Constanze Oehlrich
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 hat das Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern die Regelungen des 24b Landesverfassungsschutzgesetz und 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für unvereinbar mit unserer Landesverfassung erklärt. Beide Normen enthalten Befugnisse zum Abruf von Bestandsdaten. Zu den Bestandsdaten gehören alle Daten, die die Nutzerinnen und Nutzer von Telefon- und Internetdiensten ihren jeweiligen Dienstleistern im Rahmen des Vertragsschlusses übermitteln, unter anderem Namen, Anschriften, Telefonnummern und Geburtsdaten. Mit Bestandsdatenauskunft bezeichnet man den Abruf von Bestandsdaten bei Telefon- und Internetdienstleistern. Dieser ermöglicht den Sicherheitsbehörden, Telekommunikationsanschlüsse und dynamische IP-Adressen individuellen Anschlussinhabern zuzuordnen. Die Anbieter von Telefon- und Internetdiensten müssen diese Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden bereithalten. Auskünfte über Bestandsdaten einholen dürfen nach 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes die Verfassungsschutzbehörde und nach Paragraf 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes die Polizei. Nach dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2021 gestatten Paragraf 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes und Paragraf 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes den Sicherheitsbehörden unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und, soweit diese Normen auch zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen ermächtigen, in das Grundrecht auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung garantiert das Recht jedes einzelnen Bürgers und jeder einzelnen Bürgerin, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer oder seiner persönlichen Daten zu bestimmen. (Beifall vonseiten der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) Betroffen ist der Schutzbereich dieses Grundrechts insbesondere dann, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können, genau wie dies bei der Einholung von Bestandsdatenauskünften durch Polizei und Verfassungsschutz der Fall ist. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt. Geschützt sind nicht nur die Inhalte der Kommunikation, sondern auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände der Kommunikation. Dazu gehört auch, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat. Für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse müssen die Diensteanbieter in einem Zwischenschritt die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und dafür auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen. Und genau diese unterliegen aber dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses. Die staatlich auferlegte Pflicht zur Sichtung der Verbindungsdaten ist selbst dann an Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz zu messen, wenn die Verbindungsdaten selbst nicht rausgegeben werden. Und Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und in das Grundrecht auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses sind nur dann mit unserer Verfassung vereinbar, wenn sie verhältnismäßig sind. Verhältnismäßig sind Abrufregelungen nur dann, wenn die im Landesverfassungsschutzgesetz und im Sicherheits- und Ordnungsgesetz geregelten Befugnisse zum Datenabruf hinreichend begrenzt sind. Im letzten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsdatenauskunft heißt es dazu, ich zitiere: „Auch Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen nicht ins Blaue hinein zugelassen werden ... Dafür genügt es nicht, dass die Auskünfte – wie hier – nur einzelfallbezogen und zweckgebunden erteilt werden dürfen. Vielmehr bedarf es begrenzender Eingriffsschwellen, die sicherstellen, dass Auskünfte nur bei einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Eingriffsanlass eingeholt werden ...“ (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) „Unzulässig ist die Schaffung eines offenen Datenvorrats für vielfältige und ohne äußeren Eingriffsanlass begrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich ...“ Zitatende. Also ich freue mich ja hier über Applaus für das Bundesverfassungsgericht. Paragraf 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes erlaubt der Landesverfassungsschutzbehörde die Einholung von Auskünften über Bestandsdaten schon dann, wenn dies einfach nur zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. Davon werden aber auch allein strategische Auskunftsinteressen oder die Abrundung eigener Informationsbestände umfasst. Die Polizei kann nach Paragraf 33h SOG schon zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr Bestandsdaten abfragen. Verlangt werden müsste hier aber eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, in der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, also ein sofortiger Handlungsbedarf besteht. Die aktuellen Eingriffsschwellen für den Abruf von Bestandsdaten sind daher viel zu niedrig. Dass das Landesverfassungsgericht die entsprechenden Normen als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft hat, war nur folgerichtig. (Beifall Hannes Damm, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Dem Landesgesetzgeber hat das Landesverfassungsgericht aufgegeben, die Bestandsdatenauskunft bis zum 31. Oktober 2022 neu zu regeln. Wir Bündnisgrüne fordern die Landesregierung in unserem Antrag dazu auf, unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. März 2022, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Regelungen über die Bestandsdatenauskunft im Landesverfassungsschutzgesetz und dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz in Einklang mit der Verfassung bringt. Seit acht Jahren verlangen Verfassungsschutz und Polizei Auskünfte von Telekommunikationsdienstleistern über Bestandsdaten auf der Grundlage von Vorschriften, die nicht mit der Landesverfassung vereinbar sind. Aus Sicht von uns Bündnisgrünen muss dem zeitnah ein Ende gesetzt werden. Über Ihre Zustimmung zu unserem Antrag würden wir uns daher freuen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und René Domke, FDP)
