Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Ohne Verkündung sind Gesetze und Rechtsverordnungen nicht rechtswirksam. Das Erfordernis, beschlossene Gesetze und Rechtsverordnungen zu verkünden, ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Danach müssen die Bürger/-innen in die Lage versetzt werden, ihre Pflichten zu erfüllen und von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Als letzter Akt des Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahrens ist die Verkündung in der Verfassung geregelt. Nach Artikel 58 Absatz 2 unserer Landesverfassung werden Rechtsverordnungen vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Dieser Gesetzentwurf, den wir gerade beraten – der Entwurf eines Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen –, soll nun eine rein elektronische Eilverkündung von Rechtsverordnungen über die Internetseiten der Landesregierung ermöglichen. Im Bund und in elf anderen Bundesländern gibt es eine solche Möglichkeit bereits. Wie genau das funktionieren soll, wurde hier bereits ausführlich erläutert, deswegen spare ich mir das und sage einfach nur noch, durch die Möglichkeit einer rein elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen über die Internetseiten der Landesregierung einen digitalen Krisenreaktionsmechanismus zu schaffen, hält meine Fraktion grundsätzlich für sinnvoll. Allerdings ist anzumerken – das hat ja der Kollege Ehlers auch schon getan –, dass die im Gesetzentwurf anzugebenden Internetseiten so ausgewählt werden sollten, dass sie durch die Eingabe der Suchbegriffe „Rechtsverordnung“ und „Mecklenburg-Vorpommern“ in Suchmaschinen leicht gefunden werden können, zum Beispiel unter einem eigenen Reiter im Hauptmenü, der „Gesetze und Verordnungen“ heißt, anstatt in einem Reiter „Service“, in dem sich die derzeitigen Gesetz- und Verordnungsblätter verstecken und über die Suchmaschinen eben nicht auffindbar sind. Hier könnte möglicherweise dann mal über eine Ausführungsbestimmung nachgedacht werden. Im zweiten Teil des Gesetzentwurfs soll eine Regelung über die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen getroffen werden. Die Landesregierung kann die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich selbst aufheben, entweder indem sie von vornherein eine Befristung oder Bedingung für die Geltungsdauer vorsieht oder indem sie die Aufhebung in einem gesonderten ranggleichen Rechtsakt anordnet, also eine neue Rechtsverordnung erlässt. Die dafür erforderliche Ermächtigungsgrundlage wird regelmäßig in der ursprünglichen gesetzlichen Ermächtigung eben zum Erlass der aufzuhebenden Rechtsverordnung zu finden sein. Und schwierig ist es aber dann, wenn die ursprüngliche Verordnungsermächtigung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und an ihre Stelle keine neue getreten ist. Und eine Rechtsverordnung tritt grundsätzlich nicht allein deswegen außer Kraft, weil der Ermächtigungstatbestand nachträglich weggefallen ist. Anders ist dies nur, wenn der Aufhebung der Ermächtigungsnorm zu entnehmen ist, dass mit ihr auch die Rechtsverordnung aufgehoben sein soll. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Sachsen gibt es bereits eine allgemeine Aufhebungsermächtigung für den Fall, dass die Ermächtigungsgrundlage aufgehoben wurde. Auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern wäre dies wünschenswert. Einer Überweisung des Gesetzentwurfs in die zuständigen Ausschüsse stimmt meine Fraktion daher zu. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP)
