Robert Lambrou
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs haben wir bereits über strukturelle Fragen der Unterbringung von Asylbewerbern gesprochen, über vorhandene und ungenutzte Kapazitäten des Landes, über die Praxis der frühzeitigen Verteilung aus der Erstaufnahme in die Kommunen und über die praktischen Folgen und Zusatzbelastungen für Verwaltung, behördliche Verfahren und kommunale Strukturen. Heute möchte ich den Blick auf einen anderen Aspekt richten, auf die rechtliche Grundlage dieser Praxis. Die zentrale Frage lautet nämlich: Entspricht die derzeitige Verteilungspraxis der Landesregierung tatsächlich dem gesetzlichen Rahmen, den das Asylgesetz vorgibt? § 47 des Asylgesetzes formuliert hierzu einen klaren Grundsatz: Asylbewerber sind verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, im Falle der Ablehnung sogar bis zur Ausreise oder Abschiebung, längstens jedoch bis zu 18 Monate. Das Bundesrecht eröffnet den Ländern darüber hinaus ausdrücklich die Möglichkeit, diese Wohnungsverpflichtung auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Diese Option ist im Übrigen auch politisch anerkannt. (Beifall AfD) Der Koalitionsvertrag der hessischen schwarz-roten Landesregierung sieht eine entsprechende Fristverlängerung auf 24 Monate ausdrücklich vor. Unberührt davon bleiben selbstverständlich die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Dazu gehören insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, anerkannte Schutzberechtigte sowie Fälle mit gesundheitlichen oder sonstigen besonderen Schutzgründen. Die Landesregierung erklärt regelmäßig, sie setze diesen gesetzlichen Rahmen um, doch ein Blick auf die Zahlen zeichnet ein anderes Bild. (Beifall AfD) Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung liegt bei deutlich unter einem Jahr. Bei syrischen Staatsangehörigen betrug sie im Jahr 2025 durchschnittlich rund 197 Tage, bei türkischen Staatsangehörigen etwa 226 Tage. Das sind rund sechs bis siebeneinhalb Monate. Damit wird die gesetzlich mögliche Aufenthaltsdauer von bis zu 18 Monaten in der Praxis eben nur zum Teil ausgeschöpft. Der gesetzliche Rahmen wäre vorhanden, aber die Landesregierung macht davon offensichtlich kaum Gebrauch. Noch deutlicher wird die Diskrepanz, wenn man sich ansieht, wie viele Menschen tatsächlich annähernd die maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung erhalten. Selbst bei den größten Herkunftsgruppen sprechen wir für die Jahre 2023 bis 2025 jeweils nur von einigen Dutzend Personen. Das ist deshalb sehr bemerkenswert, weil die Dauer der Asylverfahren in der Regel häufig deutlich länger ist. Bereits die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kann viele Monate in Anspruch nehmen. Kommt es anschließend zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, verlängert sich die Gesamtdauer weiter. In der Praxis dauern solche Verfahren nicht selten deutlich länger als zwei Jahre. Das bedeutet: In vielen Fällen endet die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung, lange bevor das Asylverfahren tatsächlich abgeschlossen ist. Die Betroffenen werden also bereits in die Kommunen verteilt, obwohl ihre Verfahren noch laufen. Darüber kann man politisch unterschiedlicher Meinung sein. Aber man sollte dann wenigstens ehrlich sagen: Der gesetzliche Rahmen wird von dieser schwarz-roten Landesregierung nicht ansatzweise ausgeschöpft. (Beifall AfD) Hinzu kommt noch etwas anderes. Das ist mindestens ebenso problematisch. Entscheidende Daten zur tatsächlichen Praxis werden von dieser Landesregierung erst gar nicht statistisch erfasst. Auf die Frage, ob Asylbewerber bereits vor der Entscheidung des Bundesamtes oder nach einer Ablehnung innerhalb der 18-Monate-Frist auf die Kommunen verteilt werden, lautete die Antwort der Landesregierung vom 30. Januar 2026 auf unsere Kleine Anfrage schlicht: Diese Daten werden nicht erhoben. – Ich zitiere aus der Antwort der Sozialministerin Hofmann von der SPD: „Die hier erfragten Daten werden im Fachverfahren der Erstaufnahme nicht statistisch erfasst, entsprechend kann keine Angabe vorgelegt werden.“ Das ist ein bemerkenswerter Zustand. Wir reden über eine der zentralen Fragen der Migrationspolitik, nämlich über die Steuerung der Unterbringung. Da sollte der Staat zumindest wissen, wie seine eigene Praxis tatsächlich aussieht. (Beifall AfD) Genau deshalb braucht man klare gesetzliche Regeln. Unser Gesetzentwurf wird genau diese Klarheit schaffen. Er legt fest, dass Asylbewerber, über deren Antrag noch entschieden wurde, grundsätzlich in den landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen verbleiben, und zwar so wie es das Bundesrecht zulässt. Erst nach Ablauf Fristen erfolgt die Zuweisung an die Landkreise und kreisfreien Städte. Damit würde eine Praxis beendet, derzeit von unklaren Kriterien geprägt ist. Frau Ministerin, Begriffe wie „Bleibeperspektive“ politisch eingängig klingen. Sie sind aber rechtlich definiert. (Beifall AfD) Ein Aufenthaltsrecht entsteht nicht durch politische schätzung wie „Bleibeperspektive“, sondern durch Entscheidung des Bundesamtes oder eines Gerichts. Vorschlag orientiert sich daher an einem einfachen satz: Die Unterbringung soll sich an dem gesetzlichen fahren orientieren und nicht an politisch variablen fen. Zugleich würde eine klarere gesetzliche Struktur praktische Vorteile für die Verwaltung schaffen. Die fahren lassen sich effizienter organisieren, wenn die ständigkeiten eindeutig geregelt sind und wenn sich Aufenthaltsort der Betroffenen während der zentralen fahrensphase nicht fortlaufend verändert. Die Diskussion über die Migration ist häufig von tionen geprägt. Umso wichtiger ist es, dass wir uns klare Regeln, transparente Zahlen und nachvollziehbare Verfahren stützen. Genau dazu soll dieser Gesetzentwurf beitragen. Es soll mehr Klarheit und mehr Verlässlichkeit geben. Es soll zu einer rechtlich sauberen Umsetzung bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten kommen. Ich bitte Sie daher, diesem Gesetzentwurf offen gegenüberzustehen und ihm zuzustimmen, wenn es Ihnen um echte Wende in der Migrationspolitik geht. Um Ihnen noch ein bisschen mehr Zeit zu geben, beantrage ich mit für diesen Gesetzentwurf die dritte Lesung. – Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall AfD)
