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Constanze Oehlrich

GRÜNE 28.01.2022 Sitzungen 8/10

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Jetzt war ich schon dabei, meinen Redebeitrag zusammenzustreichen, damit es hier ganz kurz wird. Aber der Herr Noetzel, (Beifall und Heiterkeit bei Rainer Albrecht, SPD) der Herr Noetzel hat noch mal gesagt, eigentlich können wir doch jetzt hier locker irgendwie abstimmen. Ich finde – klar, aus Ihrer Sicht mag das richtig sein –, ich finde es schon wichtig, dann sich noch mal das Verfahren vor Augen zu führen, in dem wir uns hier gerade befinden. Es ist so, dass am Mittwoch der Landtag die Feststellung getroffen hat, dass die fristgerechte Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz wegen einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich ist. Und in diesem Fall ist das Innenministerium dazu ermächtigt, in einer Rechtsverordnung vom Landes- und Kommunalwahlgesetz abweichende Regelungen zu treffen zur Durchführung von Wahlen. Das ist wichtig, weil eigentlich ist es unsere Zuständigkeit als Landtag. Jetzt ist das Innenministerium dazu ermächtigt, abweichende Vorschriften zu treffen. Und in dieser Verordnung wird unter anderem geregelt, dass unter den Voraussetzungen, die der Innenminister gerade erläutert hat, ausschließlich Briefwahl, also eine Wahl ausschließlich auch als Briefwahl durchzuführen ist. Ich habe am Mittwoch hier schon gesagt, warum eine Wahl als ausschließliche Briefwahl problematisch sein kann. Aber auch wir Bündnisgrüne halten diese Regelung in der Situation, in der wir uns gerade befinden, für gerechtfertigt. Wichtig ist, dass so eine Ausnahmeregelung wie die, über die wir hier gerade diskutieren, auch mit einem konkreten Zeitpunkt versehen ist für ihr Ende, für das Ende ihrer Gültigkeit. Das hatte Herr Reinhardt schon erwähnt. Nach Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a) sollte die Verordnung außer Kraft treten, wenn für die letzte kommunale Wahl, bei der eine Verschiebung oder eine ausschließliche Briefwahl stattfindet, das Wahlverfahren abgeschlossen ist. Und dann gab es dann noch diesen Buchstaben b), wonach die Verordnung außer Kraft tritt spätestens am Tag vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen nach Paragraf 3 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes. Und das erschien uns dann doch ziemlich lang. Also es hätte wirklich sein können, dass die Gültigkeit dieser Verordnung künstlich verlängert wird. Und ich finde es richtig, dass es jetzt diese Verständigung gab unter den demokratischen Fraktionen, dahin gehend, dass wir der Verordnung nur zustimmen unter der Bedingung, dass Buchstabe b) gestrichen ist. Genau so werden wir uns auch dann in der Abstimmung verhalten. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von Andreas Butzki, SPD)

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