Jacqueline Bernhardt
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Uns liegt heute der Antrag von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN vor, wonach die Landesregierung, konkret die Stiftungsaufsicht, sofort aufgefordert wird, die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV aufzuheben, weil sie das Gemeinwohl gefährde. Wir haben es gerade gehört, was die Gründe sind, weil die Zwecke der Klimaschutzstiftung sowohl der europäischen Friedensordnung entgegenstünden als auch den Klimaschutzzielen. Sehr geehrte Damen und Herren, zu Beginn möchte ich einmal hier im Landtag deutlich machen, was ich letzte Woche auch im Rechtsausschuss deutlich gemacht habe, was mir als Justizministerin einfach wichtig ist, dass das Justizministerium als Stiftungsaufsicht sich lediglich den rechtlichen Voraussetzungen des Paragrafen 87 BGB zu widmen hat. Wir sind die Rechtsaufsichtsbehörde. Dies wurde mir nach der letzten Landtagssitzung zum Vorwurf gemacht, dass ich zum Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nur rechtlich ausgeführt hätte, zu der Stiftung, und nicht politisch. Aber, Herr Damm und alle Damen und Herren von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, es ist nicht meine Aufgabe als Stiftungsaufsicht, politisch zu agieren, sondern rechtlich. Und genau das mache ich. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, AfD und DIE LINKE) Alles andere würde meiner Aufgabe nicht gerecht werden. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, AfD und DIE LINKE – Nikolaus Kramer, AfD: Da gibts sogar von der AfD Applaus!) Deshalb werde ich auch heute nur rechtlich als Vertreterin der Stiftungsaufsicht zu Ihrem Antrag Stellung nehmen. Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Funktion als Stiftungsaufsicht fordern Sie uns nun auf, die Stiftung aufzuheben. Um es vorwegzunehmen, Herr Damm, das können Sie drehen und wenden, wie Sie wollen, die rechtliche Voraussetzung des Paragrafen 87 BGB zur Aufhebung liegt nun aktuell aus Sicht der Stiftungsaufsicht nicht vor. Und wie auch im Rechtsausschuss werde ich Ihnen nochmals unsere rechtliche Einschätzung mitteilen: Gemäß Paragraf 87 Absatz 1 BGB kann die Stiftungsaufsicht die Stiftung aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks erstens unmöglich geworden ist oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks das Allgemeinwohl gefährdet. In Ihrem Antrag beziehen Sie sich auf die zweite Alternative, auf die Gefährdung des Gemeinwohls. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Gemeinwohls ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Rücksicht auf das Grundrecht der Stiftungsfreiheit eng auszulegen. Stiftungen werden für die Ewigkeit gegründet. Dementsprechend können sie auch nur unter engen Tatbestandsvoraussetzungen aufgehoben werden. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Eine Gemeinwohlgefährdung liegt danach dann vor, wenn der Stiftungszweck – wenn der Stiftungszweck! – gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsgüter verletzt, die unter dem Schutz der Verfassung stehen. Der Stiftungszweck ist vor allen Dingen anhand der Stiftungssatzung und des dahinter erkennbaren Willens des Stifters zu ermitteln. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist sorgfältig zu prüfen. Dazu schauen wir uns also den Stiftungszweck an. Der Stiftungszweck – und das wissen Sie genauso gut wie ich – ist in Paragraf 2 der Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern benannt. Diese Satzung wurde in Anlage durch den Landtag auf Antrag der Landesregierung SPD und CDU auf der Landtagsdrucksache 7/5696 im Januar 2021 beschlossen. Darin ist der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Satzungszweck enthalten. In diesem Paragrafen – und das wissen Sie, wenn Sie sich den anschauen – sind die Zwecke der Stiftung wie die „Durchführung und Förderung von Maßnahmen und Projekten des Klimaschutzes“ benannt, es ist benannt, dass die Stiftung den Zweck hat zur „Bewahrung oder Wiederherstellung der Natur im Land Mecklenburg-Vorpommern“ oder eben die „Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Situation in den genannten Regionen“. Den Stiftungszweck des Paragrafen 2 der Satzung, also die Förderung des Klimaschutzes, finden Sie auch in der Präambel der Stiftungssatzung, und neben der Landesregierung hat sich eben auch der Landtag zu dem Stiftungszweck geäußert. In dem Landtagsbeschluss auf Landtagsdrucksache 7/5696 vom Januar 2021 heißt es unter Punkt 2, und ich zitiere: „Der Landtag befürwortet, dass sich die Landesregierung durch die Errichtung der ‚Stiftung Klima- und Umweltschutz MV‘ aktiv für das zentrale Ziel Klima- und Umweltschutz einsetzt ...