Martina Tegtmeier
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag „Flagge zeigen für Vielfalt, Toleranz und Weltoffenheit“ passt in ganz besonderer Weise zu dem heutigen Tag. Die Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude regelt für die Dienststellen des Landes und für die Dienststellen anderer Träger öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, welche Flaggen gesetzt werden dürfen. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung durch das Innenministerium ist das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes, Hoheitszeichengesetz. Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Landesfarben und -flaggen, von Standarten für Dienstfahrzeuge und Landeswappen sowie Landessiegel und Amtsschilder. Es dient dem Schutz von Hoheitszeichen, Farben, Wappen, Siegeln und so weiter vor missbräuchlicher Verwendung. Es ermächtigt den Innenminister darüber hinaus, Beflaggungstage festzulegen und die Führung und Verwendung der Landeswappen et cetera per Rechtsverordnung zu regeln, aber auch die Art der Beflaggung öffentlicher Gebäude. Die aktuelle Beflaggungsordnung Mecklenburg-Vorpommern sieht vor, dass außer den in dieser Verordnung benannten Flaggen keine weiteren Flaggen an den Dienststellen des Landes oder der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gesetzt werden dürfen, es sei denn, das Innenministerium genehmigt das. Diese Genehmigung zu erhalten, wie zum Beispiel zum Hissen der Regenbogenflagge, war in der Vergangenheit äußerst schwierig. Die Genehmigungsbehörde war hier doch sehr restriktiv. Andererseits hat das Innenministerium der Universität der Hansestadt Greifswald Ende letzten Jahres anlässlich des Internationalen Tages zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen das Hissen der orangenen Flagge am Hauptgebäude per Ausnahmegenehmigung gestattet. Im Sinne dieser Entscheidung ist eine Änderung der Beflaggungsverordnung unseres Erachtens folgerichtig, die das Hissen unterschiedlicher Flaggen zu ganz bestimmten und besonderen Anlässen, zum Beispiel dem Christopher Street Day oder dem Equal Pay Day, der Anti-Gewalt-Woche oder Mayors for Peace, an Dienstgebäuden ermöglicht. Das Eintreten des Staates und seiner Institutionen für verfassungsimmanente Werte wie Pluralismus, Weltoffenheit und Toleranz muss auch durch das Setzen entsprechender Flaggen an Dienstgebäuden zum Ausdruck gebracht werden können. (Constanze Oehlrich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Genau.) So sollte jede Kommune eigenständig entscheiden dürfen, ob sie aus dem gegebenen Anlass die Regenbogenflagge an ihrem Rathaus hisst. Um dies bereits im laufenden Jahr zu ermöglichen, sollte eine zeitnahe Änderung der Beflaggungsverordnung erfolgen. Beispiele dazu gibt es. So ist etwa in der Berliner Beflaggungsverordnung ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden können. Darüber hinaus gilt dort zum Setzen der Regenbogenflagge sogar für den Tag des öffentlichen Begehens des Christopher Street Days diese Zustimmung bereits als erteilt. Ich fasse zusammen: Die Landesregierung wird mit dem vorliegenden Antrag aufgefordert, die Beflaggungsverordnung des Landes zeitnah dahin gehend zu ändern, dass bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen auch nicht hoheitliche Flaggen, wie etwa die Regenbogenflagge für das öffentliche Begehen des Christopher Street Days, von den Dienststellen des Landes und den Dienststellen anderer Träger öffentlicher Verwaltungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gesetzt werden können. Auf einzelne Aspekte gehe ich in meiner Aussprache nachher noch näher ein. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
