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Constanze Oehlrich

GRÜNE 15.12.2021 Sitzungen 8/4

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Nach der Landesverfassung haben die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Welche Höhe die Entschädigung haben muss, um angemessen zu sein, steht dort jedoch nicht. Eine Rolle muss dabei der Umstand spielen, dass die Abgeordneten nach der Landesverfassung die Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes sein sollen. Das bedeutet, die Zusammensetzung des Landtages muss die Gewähr dafür bieten, dass alle wesentlichen Gruppen, Interessen und Gesichtspunkte im parlamentarischen Prozess zur Geltung kommen können. Die Abgeordnetenentschädigung muss folglich so bemessen sein, dass es im Grunde jeder oder jedem möglich ist, unabhängig von Geschlecht, Beruf, Lebenssituation und Alter die Tätigkeit eines oder einer Abgeordneten auszuüben. Das hat auch Auswirkungen auf die Zeit nach Aufgabe oder Verlust des Mandats, denn wer nach dem Abgeordnetenmandat mit einer ungewissen beruflichen Zukunft rechnen muss, wird sich entweder nicht dazu bereit erklären, ein solches Amt zu übernehmen, oder aber eher dazu neigen, Verbindlichkeiten einzugehen, die zwar möglicherweise die berufliche Zukunft absichern, aber die persönliche Unabhängigkeit beeinträchtigen. Hier kommt ein weiterer Faktor für die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung ins Spiel: das freie Mandat. Nach der Landesverfassung sind die Abgeordneten an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die angemessene Entschädigung soll die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern. Die Abgeordneten dürfen nicht durch knappe Ressourcen unter den Druck geraten, abhängigkeitsbegründende Zuwendungen Dritter anzunehmen. „Das Nähere regelt“, so heißt es in der Landesverfassung, „das Gesetz.“ Da die Landesgesetze vom Landtag erlassen werden, bedeutet dies, dass wir Abgeordnete selber über unsere Bezüge entscheiden. Diese Entscheidung in eigener Sache wird immer wieder kritisiert. Es gibt dazu aber keine überzeugendere Alternative. Ein formelles Gesetzgebungsverfahren bietet die Gewähr dafür, dass die Festlegung der Abgeordnetenbezüge in einem öffentlichen und transparenten Verfahren diskutiert, begründet und beschlossen wird, so, wie das jetzt hier gerade passiert. Der heute zur Debatte stehende Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes sieht eine Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung von 5.749,22 Euro auf 6.466,30 Euro, eine Erhöhung der Pauschale für allgemeine Kosten von 1.500 auf 2.000 Euro, eine Erhöhung der Kostenpauschale für Ausschussvorsitzende von 400 Euro auf 600 Euro und eine Erhöhung der einmalig zu zahlenden Kostenpauschale für die Ausstattung von Büros der Abgeordneten von 2.550 auf 3.000 Euro vor. Meine Fraktion hat die Erhöhung kontrovers diskutiert. Mehreren Mitgliedern meiner Fraktion erscheinen diese Erhöhungen in einer Zeit, in der sich erneut zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit mit Verdiensteinbußen konfrontiert sehen, als das falsche Signal. Wir hätten es uns gut vorstellen können, die jährliche Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung einmal auszusetzen, bekamen dafür jedoch keine Mehrheit. Wir haben uns dennoch dafür entschieden, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, da es sich bei den geplanten Erhöhungen letztlich vor allen Dingen um einen Ausgleich für die gestiegenen Verbraucherpreise handelt. Und positiv hervorzuheben ist in dem Gesetzentwurf die geregelte Ausweitung der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten der Abgeordneten im neuen Paragrafen 47a des Abgeordnetengesetzes, obwohl wir Bündnisgrüne uns hier definitiv mehr vorstellen können. Meine Partei steht für größtmögliche Transparenz und daher für die verpflichtende Offenlegung der Nebeneinkünfte von Abgeordneten auf Euro und Cent sowie die Nennung der Branche, aus der der jeweilige Vertragspartner/die jeweilige Vertragspartnerin stammt. Das wäre im Übrigen auch eine viel klarere Regelung. Einem Schritt in die richtige Richtung wollen wir uns aber nicht entgegenstellen. Auch die geplante Verfassungsänderung halten wir für richtig. Nach der Landesverfassung ist der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung weder übertragbar, noch kann auf ihn verzichtet werden. Diese Regelung soll nun durch den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geändert werden in: „Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden, er ist nur zu einem Viertel übertragbar.“ Der Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung ab der 8. Wahlperiode zumindest zu einem Teil gepfändet werden können soll. Damit wird der Anspruch auf Abgeordnetenentschädigung vergleichbaren Forderungen, wie zum Beispiel Lohn- und Gehaltsforderungen, zumindest im Ansatz gleichgestellt, was meine Fraktion begrüßt. Insgesamt werden wir dem Gesetzentwurf daher zustimmen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall Dr. Harald Terpe, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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