Uwe Serke
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Der Titel des vorliegenden AfD-Antrags „Verbesserung der Verkehrssicherheit von Einsatzkräften und Weiterentwicklung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung“ klingt schon recht sperrig. Leider gilt das nicht nur für den Titel, sondern auch für den Inhalt. Um es gleich vorwegzunehmen: Die Forderungen erweisen sich weder als praktikabel noch als hilfreich, und vor allem sind sie in Teilen rechtlich unzulässig. (Beifall CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Freie Demokraten) Lassen Sie mich die zentralen Punkte des Antrags kurz aufgreifen und einordnen: Erstens. Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung. Gefordert wird, die Verordnung so zu ändern, dass die Erteilung von Fahrberechtigungen an Einsatzkräfte ausgeweitet wird: von Fahrzeugen mit 7,5 Tonnen auf Fahrzeuge mit 14 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Doch die rechtlichen Grundlagen des Bundes, das Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit der Fahrerlaubnisverordnung, setzen hier klare Grenzen. Demnach dürfen die Bundesländer Fahrberechtigungen nur für Fahrzeuge bis zu einem Gewicht von 7,5 Tonnen erteilen. Die Aufnahme einer Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts in die Hessische Fahrberechtigungsverordnung, wie im Antrag gefordert, wäre schlicht rechtswidrig. Zweitens. Fahrsicherheitstrainings. Bereits heute organisiert die Hessische Landesfeuerwehrschule in Zusammenarbeit mit externen Anbietern umfangreiche Fahrsicherheitstrainings, beispielsweise auf der modernen Anlage des ADAC in Gründau. Zusätzlich unterstützt die Unfallkasse Hessen die Landesfeuerwehrschule mit weiteren Angeboten. Diese Trainings sind freiwillig, sie werden jedoch von vielen Fahrerinnen und Fahrern gerne angenommen. Sie sind etabliert und werden aktiv genutzt. Drittens. Nutzung von Sonderrechten. Wir sind uns einig, dass Sonderrechte im Straßenverkehr für Einsatzfahrzeuge auf dem Weg zum Einsatzort sinnvoll und notwendig sind. Anders stellt sich die Lage jedoch dar, wenn Einsatzkräfte mit nicht weiter gekennzeichneten Privatfahrzeugen im Einsatzfall beispielsweise zum Gerätehaus fahren. In der Rechtsprechung ist diese Frage umstritten. Das OLG Frankfurt versagt in einem solchen Fall generell die Nutzung der Sonderrechte. Das OLG Stuttgart hat es in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 hingegen unter hohen Abwägungsvorbehalten zugelassen. Sonderrechte dürfen danach – ich zitiere – „mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten … unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“. – Auweia. Diese umfassende und äußerst schwierige Abwägung müssten unsere Einsatzkräfte nach Alarmierung, also in einer absoluten Stresssituation, in Sekundenbruchteilen treffen. Die Folge ist, dass eine mögliche Fehleinschätzung sie im Falle eines Unfalls persönlich in straf- und zivilrechtliche Haftung bringen könnte. Genau deshalb sagen auch viele Einsatzkräfte, dass sie trotz langer und guter Fahrpraxis die Sonderrechte im Privatfahrzeug nicht in Anspruch nehmen wollen. Die Fachleute begrüßen diese Zurückhaltung ausdrücklich. Werte Kolleginnen und Kollegen, ich kann es kurz zusammenfassen. Die Sicherheit unserer Einsatzkräfte steht für die schwarz-rote Koalition an erster Stelle. Der vorliegende Antrag bringt uns hier nicht weiter, im Gegenteil, er erzeugt Unsicherheit, wo derzeit Sicherheit besteht. Wir lehnen ihn ab. – Herzlichen Dank. (Beifall CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Freie Demokraten)
