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Dr. Sylva Rahm-Präger

SPD 01.07.2022 Sitzungen 8/28

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zwei Anträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in verbundener Aussprache, dafür bin ich dankbar. Ich würde mich gerne als Erstes den Bioabfällen widmen, da bei diesen differente Ausgestaltungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich Hol- und Bringsystem zu registrieren sind. Es ist richtig, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in dem 2012 verabschiedeten Kreislaufwirtschaftsgesetz in Paragraf 20 Absatz 2 dazu verpflichtet werden, in ihren Gebieten die in privaten Haushalten angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln. Dazu zählen die Bioabfälle, die Kunststoffabfälle, die Metallabfälle, Papier-, Glas-, Textil- und Sperrmüll. Für verschiedene dieser Abfallarten wurden in den letzten Jahren bundesweit Sammel- und Verwertungssysteme etabliert. Für den Glasabfall ist es am besten geregelt, die Container kennen Sie alle. Kunststoffe und Blechabfälle oder Leichtverpackungen werden in den Gelben Säcken oder Tonnen gesammelt. Das ist noch Einweg. Hier gibt es sicherlich auch Verbesserungsmöglichkeiten. Ich denke hier an die vielen Konserven- und Tierfutterdosen, die vielleicht auch getrennt erfasst werden könnten. Dies trifft für die Papierabfälle ebenfalls zu. Die Papiertonne ist jetzt seit sieben Jahren, zumindest bei uns im Landkreis, überall verfügbar und, soweit ich das weiß, im gesamten Mecklenburg-Vorpommern. Seit sechs Jahren, seit 2016, wird auch die Braune Biotonne in jedem Haushalt – zumindest im Landkreis Vorpommern-Rügen – zur Verfügung gestellt. Die Kosten sind in den Abfallgebühren inkludiert. Die Abfallentsorger, also die Haushalte, sind ziemlich diszipliniert laut Eigenbetrieb der Abfallwirtschaft Vorpommern-Rügen, denn das Biogut enthält nur noch zwei bis vier Prozent Verunreinigungen – Fehlwürfe, hat Frau Schlupp gesagt –, also um das noch einmal aufzuklären, Verunreinigungen, Plastik oder was da sonst eben nicht reingehört. (Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Hat sie nicht gesagt.) Die Ostmecklenburgisch Vorpommersche Verwertungs- und Deponie GmbH, die OVVD, hat dafür 2016 die Kompostieranlage in Reinberg bei Stralsund erworben. Das Biogut aus 140.000 Haushalten und circa 20.000 Tonnen im Jahr wird hier verkompostiert. Eigentümer der Ostmecklenburgisch Vorpommerschen Verwertungs- und Deponie GmbH sind die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen. Im kommenden Jahr wird die OVVD am Standort Reinberg eine komplett gekapselte hochmoderne Kompostanlage mit einem Investitionsvolumen von 7,5 Millionen Euro als Tunnelanlage neu errichten. Hier muss man sagen, dass es in den letzten Jahren – Kompostieren ist gut und es ist richtig – aber eben auch eine Bürgerinitiative gegeben hat, die sich wirklich gegen die Art der Kompostierung verwahrt hat. Und es war jetzt wirklich nötig, diesen Neubau dort anzuschieben. Es sind Wege, die Anträge sind jetzt durch und die Betreiber der OVVD sind froh, dass die Genehmigungen vorliegen. Geplant ist eine Erweiterung der Kapazität auf 27.000 Tonnen Bioabfälle und 5.000 Tonnen Grünschnitt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Kompostieren von Bioabfällen ist aufwendig und unterliegt verschiedensten Auflagen. Das Kompostieren von Grünschnitt hingegen ist relativ einfach und kostengünstig. Das heißt, dass eine getrennte Anlieferung von Grünschnitt auf den Restwerthöfen oder kommunalen Sammelstellen das gesamte System und damit letztendlich die Bürger hinsichtlich der Kosten entlastet. Kompost ist ein wertvoller Dünger mit besten Eigenschaften für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit. An dieser Stelle ist zu wünschen, dass die derzeitige Verknappung von synthetischen Düngemitteln auf dem Markt zu einer höheren Nachfrage von Kompost in der Landwirtschaft führt. Wenn der Verkauf die Kosten der Kompostierung einschließlich der dafür notwendig gewordenen Investitionen deckt – ich habe gerade die Investition von 7,5 Millionen Euro genannt –, dann ist die Einführung der Biotonne eventuell auch kostenneutral. Sehr geehrte Damen und Herren, die Ausgestaltung der Abfallwirtschaft durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also die Landkreise und kreisfreien Städte, ist Teil des grundsätzlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und wird im eigenen Wirkkreis als Pflichtaufgabe ausgeführt. Das hat zur Folge, dass die Landkreise zwar nicht über das Ob, aber über das Wie der Aufgabenerfüllung eigenständig entscheiden