Jacqueline Bernhardt
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf soll die Möglichkeit einer elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen im Internet geschaffen werden. Sowohl Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des Paragrafen 32 Infektionsschutzgesetz erlassen werden, als auch Rechtsverordnungen in anderen Rechtsgebieten bei Gefahr im Verzug könnten dann elektronisch auf den amtlichen Internetseiten des jeweils zuständigen Ressorts rechtswirksam verkündet werden. Grundsätzlich – und das werden Sie alle wissen – ist das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern so geregelt, dass diese in dem staatlichen Gesetz- und Verordnungsblatt, also in Papierform, verkündet wird. Das ist ein bewährtes Verfahren, mit dem allen staatlichen und auch privaten Nutzern der gesamte Bestand des Landesrechts zuverlässig und archivgemäß aufbereitet zur Verfügung gestellt wird, und stellt im Normalfall kein Problem dar. Im Rahmen, wie wir sie gerade bei der aktuellen Gefahrenlage wie zum Beispiel bei der Hochphase einer Pandemie haben, kann es aber notwendig sein, dass Rechtsverordnungen in Ausnahmefällen – und darauf soll es beschränkt sein – auch tagesaktuell verkündet werden und damit in Kraft gesetzt werden. Hier stößt der normalfallbewährte Herstellungsprozess für das Papierdokument mit redaktioneller Erstellung des Verkündungsblattes, dem Druck des Blattes durch eine Druckerei und der Auslieferung des gedruckten Verkündungsblattes in den Rechtsverkehr bis 24:00 Uhr an die produktionstechnischen Grenzen. Die in anderen Bundesländern für diesen Fall von Gefahrenlagen geschaffenen Möglichkeiten einer rein elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen bestehen indes in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch nicht. Dem soll jetzt abgeholfen werden. Der Vorschlag der Fraktionen von SPD und DIE LINKE – und das hatte Herr Noetzel bereits erzählt – orientiert sich dabei an den Regelungen von Niedersachsen. Eine von der Regelverkündung in Papierform abweichende gesetzliche Regelung ist auch verfassungsrechtlich möglich. Der Artikel 58 Absatz 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern räumt auch ausdrücklich und auch nur für das delegierte Recht der Rechtsverordnung die Möglichkeit ein, für deren Verkündung eine andere gesetzliche Vorgabe zu schaffen. Dieser Gesetzesvorbehalt soll aufgrund der Erfahrungen in der Corona-Krise genutzt werden und die Möglichkeit einer elektronischen Eilverkündung im Internet geschaffen werden. Die vereinfachte und beschleunigte Verkündung beeinträchtigt nicht die nach dem Rechtsstaatsprinzip erforderliche Möglichkeit der verlässlichen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit von Rechtsnormen. Die Eilverkündung ist auf konkret bestimmte Sonderfälle begrenzt und das hierfür zu nutzende Verkündungsmedium wird klar bezeichnet. Die Verkündung im Internet ist auch gleichermaßen geeignet, um sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Rechtsnorm zu verschaffen. Angesichts der heutigen Verbreitung der Internetnutzung erleichtert sie sogar für die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger den gerade in Gefahrenlagen wichtigen und schnellen Zugang zur amtlichen Fassung von Rechtsnormen. Das Verkündungsverfahren für eilige Verordnungen in Gefahrenlagen wird somit einfacher. Es wird zügiger und besser steuerbar und vor allen Dingen transparenter für die Bürgerinnen und Bürger, die dann zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung im Internet den Verordnungstext finden können. Aber nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger wird das Verfahren transparenter, auch für die, die es umzusetzen haben, für die Landkreise, für die Kommunen, für die Gesundheitsämter. Diese müssen gerade bei den Corona-Verordnungen zeitnah erfahren, wie die aktuelle Regelungslage ist. Sie brauchen Zeit, damit sie sich einlesen können, damit sie das zur Kenntnis nehmen können, um auch die Regelungen bei Inkrafttreten dann umsetzen zu können. Um dennoch die notwendige dauerhafte rechtssichere Verfügbarkeit und langfristige redaktionell erschlossene Archivierung der Verordnung gleichwohl weiterhin zu gewährleisten, erfolgt nach der rechtswirksamen Eilverkündung im Internet unverzüglich – und Juristen wissen, was das bedeutet – eine zusätzliche Verkündung in bewährter Form im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern. Weitere neuere gesetzliche Vorkehrungen zur Verkündung von Rechtsverordnungen sind im Land nicht notwendig. Insbesondere ist kein allgemeines Verkündungsgesetz für Rechtsverordnungen notwendig, denn es gilt nur, eine als praktisch wichtig anerkannte oder erkannte Regelungslücke zu schließen. Es besteht auch kein Regelungsbedürfnis für die Bekanntmachung von kommunalen Rechtsverordnungen im übertragenen Wirkungskreis, denn hierfür gibt es spezialgesetzliche Regelungen. Diese bestehenden Spezialregelungen für die Verkündung von Rechtsverordnungen bleiben durch den vorliegenden Gesetzentwurf für eine Eilverkündung in Gefahrenlagen unberührt. Der vorliegende Gesetzentwurf dient also dazu, eine Regelungslücke zu schließen und – wie in anderen Bundesländern – auch für den Fall von Gefahrenlagen eine Eilverkündung von Rechtsverordnungen zur akuten Gefahrenabwehr im Internet zu ermöglichen. Wir wollen damit auch an dieser Stelle vor allem für künftige Infektionswellen, mit denen leider realistischerweise gerechnet werden muss, besser vorbereitet sein. Und bei dieser Gelegenheit der Anpassung soll im Gesetzentwurf zusätzlich noch ein weiteres und wichtiges Thema aufgegriffen werden: Es soll einem langjährigen Wunsch der Praxis nachgekommen werden, dass in Paragraf 3 des Gesetzentwurfes eine Auffangregelung geschaffen wird, mittels derer erledigte Rechtsverordnungen auch dann durch einfache Rechtsverordnungen aufgehoben werden können, wenn die ursprüngliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung später weggefallen ist. Bislang kann in diesem Fall die Rechtsbereinigung einer obsoleten Rechtsverordnung allein durch ein formelles Gesetz erfolgen. Es wird eine Regelungslücke auch hier geschlossen, die in der Vergangenheit die notwendige Rechtsbereinigung zum Teil behinderte. Diese Ermächtigung beschränkt sich ausdrücklich nur auf die Aufhebung von Rechtsverordnungen zum Zweck der Rechtsbereinigung. Für eine inhaltliche Änderung, um es hier zu sagen, von Regelungen kann sie dagegen nicht genutzt werden. Die Landesregierung begrüßt daher den vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen von DIE LINKE und SPD und empfiehlt Zustimmung. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)
