Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Ewald, Ihre Frage lässt sich zunächst mit einem Blick auf die zwischenzeitlich fortentwickelte bundesrechtliche Lage beantworten. Der Bund hat inzwischen rechtlich die Türe für eine Kombination von Mitteln nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, bestens bekannt unter der Abkürzung LuKIFG, mit anderen Bundesförderprogrammen geöffnet, und die Hessische Landesregierung wird unsere hessischen Kommunen sicher nicht vor dieser geöffneten Tür stehen lassen. Lassen Sie mich das näher erläutern. Das LuKIFG selbst enthielt von Beginn an kein generelles Doppelförderungsverbot. Die eigentliche Schwierigkeit lag vielmehr in den Bestimmungen anderer Bundesförderprogramme. Dort können sich Vorgaben finden, die eine Kumulierung verschiedener Bundesmittel ausschließen oder bestimmte Anforderungen an die Finanzierung kommunaler Eigenanteile stellen, und das führte zu einer durchaus bemerkenswerten Situation. Der Bund stellt mit dem Sondervermögen erhebliche zusätzliche Mittel bereit, um Investitionen zu ermöglichen. Gleichzeitig bestand die Gefahr, dass die Regelungen bestehender Förderprogramme dazu führen könnten, dass gerade diese zusätzlichen Mittel nicht dort eingesetzt werden können, wo sie gemeinsam mit anderen Fördermitteln eine Investition erst ermöglichen oder jedenfalls erleichtern würden. Mit anderen Worten, wenn Sie mir eine Metapher gestatten: Man legte zusätzliche Schmuckstücke in die Schatulle, die sich aber – das kennen Sie, glaube ich, aus eigener Erfahrung – nicht ohne Weiteres mit allem kombinieren lassen, was bereits in der Schatulle ist. Erfreulicherweise hat der Bundesgesetzgeber jedoch auf diese missliche Lage reagiert. Die Bundesländer hatten sich über alle Parteigrenzen hinweg geschlossen und intensiv für die Einführung einer Regelung zur Sicherstellung der generellen Kombinierbarkeit der LuKIFG-Mittel eingesetzt. Durch Artikel 19 des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes des Bundes vom 22. Juli 2026 wurde das LuKIFG um einen § 4a ergänzt. Nach dieser Vorschrift können LuKIFG-Mittel jetzt wie eigene Haushaltsmittel der Länder und Kommunen bei Bundesförderungen eingesetzt werden. Doppelförderungsverbote des Bundes stehen dem nicht entgegen. Diese Regelung gilt mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2025 und damit rückwirkend. Für mich gilt: Für unsere Kommunen darf nicht entscheidend sein, aus welchem Fördertopf die Mittel stammen, sondern dass sie effizient und in einem verständlichen Verfahren für die notwendigen Investitionen eingesetzt werden können. Aus diesem Grund bin ich der Bundesregierung sehr dankbar für die erfolgte Anpassung. Das zum Bund. Meine Damen und Herren, nun zu Hessen. Unser Hessisches Infrastrukturförderungsgesetz – auch das ist mittlerweile bestens unter der Abkürzung HIFG bekannt – wurde im März dieses Jahres verabschiedet. Da es sich eng an der Rechtslage auf Bundesebene orientiert, bildet es diese entsprechend ab, wie sie zum Verabschiedungszeitpunkt bestand. Wie ich Ihnen soeben geschildert habe, hat der Bund erfreulicherweise auf Länder und Kommunen gehört und das LuKIFG ergänzt. Diese gute Entwicklung auf Bundesebene, nämlich die Schaffung weiterer Kombinationsmöglichkeiten, wollen wir auch unseren hessischen Kommunen in entsprechender Weise ermöglichen. Deshalb haben die Kolleginnen und Kollegen meines Hauses die erforderliche Ergänzung des HIFG erarbeitet und sie mit den betroffenen Ressorts sowie mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Meine Damen und Herren, da wir unseren Kommunen bestmögliche Voraussetzungen bieten wollen, um Investitionen vorzunehmen, werden wir uns bereits in diesem Plenum mit der Änderung des HIFG befassen. Ich blicke dankend zu meinem Kollegen Manfred Pentz hinüber, dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Entbürokratisierung; denn diese Ergänzung des HIFG konnte noch in den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Zweiten Bürokratieabbaugesetz aufgenommen werden, der heute noch in erster Lesung in diesem Hohen Haus beraten wird. Konkret ist folgende Anpassung des HIFG vorgesehen: Die Regelung des § 4a LuKIFG soll nahezu wortgleich in das HIFG übernommen werden. Auch die vom Bund gewählte rückwirkende Geltung, also das Inkrafttreten zum 24. Oktober 2025, wird in Hessen – natürlich vorbehaltlich der Zustimmung dieses Hohen Hauses – übernommen werden. Darüber hinaus bedarf es allerdings noch einer Regelung, die auf Bundesebene nicht erforderlich ist, für den Fall, wenn sowohl das Ressort als auch die Kommune LuKIFGMittel zur Finanzierung derselben Maßnahme einsetzen möchten. Denken Sie dabei an Konstellationen, wie sie aktuell etwa bei der Kofinanzierung des Krankenhaustransformationsfonds auftreten können. Das Land nutzt zur Kofinanzierung der Investitionen Krankenhausträger LuKIFG-Mittel. Wenn nun die mune ihr Krankenhaus von dem verbleibenden Eigenanteil entlasten will und ebenfalls LuKIFG-Mittel einsetzen möchte, müssen diese beiden Finanzierungsstränge mengeführt werden. Auch dafür haben wir eine erarbeitet. So wird die Hessische Landesregierung Ihnen noch te einen sehr guten Vorschlag unterbreiten, der – so kann ich schon sagen – bei den Verbänden auf positive sonanz gestoßen ist. Damit unterstreicht die Landesregierung, dass ihr eine zügige und praxistaugliche Umsetzung für die Kommunen ein besonderes Anliegen ist.
