz.) Wann aber ist eine Vorschrift als verfassungswidrig einzustufen? Wenn sie gegen Grundrechte verstößt wie die allgemeine Handlungsfreiheit oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wann verstößt eine Vorschrift gegen diese Grundrechte? Wenn sie diese Grundrechte in unverhältnismäßiger Weise einschränkt, wenn also der Zweck der in der Vorschrift geregelten Überwachungsbefugnisse zu dem damit ermöglichten Grundrechtseingriff außer Verhältnis steht. Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes müssen durch einen hinreichenden Grund, die sogenannte Eingriffsschwelle, veranlasst sein und dem Schutz von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen. Die Polizei darf heimliche Überwachungsmaßnahmen nur durchführen, wenn sich ein gefahrenabwehrrechtlicher Sachverhalt bereits hinreichend konkretisiert hat. Das ist die konkrete Gefahr. Demgegenüber sind für die Aufgaben des Verfassungsschutzes Befugnisse erforderlich, die unabhängig von einer solchen Sachverhaltskonkretisierung ergriffen werden können. Durch Beobachtung soll der Staat bereits im Vorfeld konkreter Gefahren in die Lage versetzt werden, im Entstehen befindliche Bedrohungsszenarien für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie zum Beispiel die auch hier im Landtag vertretene Partei Alternative für Deutschland, zu erkennen. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nun aber zu den einzelnen Befugnissen, um die es mir geht. Nach Paragraf 10 Absatz 7 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern darf die im Innenministerium angesiedelte Verfassungsschutzbehörde technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Durch die sogenannte Ortung von Mobilfunkgeräten wird in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingegriffen. Da die Norm keine Vorgaben zur Häufigkeit der Ermittlung des Standorts und zur zeitlichen Dauer der Maßnahme trifft, lässt es die Norm jedenfalls rechtlich zu, den Standort einer Person in einem engen Zeittakt wiederholt zu ermitteln. Und wenn so über einen längeren Zeitraum hinweg die Bewegungen des Mobiltelefons der beobachteten Personen nachverfolgt und ein Bewegungsprofil erstellt wird, liegt darin ein intensiver Grundrechtseingriff. Maßnahmen nach Paragraf 10 Absatz 7 dürfen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nur zugelassen werden, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist. Diesen Anforderungen genügt Paragraf 10 Absatz 7 aber nicht, weil darin die Voraussetzungen für eine Ortung von Mobilfunkgeräten nicht bestimmt genug geregelt sind. Die Regelung sieht gerade keine verfassungsschutzspezifische Beschreibung des Eingriffsanlasses vor. Stattdessen wird hier nur auf Paragraf 24a Absatz 2 verwiesen, in dem die Voraussetzungen für eine Informationsübermittlung durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde geregelt sind. Nach Paragraf 10a unseres Verfassungsschutzgesetzes darf die Verfassungsschutzbehörde Vertrauensleute und verdeckte Mitarbeiter/-innen einsetzen. Maßnahmen nach Paragraf 10a können, wenn Vertrauensleute oder verdeckte Mitarbeiter/-innen der Verfassungsschutzbehörde hierbei personenbezogene Daten erlangen, jedenfalls in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Ein Eingriff liegt zwar nicht schon dann vor, wenn Vertrauensleute oder verdeckte Mitarbeiter/-innen des Verfassungsschutzes verdeckt mit den Betroffenen kommunizieren, wohl aber, wenn sie dabei deren schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und die Motivation ihres Kommunikationspartners oder ihrer Kommunikationspartnerin ausnutzen und dabei persönliche Daten erlangen, die sie ansonsten nie erlangt hätten. Der Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Mitarbeiter/-innen kann sehr eingriffsintensiv sein. Im Rahmen eines solchen Einsatzes kann eine vermeintliche Vertrauensbeziehung zunächst aufgebaut und dann ausgenutzt werden. Ziel des Einsatzes ist es ja gerade, bei den Betroffenen, die arglos auf dieses Vertrauensverhältnis oder wenigstens auf die vermeintliche Identität des oder der verdeckten Mitarbeiter/-in bauen, Wissen abzuschöpfen, indem ihnen Informationen entlockt werden, die sie in Kenntnis der wahren Umstände nie preisgeben würden. