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Constanze Oehlrich

GRÜNE 29.06.2022 Sitzungen 8/26

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Der Innenausschuss, das wurde hier schon berichtet, hat bereits am vergangenen Donnerstag die Beratungen des uns vorliegenden Gesetzes zur Anpassung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes an verfassungsgerichtliche Vorgaben zur Bestandsdatenauskunft im Wege der Selbstbefassung begonnen. Von Regierungsseite war in diesem Zusammenhang zu hören, dass es sich bei den geplanten Änderungen um eine Feinjustierung handelt. Dieser Einschätzung möchte ich entschieden entgegentreten. (Zuruf von René Domke, FDP) Dass ein Gesetz so schlecht gemacht ist, dass es vom Landesverfassungsgericht kassiert wird, ist aus meiner Sicht keine Lappalie. (Beifall René Domke, FDP) Im März 2013 brachte die damalige Landesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft in den Landtag ein. In der dafür anberaumten öffentlichen Anhörung bewerteten mehrere Sachverständige den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Deshalb initiierten Abgeordnete und Vorstandsmitglieder von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eine Sammel-Verfassungsbeschwerde und reichten diese beim Landesverfassungsgericht ein. Dort fing sich die Landesregierung dann acht Jahre später eine Klatsche. Weil die Regelungen der Paragrafen 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes und 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für die Einholung von Bestandsdatenauskünften zu niedrige Eingriffsschwellen vorsehen, wurden diese für unvereinbar mit unserer Landesverfassung erklärt. Der uns nun vorliegende Gesetzentwurf soll diese Mängel richten. Von Feinjustierung kann also keine Rede sein. Bestandsdaten sind nach der Definition in Paragraf 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste. Der Innenminister hat es eben schon genannt: Name und Adresse des Vertragspartners. Und Paragraf 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes erlaubt der Landesverfassungsschutzbehörde die Einholung von Auskünften über Bestandsdaten schon dann, wenn dies einfach nur zur Erfüllung der Aufgaben der Landesverfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Davon werden aber auch allein strategische Auskunftsinteressen oder die Abrundung eigener Informationsbestände umfasst. Entsprechend ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit der Norm nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts aus dem Fehlen einer konkreten begrenzenden Eingriffsschwelle. Nach der Neufassung soll nun die Verfassungsschutzbehörde Auskünfte über Bestandsdaten nur insoweit einholen dürfen, als dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Paragraf 5 Absatz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Nach dem derzeitigen Paragrafen 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes kann die Polizei zur Abwehr einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr Bestandsdaten abfragen. Dazu heißt es im Urteil des Landesverfassungsgerichts, ich zitiere: „Die Unverhältnismäßigkeit der Norm ergibt sich aber auch hier aus dem Fehlen einer ausreichend normierten Eingriffsschwelle. Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln vorliegen muss und diese Schwelle auch den Gefahrenverdacht umfasst …, erfüllt der § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V diese Anforderung nicht. Dort wird zwar eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr vorausgesetzt, nicht aber eine konkrete Gefahr.“ Nach der neuen Fassung des Paragrafen 33h Absatz 1 Satz 1 SOG soll die Polizei im Einzelfall unter Angabe dieser Vorschrift von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die von ihm erhobenen Bestandsdaten verlangen können, soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall zur Abwehr einer im Einzelfall vorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. Merken Sie was? Die Landesregierung lässt die Norm einfach so, wie sie ist. Das ist schon ein bemerkenswerter Umgang mit einem Urteil unseres Landesverfassungsgerichts. Wie die neue Fassung des Paragrafen 33h SOG und der Gesetzentwurf insgesamt zu bewerten sind, wird der Innenausschuss im weiteren Gesetzgebungsverfahren genau prüfen müssen. Meine Fraktion sieht den Beratungen gespannt entgegen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall Jutta Wegner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, und René Domke, FDP)

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