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Constanze Oehlrich

GRÜNE 15.12.2021 Sitzungen 8/4

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Fraktion der FDP hat drei Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht, mit denen die Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission und des SOG-Gremiums an die Zusammensetzung des neuen Landtags angepasst werden soll. Meine Fraktion begrüßt diese Initiative. Jedes dieser Gremien behandelt Themen, die für das Leben der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes von Relevanz sind. Hiervon darf die demokratische Opposition nicht ausgeschlossen werden. Durch den ersten Gesetzentwurf soll das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern so geändert werden, dass die Parlamentarische Kontrollkommission nicht mehr nur fünf, sondern neun Mitglieder hat, wovon vier der parlamentarischen Opposition angehören. Aufgabe der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die Kontrolle der Landesregierung in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Die vergangenen Jahre haben überdeutlich gezeigt, dass die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes einer umfassenden Reform bedarf. Wichtig wären eine verbesserte personelle Ausstattung der Parlamentarischen Kontrollkommission und eine Erweiterung ihrer Befugnisse. Ein nicht unerheblicher Aspekt ist zudem in der Tat die Zusammensetzung der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission. Als ein Gremium, das für den Landtag eine wichtige Kontrollfunktion wahrnimmt, sollte die Parlamentarische Kontrollkommission in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Das Bundesverfassungsgericht verwendet für diesen Zusammenhang den Begriff des Gebots der Spiegelbildlichkeit. In anderen Ländern wird dafür längst Sorge getragen, zum Beispiel in Baden-Württemberg. Dort lautet die entsprechende Vorschrift im Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg wie folgt, ich zitiere: „Der Landtag wählt zu Beginn jeder neuen Wahlperiode aus seiner Mitte die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied gewählt.“ Zitatende. Weiter geht in dieser Hinsicht das Bundesland Berlin. Für die Kontrolle des Senats in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes setzt das dortige Abgeordnetenhaus einen Ausschuss für Verfassungsschutz ein. Die entsprechende Vorschrift im Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin lautet dort so, ich zitiere: „Der Ausschuss für Verfassungsschutz besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss.“ Zitatende. Aus Sicht meiner Fraktion würde es sich lohnen, im Rahmen einer Ausschussberatung zu untersuchen, welche Regelung am besten für unser Bundesland geeignet wäre. In bestimmten Fällen darf der Verfassungsschutz die Telekommunikation überwachen und aufzeichnen sowie dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen öffnen und einsehen. Neben der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission unterliegt er dabei zusätzlich der Kontrolle durch die G 10-Kommission. Und der zweite Gesetzentwurf der FDP betrifft die Vorschrift über die Errichtung dieser Kommission im Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes. Aktuell besteht die G 10-Kommission aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und aus drei Beisitzerinnen und Beisitzern. Nach dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP soll die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer auf fünf erweitert werden, damit eine angemessene Repräsentanz aller Fraktionen gewährleistet ist. Auch diesen Vorschlag würden wir uns im Rahmen einer Ausschussberatung gerne näher ansehen. Der dritte Gesetzentwurf der FDP betrifft das Gesetz über die Sicherheit und Ordnung im Land Mecklenburg-Vorpommern. Danach hat das Innenministerium einem Gremium des Landtags über die Durchführung bestimmter Maßnahmen zu berichten, unter anderem über verdeckte Zugriffe auf informationstechnische Systeme nach Paragraf 33c SOG und Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach den Paragrafen 33d und 33g SOG. In dem Bericht ist darzustellen, in welchem Umfang von den Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und in welchem Umfang die Benachrichtigung der betroffenen Personen erfolgt ist. Das SOG-Gremium hat jedoch keinerlei Befugnisse, auf diesen Bericht zu reagieren. Das ist in Berlin ganz anders. Dort gelten für das Kontrollgremium die Vorschriften über den Verfassungsschutzausschuss entsprechend. Es hat daher auch dieselben Befugnisse, von denen es nach Bedarf Gebrauch machen kann, wie etwa das Recht, den Zugang zu Einrichtungen sowie auf Anhörung von deren Dienstkräften zu verlangen. Das kann unser hiesiges SOG-Gremium nicht, was meine Fraktion bedauert. Nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz besteht das SOG-Gremium aus fünf Mitgliedern und wird vom Landtag gewählt. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Das bedeutet, dass in diesem Gremium wiederum nicht alle Fraktionen des Landtages vertreten sind. Mit Blick auf das Gebot der Spiegelbildlichkeit ist das aber wie gesagt problematisch. Die parlamentarischen Kontrollgremien für die Sicherheitsbehörden sind reformbedürftig. Die von der FDP beantragten Veränderungen bei der Zusammensetzung dieser Gremien gehen in die richtige Richtung. Meine Fraktion spricht sich daher für eine Überweisung der drei Gesetzentwürfe in den zuständigen Innenausschuss aus. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall vonseiten der Fraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP)

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