können. Der Bundesgesetzgeber hat in dem schon erwähnten Paragrafen 20 Absatz 1 bewusst darauf verzichtet, eine konkrete Erfassung im Hol- oder Bringsystem gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzuschreiben. Die Frage des Wie ist eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung, welche nach den Paragrafen 123, 78 Absatz 2 und 79 Absatz 1 der Kommunalverfassung allein der kommunalen Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterliegt. Es ist auch zu beachten, dass die Getrenntsammlungspflicht nach Paragraf 20 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 9 Absatz 1 Kreiswirtschaftsgesetz gesetzlichen Grenzen unterliegt. Das Erfordernis zur Erfüllung der Verwertungspflicht fehlt insbesondere dann, wenn die Getrenntsammlung im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist. Hier möchte ich vielleicht noch ganz kurz auf den Einwurf von Karlsruhe reagieren. Im Prinzip war es so, dass auch dieser Kreis aus Kostengründen – oder besser gesagt aus der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit heraus – vier Jahre diese Tonne nicht eingeführt hat. Die entsprechende Landesregierung hat sich dann dort sozusagen dafür eingesetzt und es wurde nur, das Ordnungsrecht ließ sich nur durchsetzen, weil ein Verbrennungsverbot in der Deponie angedroht wurde, und der Landkreis hätte die Müllverbrennung danach neu ausschreiben müssen, also europaweit ausschreiben müssen. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Die Tonne ist kostenpflichtig und freiwillig, das muss man hier auch noch mal dazusagen. Was ist die Quintessenz? Es sind Wege, die gegangen werden müssen. Die Dichte der Restwerthöfe wurde durch die Landkreise erhöht. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald und der Landkreis MSE haben sich für die Biotonne im Bringsystem entschieden, um die Bürger finanziell zu entlasten. Die Bürgerschaft, die Kreisfraktionen dieser Landkreise müssen dem Holsystem mehrheitlich zustimmen. Auch das ist Demokratie! Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Pflanzenabfalllandesverordnung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz anpassen – an dieser Stelle greifen viele Paragrafen des 2012 erlassenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der im Jahr 2001 erlassenen Pflanzenlandesabfallverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ineinander. Nach Paragraf 2 Absatz 1 der Pflanzenlandesabfallverordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen pflanzliche Abfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, nur dann verbrannt werden, wenn eine Entsorgung auf dem Gartengrundstück durch Verrotten, Einbringen in den Boden oder Kompostieren oder auch eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssystem nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dafür gibt es diese ganz eng ausgelegten Brennzeiten, über die hier schon ausführlich gesprochen wurde. Also das ist die Ausnahme, dass gebrannt werden darf. Es ist sehr eng gefasst und es ist an sehr viele zusätzliche Regeln gekoppelt, die auch oftmals noch verstärkt worden sind. Die Quintessenz ist, dass es einer landesrechtlichen Normierung eines Verbotes zum Verbrennen von Pflanzenabfällen nicht bedarf, weil dieses gesetzliche Verbot bereits bundesgesetzlich in Paragraf 28 Absatz 1 des Kreiswirtschaftsgesetzes verankert ist. Die Möglichkeit, hiervon abzuweichen, ist in Absatz 2 geregelt. Der Absatz 3 bildet die maßgebliche bundeseinheitliche Ermächtigungsgrundlage für die Pflanzenlandesabfallverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Rein rechtlich gesehen ist die Landesgesetzgebung total bundesgesetzkonform. Eine pauschale Forderung nach einem allgemeinen Brennverbot – wie im vorliegenden Antrag formuliert –, welche die besonderen Sachlagen in forst- und landwirtschaftlich geprägten Bereichen nicht berücksichtigt, erscheint nicht angemessen. Zusammenfassend möchte ich sagen, eine stoffliche Verwertung von Grünschnitten in einer Kompostanlage und die Nutzung dieses wertvollen Produktes zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit sollten das oberste Ziel sein. Das Verbrennen sollte die absolute Ausnahme sein. Alle Möglichkeiten des Sammelns – auch in kleinen Einheiten – sollten unterstützt werden und regionale Sammelstellen eingerichtet werden, um genau diese Abfall- oder besser gesagt Pflanzenrestverbringung im öffentlichen Gelände zu vermeiden. Das Verbrennen von Grünschnitt sollte die absolute Ausnahme bleiben. Wir lehnen beide Anträge ab. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

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