Christiane Berg
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! So überschaubar der Regelungsgehalt auch ist, der Finanzausschuss hat sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung eingehend befasst. Kurz zusammengefasst, es gab drei wesentliche Punkte, die in der schriftlichen Anhörung als auch im Ausschuss diskutiert wurden und erörtert wurden: Erstens, braucht es ein eigenständiges Gesetz zur Festsetzung des gewerbesteuerlichen Hebesatzes – wir haben es vorhin bei Frau Klingohr gehört – in gemeindefreien Gebieten oder könnte das nicht auch weiterhin im Haushaltsgesetz erfolgen? Na, und nach Wertung aller rechtlichen Stellungnahmen ist festzustellen, das Gesetz wäre nicht zwingend erforderlich, da aktuell keine Anhebung des Hebesatzes vorgesehen ist, erscheint aber im Lichte der Betrachtung durchaus zweckmäßig, weil – insofern folgen wir der Argumentation des Finanzministeriums – die Festlegung des Hebesatzes vom Haushaltsgesetz zu trennen ist, zum einen, um für den Fall vorzusorgen, dass mal, falls es wirklich mal passiert, dass wir den Haushalt vor dem 30.06. nicht beschließen, dann würde der Hebesatz automatisch auf 200 runtergehen, zum anderen, um Investoren das Signal zu geben, konstante steuerliche Rahmenbedingungen bieten zu wollen. Da wir wissen, insbesondere sind Betreiber von Offshorewindparks von dieser Steuer betroffen, ist diese Intention in Anbetracht der Notwendigkeit, die Stromerzeugung auf dem Meer deutlich auszubauen, zu begrüßen, aber es hindert das Parlament als Haushaltsgesetzgeber natürlich nicht daran, im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Haushalts auch das vorgelegte Gesetz und den darin festgelegten Hebesatz zu verändern. In diesem Zusammenhang ging es zweitens um die Frage, den Hebesatz nicht für längere Zeit oder sogar ohne Befristung festzulegen, aber es gab in der schriftlichen Anhörung bei einem der Sachverständigen eine Formulierung, die lautete: „Das politische Risiko von Steueränderungen besteht grundsätzlich für jede Investition.“ Insofern ist der Änderungsantrag der AfD, durch den Hebesatz oder den Hebesatz nicht nur für drei Jahre, sondern für unbestimmte Zeit festzusetzen, gut gemeint, aber es besteht immer die Möglichkeit, ihn zu verändern. Meine Damen und Herren, drittens ging es um die Höhe des Hebesatzes. Dass mit dem Gesetz jetzt keine Anhebung geplant ist, ist noch kein besonders starkes Argument für die Beibehaltung von 460 Prozent angesichts der 420 Prozent, die Niedersachsen zum Beispiel erhebt, allerdings spielt auch dieser Hebesatz für die steuerliche Gesamtbelastung eines Unternehmens eine eher untergeordnete Rolle, zumeist jedenfalls. Denn wir wissen, vor allem ist die steuerliche Belastung dieses Hebesatzes nur einer von vielen Standortfaktoren und meist – auch das ist keine neue Erkenntnis – haben andere Faktoren für die Investitionsentscheidungen von Unternehmen höhere Wichtung. Somit dürfte der Gewerbesteuerhebesatz eher weniger eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung spielen, ob Offshorewindparks in gemeindefreien Gebieten Mecklenburg-Vorpommerns errichtet werden oder nicht. (Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.) Ungewöhnlich – das ist jetzt freundlich ausgedrückt – ist in diesem Zusammenhang, dass der Bundesverband Windenergie e. V. von der Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat. Meine Fraktion ist der Auffassung, dass die Festsetzung des Hebesatzes der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten des Landes mit dem vorgelegten Gesetzentwurf vorteilhaft ist. Wir werden ihm daher zustimmen. – Vielen Dank. (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)
