landtag-mv.de ↗

Constanze Oehlrich

GRÜNE 09.03.2022 Sitzungen 8/13

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Ziel des Antrages „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach Geldwäschegesetz erfüllen“ ist, sicherzustellen, dass die Stiftung ihren Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nachkommt und die darin aufgeführten Angaben zu allen wirtschaftlich Berechtigten einholt und unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilt. Der Antrag richtet sich ganz bewusst an die Landesregierung, weil die Stiftungen unter der Rechtsaufsicht des Landes stehen, genauer unter der Rechtsaufsicht des Justizministeriums. Die Stiftungsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Organe der Stiftungen den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten. Eines der von Stiftungen zu beachtenden Gesetze ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz Geldwäschegesetz. Geldwäsche ist strafbar. Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Das Geldwäschegesetz ist darauf ausgerichtet, Geldwäsche möglichst von vornherein zu verhindern. Ein wichtiger Ansatz bei der Geldwäschebekämpfung ist nach Angaben des Bundesinnenministeriums die Verhinderung anonymer wirtschaftlicher Transaktionen. Daher müssen verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Gemäß Paragraf 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes haben juristische Personen des Privatrechts, wie zum Beispiel Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wissenschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten ihrer wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. (Unruhe vonseiten der Fraktion der SPD – Glocke der Vizepräsidentin) Die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ist eine rechtsfähige Stiftung. Ihre Rechtsfähigkeit wurde 2021 vom Justizministerium anerkannt. Doch wer gehört nun zu den wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung? Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung zählen gemäß Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 2 Geldwäschegesetz in jedem Fall schon mal ihre Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten einer rechtsfähigen Stiftung nach Paragraf 3 Absatz 3 Nummer 5 Geldwäschegesetz jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. Nun ist es so, dass die Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV der Nord Stream 2 AG eine Reihe von Einflussmöglichkeiten einräumt. Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen Tochtergesellschaften wird von einem sachverständigen Geschäftsführer geführt, den der Stiftungsvorstand auf Vorschlag der Nord Stream 2 AG berufen hat. Die Geschäftsgrundsätze für das eigenständige Handeln dieses Geschäftsführers wurden vom Stiftungsvorstand im Benehmen mit der Nord Stream 2 AG erlassen. Schon aus diesen Satzungsvorschriften ergibt sich aus Sicht meiner Fraktion, dass der Vorstandsvorsitzende der Nord Stream 2 AG zumindest mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung der Stiftung ausübt und daher als wirtschaftlich Berechtigter der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV anzusehen ist. Die Nord Stream 2 AG, die mehr als 99 Prozent des Kapitals der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV zur Verfügung stellt, ist eine Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft Gazprom. Gazprom gehört wiederum zu 50,002 Prozent dem russischen Staat. Aus diesem Grund ist nach Auffassung meiner Fraktion zu prüfen, ob nach dem Geldwäschegesetz nicht auch der Vorstandsvorsitzende der Gazprom AG sowie der Präsident der Russischen Föderation als wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind. Bislang sind für die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV im Transparenzregister nur die Mitglieder des Vorstands der Stiftung eingetragen. Um die im Geldwäschegesetz geregelten Transparenzpflichten zu erfüllen, reicht das aber eindeutig nicht aus. Der Antrag „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV – Transparenzpflichten nach Geldwäschegesetz erfüllen“ stammt aus einer anderen Zeit, einer Zeit, in der noch Frieden war in Europa, einer Zeit, in der Krankenhäuser und Wohnhäuser in der Ukraine noch nicht mit Raketen beschossen wurden, und einer Zeit, in der die Armee der Russischen Föderation auf ihrer Seite der Grenze, zumindest nach offizieller Darstellung, noch Manöver abhielt. Der Antrag wurde in einer Zeit aufgeschrieben, in der eine Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Russischen Föderation zwar problematisch, aber noch nicht vollkommen ausgeschlossen war. Das hat sich nun komplett verändert. Die Russische Föderation hat die Ukraine überfallen und damit einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg begonnen. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern ist zu einer Sondersitzung zusammengekommen und hat die Landesregierung dazu aufgefordert, die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Russischen Föderation bis auf Weiteres auszusetzen sowie darauf hinzuwirken, dass die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nicht fortbesteht. Angesichts der Kriegsverbrechen, die die russische Armee in der Ukraine begeht, war das nur folgerichtig. Der Vorstandsvorsitzende der Stiftung, Erwin Sellering, hat am vorvergangenen Montag zwar erklärt, eine Auflösung der Stiftung sei rechtlich ausgeschlossen, dem muss ich hier jedoch ausdrücklich widersprechen. Die Auflösung einer Stiftung ist vielleicht nicht einfach, sie ist aber definitiv nicht ausgeschlossen. Nach der Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV kann der Stiftungsvorstand die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV bedarf nach deren Satzung einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums. Ja, Herr Sellering, vielleicht wird die Auflösung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV deswegen so schwierig, weil bis heute niemand weiß, wer diesem Kuratorium überhaupt angehört. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) Es gibt aber auch noch einen anderen Weg. Die Stiftungen stehen ja, das habe ich ja eben schon gesagt, unter der Rechtsaufsicht des Justizministeriums. Nach Paragraf 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Stiftungsaufsicht eine Stiftung aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet. Dabei muss der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Stifter ist hier das Land Mecklenburg-Vorpommern. Mit seiner Aufforderung an die Landesregierung, darauf hinzuwirken, dass die Stiftung nicht fortbesteht, hat der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern seinem Willen eindeutig Ausdruck verliehen. Ich frage Sie, liebe Kolleg/-innen: Wer, wenn nicht der Landtag, kann in diesem Fall für sich in Anspruch nehmen, für den Stifter, das Land Mecklenburg-Vorpommern, zu sprechen? (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) Die Aufhebung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV wird Zeit in Anspruch nehmen. Diese Zeit sollte dafür genutzt werden, Transparenz zu schaffen. Die Erfüllung der Transparenz – schlicht nach dem Geldwäschegesetz – wäre ein guter Anfang. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Antrag und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP)

Alle Reden von Constanze Oehlrich Protokoll ↗