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen nach Paragraf 10a daher nur zugelassen werden, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist. Dabei muss der Gesetzgeber berücksichtigen, dass der Eingriff nach Paragraf 10a sehr schwer wiegen kann. Je länger der Einsatz von Vertrauensleuten oder verdeckten Mitarbeiter/-innen dauert, je tiefergehende Vertrauensbeziehungen entstehen und je mehr private Informationen erlangt werden, umso dringender muss der Beobachtungsbedarf sein und umso größeren Aufklärungsgewinn muss die Maßnahme versprechen. Der Gesetzgeber darf die Wahrung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht vollständig der Verfassungsschutzbehörde überlassen. Insbesondere muss schon im Gesetz selbst Berücksichtigung finden, dass der Grundrechtseingriff bei längerer Dauer immer schwerer wird und seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung daher einen umso höheren Beobachtungsbedarf und einen umso höheren Aufklärungsgewinn voraussetzt. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Das aber leistet Paragraf 10a unseres Verfassungsschutzgesetzes gerade nicht. Die Norm enthält keine eigenen Eingriffsschwellen. Vielmehr sollen sich die Voraussetzungen für den Einsatz von Vertrauensleuten und verdeckten Mitarbeiter/-innen aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 darf die Verfassungsschutzbehörde zudem Observationen durchführen. Observationen greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Eingriffsgewicht von Observationen kann sehr unterschiedlich sein. Es reicht von einer eher geringen bis mittleren Eingriffstiefe wie dem Erstellen einzelner Fotos oder der zeitlich begrenzten schlichten Beobachtung bis hin zu schweren Eingriffen wie dem langfristig dauerhaften heimlichen Aufzeichnen von Wort und Bild einer Person. Insbesondere, wenn diese Maßnahmen gebündelt durchgeführt werden und dabei unter Nutzung technischer Mittel darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen einer Person zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, dann können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen. Auch hier gilt, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dürfen Observationen nur zugelassen werden, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist. Der Gesetzgeber kann für Observationen je nach konkretem Eingriffsgewicht unterschiedlich strenge Eingriffsvoraussetzungen regeln. Tut er dies nicht, muss die Regelung jedoch auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des schwerstmöglichen Eingriffs genügen. Dafür reichen die für Observationen geltenden allgemeinen Voraussetzungen, wie bei uns vorgesehen, für die Anwendungen nachrichtendienstlicher Mittel aber gerade nicht aus. Schon nach einer solchen, wie ich sie jetzt durchgeführt habe, oberflächlichen Prüfung ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass unser Verfassungsschutzgesetz eben nicht den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz aufgestellt hat. Die Vorschriften über die Ortung von Mobilfunkgeräten, den Einsatz von verdeckten Mitarbeiter/-innen und Vertrauensleuten sowie die Durchführung von Observationen sehen viel zu niedrige Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörde vor. Hinzu kommt, dass bislang für keine der vier Maßnahmen eine unabhängige Vorabkontrolle vorgesehen ist. Diese Vorschriften müssen daher als verfassungswidrig eingestuft werden. Um zu verhindern, dass unsere Verfassungsschutzbehörde auf der Grundlage verfassungswidriger Vorschriften tätig wird, und um Rechtssicherheit zu schaffen, zum Beispiel für eine Beobachtung der AfD, (Thore Stein, AfD: Ha, ha!) muss die Landesregierung daher schnellstmöglich einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen, der diese Mängel behebt. Nichts anderes ist Ziel dieses Antrags. – Ich bitte um Zustimmung und danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Jens-Holger Schneider, AfD: Ganz bestimmt nicht!)

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