Jacqueline Bernhardt
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Uns liegt heute der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllen“ vor. Danach wird die Landesregierung aufgefordert sicherzustellen, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern ihren Pflichten gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz nachkommt und die in Paragraf 19 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Angaben zu allen wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung einholt, aufbewahrt, auf aktuellem Stand hält und unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilt. Es ist anzunehmen, dass der Hintergrund dieses Antrages der Artikel von Transparency International Deutschland e. V. vom 16.02.2022 ist, wonach die Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern gegen die Geldwäsche verstieße. Sehr geehrte Damen und Herren der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, dem Antrag, den Sie hier vorgelegt haben, kann man nun wirklich nicht zustimmen. (Heiterkeit bei Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Sie verwechseln wirklich auf vielen Ebenen die Zuständigkeiten. Es ist so, als wenn Sie einen Brief an den falschen Adressaten schreiben, und genauso falsch ist Ihr Antragstext mit der Adressierung an die Landesregierung. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE) Und so fordern Sie etwas von der Landesregierung, was wir rechtlich einfach nicht erfüllen können. Würden Sie alle, sehr geehrte Landtagsabgeordnete, dem Antrag so zustimmen, würden Sie als Landtag schon rechtlich einfach falsch beschließen, dass die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister das Bundesverwaltungsamt sei. Ist es nicht, genauso wenig, wie das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz oder überhaupt die Landesregierung sicherstellen kann, dass die Stiftung den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommt. Das ist einfach fachlich falsch. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Ihnen meine beiden Behauptungen rechtlich untersetzen, wobei ich ganz ehrlich sagen muss, dass es wirklich Ihre Aufgabe gewesen wäre, wenn Sie hier schon die rechtlichen Darstellungen machen, auch im Geldwäschegesetz sauber zu bleiben. Sie führen in der Begründung aus, dass Stiftungen nach Paragraf 4 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz stehen und die Rechtsaufsicht sicherzustellen habe, dass die Gesetze einzuhalten sind. Es ist richtig, dass das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz die Rechtsaufsichtsbehörde für Stiftungen hier im Land Mecklenburg-Vorpommern nach Paragraf 2 des Stiftungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns ist. Dies umfasst aber gerade nicht das Geldwäschegesetz des Bundes als höherrangiges Recht. Gemäß Artikel 31 Grundgesetz bricht Bundesrecht Landesrecht. Das Geldwäschegesetz ist ein solches Bundesgesetz. Es geht unserem Stiftungsgesetz als Landesgesetz damit vor. Das Geldwäschegesetz bestimmt in Paragraf 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz, dass juristische Personen des Privatrechts – also auch die Stiftung, das haben Sie richtig gesagt, des Klima- und Umweltschutzes Mecklenburg-Vorpommern – gegenüber der registerführenden Stelle die entsprechende Mitteilung abzugeben haben. Die registerführende Stelle ist nicht das Bundesverwaltungsamt, wie im Antragstext geschrieben, sondern gemäß Paragraf 25 Absatz 1 Geldwäschegesetz in Verbindung mit Paragraf 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung der Bundesanzeiger Verlag. Insofern ist schon die erste Unrichtigkeit in Ihrem Antragstext enthalten. Dass die Stiftung sich ins Transparenzregister einzutragen hat, darauf hat die Stiftungsaufsicht beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz nachweislich in einem Schreiben vom 08.01.2021 bezüglich der Anerkennung der Stiftung Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß Paragraf 80 BGB hingewiesen. Und ich zitiere aus dem Schreiben, Zitatanfang: „Außerdem weise ich auf die Eintragungspflicht in das Transparenzregister hin. Das Transparenzregister ist online unter www.transparenzregister.de zu erreichen. Auf der Seite finden sich auch verschiedene Anleitungen zur Vornahme der Eintragungen, FAQ mit Antworten sowie die Servicenummer, an die man sich bei Rückfragen wenden kann. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung in das hiesige Stiftungsverzeichnis die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister nicht ersetzt!“ Zitatende. Die Stiftung ist im Transparenzregister eingetragen. Sie, sehr geehrte Damen und Herren der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, bemängeln in Ihrer Begründung in dem Antrag, dass bislang im Transparenzregister nur die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung eingetragen seien. Um die nach dem Geldwäschegesetz geltende Transparenzpflicht zu erfüllen, reicht das jedoch offensichtlich nicht, so im letzten Satz Ihrer Begründung zum Antrag. Ob das ausreicht oder ob das nicht ausreicht, hat nicht die Stiftungsaufsicht zu prüfen. Sie hat somit keine Möglichkeiten, auf die ordnungsgemäße Eintragung hinzuwirken und diese sicherzustellen, denn ob hier eine Stiftung nicht ihren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen sei, würde ein Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Paragraf 56 Absatz 1 Nummer 1 Nummer 54 bis 56 des Geldwäschegesetzes begründen. Ob dem so ist, prüft gemäß Paragraf 56 Absatz 5 das Bundesverwaltungsamt. Sie könnte, wenn dem so sei, die falsche Eintragung mit Bußgeldern sanktionieren und hätte die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Eintragung sicherzustellen. Das Bundesverwaltungsamt ist nach dem Geldwäschegesetz die zuständige Aufsichtsbehörde, nicht die Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes, da wir nicht die Aufsichtsbehörde sind. Aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen kann die Landesregierung auch nicht sicherstellen, dass die Stiftung für Klima- und Umweltschutz Mecklenburg-Vorpommern ihren Pflichten gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes nachkommen soll. Von daher ist Ihr Antrag mangels gesetzlicher Zuständigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde und der Landesregierung insgesamt nicht umsetzbar und damit abzulehnen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
