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Constanze Oehlrich

GRÜNE 17.12.2021 Sitzungen 8/6

Danke, Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mir wurde hier eben vorgehalten bei der Einbringung oder zu der Einbringung, ich würde hier „moralisieren“. Ich finde das irgendwie ganz lustig, weil ich habe im Grunde in meiner Einbringung gar nicht groß politisch argumentiert. Ich habe im Grunde nur die Begründung des Landesverfassungsgerichts dargestellt, und es ist schon interessant, was das für ein Verständnis ist von Recht und auch von Verfassungsrecht, wenn das jetzt hier als „moralisierend“ dargestellt wird. Dann wurde mir noch in einem Zwischenruf von der Kollegin von Allwörden zugerufen, wir reden hier von Terror. Was ist das für ein Gegenargument?! Was ist das für ein Rechtsstaatsverständnis?! Ja, auch Terrorismus, ... (Die Abgeordnete Ann Christin von Allwörden betritt den Plenarsaal.) Ich rede gerade von Ihnen, Frau Kollegin von Allwörden. ... auch Terrorismus ist mit rechtsstaatlichen Mitteln zu bekämpfen, (Zuruf von Ann Christin von Allwörden, CDU) und das eben genau bemisst sich nach der Rechtsprechung unseres Landesverfassungsgerichts. Und nichts anderes wollte ich sagen. (Zuruf von Ann Christin von Allwörden, CDU) Ansonsten sind mir zum Abschluss dieser Debatte insbesondere zwei Aspekte besonders wichtig, und zwar zum einen, dieser Rechtsstreit um die Bestandsdatenauskunft zeigt auf, welche Qualitätsmängel es gibt im Gesetzgebungsverfahren – und ja, ich sehe die Unvereinbarkeit von unseren Landesgesetzen mit der Landesverfassung als einen Qualitätsmangel an – und wie lange es dauert und wie schwer es ist, einmal in Gesetzesform gegossene mangelhafte Regelungen zu korrigieren. Die Regelungen über die Bestandsdatenauskunft in 24b Landesverfassungsschutzgesetz und in 28a, damals noch Sicherheits- und Ordnungsgesetz, sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten. Dann im Juni 2014 haben erst vier, dann weitere zehn Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt gegen diese beiden Normen. Dann wurde noch in der Zwischenzeit in der letzten Legislaturperiode von der rot-schwarzen Koalition die Vorschrift des 28a SOG durch den fast wortgleichen 33h SOG ersetzt, und dann jetzt am 28. Oktober 2021, also mehr als acht Jahre nach Inkrafttreten und mehr als sieben Jahre nach Beschwerdeerhebungen haben wir dann ein Urteil des Landesverfassungsgerichts, das auf die Unvereinbarkeit beider Normen mit der Landesverfassung erkennt. Also, und dann setzt das Landesverfassungsgericht noch eine Frist bis Ende Oktober 2022, das macht dann insgesamt neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, wo dann erst eine Korrektur erfolgt. Also ich muss sagen, mir ist das deutlich zu lang. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Wir sollten da doch höhere Ansprüche an die Gesetzgebung hier bei uns im Land anlegen, damit eben die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger nicht übermäßig eingeschränkt werden. Und das andere, was ich sagen wollte, weil mir hier auch sozusagen die kurze Frist vorgehalten wurde, eine zeitnahe Regelung der Bestandsdatenauskunft ist möglich, weil das Landesverfassungsgericht eben genau hierfür schon Formulierungen vorgelegt hat. Und diese finden sich eben genau in den Maßgaben, die bis zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft gelten sollen. Der Verfassungsschutz darf bis zu einer Neuregelung Bestandsdaten abrufen, wenn dies „zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten ist“. Und die Landespolizei darf bis zu einer Neuregelung Bestandsdaten abrufen, wenn dies „zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der polizeilichen Generalklausel ... erforderlich“ ist. Diese Formulierungen könnten eins zu eins in den Gesetzestext übernommen werden. Ich sehe da nicht ein, dass damit noch länger gewartet werden soll. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Alle Reden von Constanze Oehlrich Protokoll ↗