“ Diese Stiftung diente sowohl dem Satzungszweck als auch nach dem Stifterwillen gerade der Förderung des Klimaschutzes. Und was konkret die Stiftung mit dem Geld letztes Jahr gemacht hat, das konnten Sie dem vorgestern veröffentlichten Jahresbericht 2021 entnehmen. An dieser Stelle ist es mir wichtig zu betonen, dass dieser Jahresbericht nicht dem Geschäftsbericht entspricht, der uns als Stiftungsaufsicht bis September dieses Jahres vorgelegt werden muss. Ich kann deshalb rechtlich nur feststellen, dass dieser Zweck nicht gegen Rechtsnormen verstößt und er gefährdet auch nicht das Gemeinwohl. Und was erstaunlich ist, was für die Entscheidung für die Aufhebung einer Stiftung nach Paragraf 87 BGB herangezogen werden muss, also diese Satzung, diese erwähnen Sie überhaupt noch nicht mal in Ihrem Antrag. Sie ziehen alle möglichen Zwecke, die Sie irgendwie für beachtenswert halten, ran, aber nicht die Satzung, die nach den rechtlichen Voraussetzungen heranzuziehen ist. Aber wir als Stiftungsaufsicht haben das zu tun, nach Recht und Gesetz. Wir dürfen eben nur eine rechtliche Würdigung und keine politische Würdigung tun. Deshalb vertreten wir seit Wochen als Stiftungsaufsicht die Auffassung, aus stiftungsrechtlicher Sicht gibt es derzeit keine Möglichkeit, die Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern aufzuheben. Deshalb möchte ich auch Ihre Vorwürfe, wir kämen unseren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, nur auf das Schärfste zurückweisen. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) In der Begründung zu Ihrem Antrag gehen Sie, wie gesagt, nicht auf diesen Stiftungszweck ein, sondern auf den Bau der Pipeline Nord Stream 2. Und ja, sowohl in der Satzung als auch in dem gerade zitierten Landtagsbeschluss wurde auch die Gründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in der Stiftung gefordert, der das Ziel haben sollte, einen Beitrag zum Fortgang der Arbeiten an der Pipeline Nord Stream 2 zu leisten. Es handelte sich hierbei um einen zeitweiligen Nebenzweck, Herr Damm, wie Sie der Präambel der Stiftungssatzung entnehmen können. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nach allem, was bislang bekannt ist, verstößt die Einrichtung eines Geschäftsbetriebes mit der dargestellten Zielrichtung nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang. (Zuruf von Daniel Peters, CDU) Sehr geehrte Damen und Herren, wenn es in dem Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN heißt, die Stiftung gefährde das Gemeinwohl, (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) weil sie mit der Förderung der Nord-Stream-2-Pipeline den Klimaschutzzielen entgegenstünde, so ist das gerade keine rechtliche, sondern eine politische Bewertung, wie wir es auch vorhin in Ihrer Einbringung des Antrages hören durften, Herr Damm. So was darf ich nicht vornehmen, das können Sie vielleicht, (Zuruf von Daniel Peters, CDU) aber das ist für mich als Stiftungsaufsicht nicht maßgeblich. (Zuruf von Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Deshalb kann ich nur Danke auch an die FDP sagen, an Herrn Domke. (Zuruf von Daniel Peters, CDU) Da konnte ich lesen, dass Sie diese Rechtsauffassung, (Zuruf von Horst Förster, AfD) die wir als Stiftungsaufsicht vertreten, teilen. Aber wir sind hier nicht alleine. Sie könnten nun sagen, zwei Meinungen, drei Juristen et cetera, deshalb möchte ich noch mal ein paar bestätigende Worte auch dazu sagen, wer sozusagen sich auch hinter diese Rechtsauffassung des Justizministeriums als Stiftungsaufsicht stellt und diese bestätigt. So war unter anderem in dem Artikel der „Ostsee-Zeitung“ vom 1. März 2022 zu lesen, unter dem Artikel „Umstrittene Klimastiftung: Kommt jetzt das Aus?“, wie gesagt, war zu lesen, dass der Greifswalder Rechtsexperte Professor Claus-Dieter Classen zu Wort kam, und ich zitiere aus diesem Artikel: „Rechtsexperten sehen die Forderungen nach einer Auflösung der Stiftung allerdings kritisch. Die im politischen Raum geäußerte Vorstellung, die Stiftung aufzulösen, sei im Lichte der aktuellen Ereignisse verständlich, aber nicht so einfach zu realisieren, sagte der Greifswalder Rechtsexperte, Professor Claus-Dieter Classen.“ Weiter heißt es: „Sein Fazit: ‚Ich sehe eigentlich keinen Weg, wie eine Auflösung der Stiftung erreicht werden kann.‘“ Zitatende. Auch Dr. Wolf Schmidt, Sprecher des Landesnetzes der Stiftungen in Mecklenburg-Vorpommern, so war am Dienstag in den Medien zu lesen, sieht das, was gerade betrieben wird, als eine „Hetzjagd“, die gegen die Stiftung Klima- und Umweltschutz geführt werde, (Daniel Peters, CDU: Ist das eine juristische Argumentation?) die das gesamte Stiftungswesen in Gefahr bringe. (Zuruf von René Domke, FDP) In dem entsprechenden Medienbericht ... (Zuruf von Daniel Peters, CDU) Sie können doch nachher noch reden, Herr Peters. Echt, das ist nervend, was Sie hier anstellen! Meine Güte! (Zurufe von Daniel Peters, CDU, und René Domke, FDP) In dem entsprechenden Medienbericht (Glocke der Vizepräsidentin) wurde außerdem die Frage aufgestellt ... (Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU)
