Wolfgang Waldmüller
Es geht um Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz. Ich will nur kurz zitieren daraus: Durch eine angeordnete „Absonderung“, ein „Tätigkeitsverbot“, die Schließung beziehungsweise Untersagung des Betriebes von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“ zur Bekämpfung der Übertragung des Covid-19-Virus haben viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall. Und genau für diesen Fall hat das Infektionsschutzgesetz in Paragraf 56 Absatz 1 einen Entschädigungsanspruch formuliert, der auch gestellt werden kann. Und in der Abarbeitung der Anträge auf Quarantäneentschädigungen und Elternentschädigung hat sich mit insgesamt 27.346 offenen Fällen – zum 31.12. wohlgemerkt, zum 31.12. – in unserem Land seit Monaten ein erheblicher Rückstau gebildet. Und die Frage ist dazu: Wie viele Anträge auf Quarantäneentschädigung und elementarer Elternentschädigung stehen jeweils mit dem Stand beziehungsweise oder wie ist der Stand jetzt zum 31.03. gerade in Bezug auf die noch vielen erledigten, gegenüber den erledigten Fällen?
