landtag-mv.de ↗

Ann Christin von Allwörden

CDU 15.12.2021 Sitzungen 8/4

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Uns liegen drei Gesetzentwürfe der Fraktion der FDP vor, die im Wesentlichen ein gemeinsames Thema haben. In den besonderen Gremien des Landtages, die bestimmte über die parlamentarische Sacharbeit hinausgehende Fragen zu behandeln haben, soll die Zahl der Mitglieder beziehungsweise der Beisitzer erhöht werden. Von der Erweiterung verspricht sich die Fraktion der FDP, dass alle Oppositionsfraktionen die gleichen Möglichkeiten erhalten, parlamentarische Kontrolle auszuüben. Wir verstehen das Problem sehr gut, und jetzt, da wir selbst Oppositionsfraktion sind, vielleicht sogar noch etwas besser, aber ganz so einfach ist es leider nicht. Zur Parlamentarischen Kontrollkommission: Durch die Erweiterung der Parlamentarischen Kontrollkommission von fünf auf neun Mitglieder sollen auch Oppositionsfraktionen die gleiche Möglichkeit zur Ausübung parlamentarischer Kontrolle erhalten. Die Mehrheit der Regierungsfraktionen im Gremium soll erhalten bleiben. In Paragraf 27 Absatz 2 des Landesverfassungsschutzgesetzes steht allerdings, dass zwei Mitglieder der parlamentarischen Opposition angehören sollen. Sollen, nicht müssen! Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission werden vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Das bedeutet, dass ein bestimmtes Mitglied des Landtages von den anderen Abgeordneten gewählt wird, weil diese es für persönlich – also ganz persönlich! – geeignet halten und ihm das Vertrauen für die Ausübung dieser Aufgabe schenken. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Fraktion der gewählte Abgeordnete angehört. Und es „sollen“ Mitglieder der parlamentarischen Opposition gewählt werden. Wenn diese Opposition keine Mitglieder zur Wahl stellt oder die zur Wahl vorgeschlagenen Abgeordneten das Vertrauen der Mehrheit des Landtages nicht gewinnen, wäre auch eine Parlamentarische Kontrollkommission mit einem oder keinem Mitglied aus der Opposition durchaus denkbar. In der 7. Wahlperiode war die PKK nach dem Austritt des Kollegen Peter Ritter von der Fraktion DIE LINKE zeitweise statt mit fünf nur mit vier Mitgliedern aus drei Fraktionen besetzt. (Thomas Krüger, SPD: Genau so.) In der 6. Wahlperiode waren bei vorgesehenen sechs Mitgliedern nur vier Fraktionen beteiligt. Es würde also nicht ausreichen, die Mitgliederzahl zu ändern, wie der Gesetzentwurf der FDP-Fraktion es vorsieht, um allen Oppositionsfraktionen die gleiche Möglichkeit der parlamentarischen Kontrolle zu geben. Diese müssten, wie ich ja schon ausgeführt habe, nämlich auch gewählt werden. Andererseits wäre es auch nicht möglich, im Landesverfassungsschutzgesetz das Wort „sollen“ durch „müssen der parlamentarischen Opposition angehören“ zu ersetzen, denn die Wahl bezieht sich auf einzelne Mitglieder – ich habe es eben ja schon mal ausgeführt – des Landtages, die mit Mehrheit gewählt werden, nicht auf die Fraktion. Zum SOG-Gremium, anderes Gesetz, ähnliches Problem: Durch die Erweiterung des SOG-Gremiums von fünf auf sieben Mitglieder und den Zusatz, dass jede Fraktion zumindest ein Mitglied stellt, soll dem berechtigten Interesse der bislang nicht vertretenen Fraktionen an der Unterrichtung durch Innen- und Justizministerium entsprochen werden. Das SOG-Gremium besteht derzeit aus fünf Mitgliedern und wird vom Landtag gewählt. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. In der 7. Wahlperiode war die zeitweise bestehende Fraktion der BMV nicht vertreten. In der 6. Wahlperiode waren bei fünf vorgesehenen Mitgliedern nur vier Fraktionen vertreten. Mit Ihrem vorgeschlagenen Zusatz „wobei jede Fraktion zumindest ein Mitglied stellt“ bleibt die Frage, was passiert, wenn die von der Fraktion vorgeschlagenen Mitglieder vom Landtag nicht gewählt werden. Ist dann das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt? Vielleicht ist der Vorschlag der FDP-Fraktion zu überdenken, dass alle Fraktionen, die kein Mitglied in das SOG-Gremium entsenden, ein gesondertes Informationsrecht durch das Justizministerium erhalten, nur als Idee, aber es wird wohl kaum möglich sein, einer ganzen Fraktion zu berichten, wenn Sie selbst feststellen, sehr geehrte Damen und Herren der FDP-Fraktion, eine gewisse Vertraulichkeit der weitergegebenen Informationen anzunehmen und so eine Weitergabe der Informationen nicht gewährleistet ist und auch nicht gewährleistet werden darf. Im Artikel 10-Gesetz: Durch die Erweiterung der Beisitzer der Kommission von drei auf fünf soll jede Fraktion die Möglichkeit erhalten, einen eigenen Beisitzer zur Wahl vorzuschlagen. Damit soll eine angemessene Repräsentanz aller Fraktionen in der Kommission gewährleistet sein. Die G 10-Kommission besteht nach den Regelungen aus der 7. Wahlperiode aus einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt und drei Beisitzern. Diese müssen nicht dem Landtag angehören. Sie werden von den Fraktionen vorgeschlagen und mit Mehrheit der Mitglieder des Landtages gewählt. Der Vorschlag einer Fraktion muss vom Landtag also auch hier nicht zwingend angenommen werden. Und auch eine angemessene Repräsentanz aller Fraktionen in der Kommission ist nicht gewährleistet, da die Mitglieder auch nach Ihrem Gesetzentwurf weiterhin nicht dem Landtag und damit auch keiner Fraktion angehören müssen. Sie sehen also, dass Sie mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen die von Ihnen beabsichtigten Ziele nicht erreichen würden, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der FDP-Fraktion. Wir sind aber bereit und halten Ihre Entwürfe für eine gute Gelegenheit, die Gremienbesetzung im Landtag grundsätzlich einmal überprüfen und neu bewerten zu lassen, und wir werden daher einer Überweisung der drei Gesetzentwürfe in den zuständigen Ausschuss zustimmen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall vonseiten der Fraktion der CDU und René Domke, FDP)

Alle Reden von Ann Christin von Allwörden Protokoll ↗