Christian Rohde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen Herren! In einem Rechtsstaat müssen dem Inlandsgeheimdienst klare gesetzliche Grenzen gegeben werden, weil einem Geheimdienst immanent ist, meist im Verborgenen zu agieren und trotzdem massiv in die Grundrechte Bürger einzugreifen. (Beifall AfD) Dieses Paradoxon kann man als Gesetzgeber im nur dadurch auflösen oder minimieren, indem man Verfassungsschutz ausreichende Hürden für Grundrechtseingriffe normiert und die Behörde einer strikten parlamentarischen Kontrolle unterwirft. Verehrte Landesregierung, das ist Ihnen mit Ihrem entwurf nicht gelungen. Der nach der teilweise massiven Kritik inzwischen überarbeitete Gesetzentwurf der regierung wird darüber hinaus an zahlreichen Stellen wie vor nicht den ausdrücklichen Vorgaben des verfassungsgerichts gerecht. Ein Beispiel. Der hessische Gesetzgeber ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, auch im Hinblick auf Ortung von Mobilfunkendgeräten in § 9 Absatz 1 HVSG eine unabhängige richterliche Vorabkontrolle zurichten. Dem ist die Landesregierung jedoch auch ihrem Änderungsantrag zu ihrem eigenen Gesetzentwurf überhaupt nicht nachgekommen. (Zurufe AfD: Hört, hört!) Überdies hat die Landesregierung völlig verkannt, die Lehre aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9 HVSG hätte sein müssen, zugleich verfassungskonforme Anpassung der vergleichbaren lungen zur Observation in § 11 HVSG vorzunehmen. Eine Observation eignet sich – zumal unter Anfertigung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen – noch mehr als eine Handyortung dazu, Rückschlüsse auf tensweisen, Routinen, persönliche Neigungen oder ben der betroffenen Person zu ermöglichen und 90/ ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Dies stellt einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seiner Entallem darauf scheidung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz entzu schieden, dass die Befugnis für besonders schwere Eingriffe, wie etwa für den verdeckten Einsatz technischer Mittel aber Sicher- zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnunin gen im Rahmen einer Observation, an einen „besonders gesteigerten Beobachtungsbedarf“ anknüpfen muss. Daher ist doch bei § 11 Absatz 1 HVSG ein Verweis auf Undie Erheblichkeit der Beobachtungsbedürftigkeit gemäß wichti§ 3 Absatz 2 HVSG notwendig, wohingegen der bisherige und Verweis auf die einfache Beobachtungsbedürftigkeit nach Ränder § 2 Absatz 2 HVSG nicht ausreichend ist. AufDie Landesregierung muss sich vergegenwärtigen: Für Observationen nach § 11 Absatz 1 HVSG reicht nach derzeit geltender Rechtslage, die eindeutig verfassungswidrig ist, bereits eine einfache Beobachtungsbedürftigkeit aus, selbst wenn der hessische Verfassungsschutz einen Bürger bis zu drei Tage pro Woche oder bis zu 48 Stunden lang beRohde obachtet und sogar Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen von diesem anfertigt. Trotz dieses laut Bundesverfassungsgericht besonders schweren Grundrechtseingriffs ist zudem für eine solche Beobachtungsmaßnahme bislang keine richterliche Anordnung als unabhängige Vorabkontrolle gesetzlich vorgeschrieben. und Man erkennt auch an dieser Stelle: Die Landesregierung es hat den Wink mit dem Zaunpfahl durch das Bundesverfassungsgericht schlichtweg nicht verstanden und dessen seiner Entscheidung nicht gründlich analysiert, sondern lediglich versucht, dessen Vorgaben zu kopieren. (Beifall AfD) Kern Die Konsequenz hätte nämlich sein müssen, auch alle andem deren im HVSG geregelten Beobachtungsmaßnahmen, die nicht Streitgegenstand vor dem Bundesverfassungsgericht waren, auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen. Dies haben Sie völlig versäumt. Gesetz- (Beifall AfD) Befassen wir uns nun aber mit unserem Änderungsantrag. LandesAls konstruktiver Oppositionsführer zeigen wir Ihnen einach nen Weg auf, wie man die Belange des VerfassungsschutBundeszes und die Freiheitsrechte der Bürger besser in Einklang bringen könnte. Wir schützen in unserem Änderungsantrag das Parteienprivileg – streng orientiert an der ständigen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts –, das der Nr. 2 Beobachtung von Parteien Grenzen gesetzt hat. einin Vor deren Hintergrund erscheint es geboten, den Einsatz von verdeckten Mitarbeitern oder Vertrauensleuten bei der Beobachtung politischer Parteien durch spezifische gesetzliche Regelungen zu begrenzen. Steuernde Einflussnahmen des Staates auf die innere Willensbildung und das äußere Erscheinungsbild der Parteien, die nach Ansicht des Bundass desverfassungsgerichts als verfassungswidrig zu bewerten wären, müssen durch den gesetzlichen Ausschluss einer eine Lenkung von Führungsmitgliedern unterbunden werden. RegeAngesichts der unmittelbaren Konkurrenzsituation um die Erlangung von Parlamentsmandaten und damit von politischem Einfluss könnten vor allem parteipolitische Mitbeviel werber zum Ziel verfassungsschutzbehördlicher MaßnahVerhalmen durch Regierungsparteien werden. Vorliedadurch (Beifall AfD) Vor diesem Hintergrund muss bei einem Einsatz verdeckter Mitarbeiter und einer Anwerbung von Vertrauensleuten gesetzlich ausgeschlossen sein, dass diese ein Vorstandsamt bei Gebietsverbänden einer politischen Partei erlangen oder bekleiden. Wir achten außerdem die Schranke zwischen Geheimdienst und Strafverfolgungsinstanzen. In diesem Zusammenhang legen wir einen Katalog für § 20a HVSG vor, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht, aber natürlich nicht in Abrede stellt, dass es auch Straftaten gibt, die durch den Verfassungsschutz an die Strafverfolgungsbehörden weitergemeldet werden dürfen. Nur ist unser Katalog in sich schlüssig und konsistent, was man von Ihrem, verehrte Landesregierung, nicht behaupten kann. (Beifall AfD) Das haben Ihnen übrigens auch einige Sachverständige sehr deutlich gesagt. Ihr Änderungsantrag hat die Sache auch nicht viel besser gemacht, auch wenn Sie mittlerweile – ich hatte Ihnen dazu bereits in der ersten Lesung geraten – auf die Verunglimpfung des Bundespräsidenten im Katalog verzichten. Einer immer weiter ausgreifenden Öffentlichkeitsarbeit des Verfassungsschutzes wird durch unseren Änderungsantrag ebenfalls ein Riegel vorgeschoben. An der erstmaligen Einführung einer gesetzlichen Grundlage für eine öffentliche Bekanntgabe von Beobachtungen, die in § 19 HVSG geregelt werden soll, gab es von den Anzuhörenden viel Kritik. So befürchtet etwa die Vereinigung der hessischen Verwaltungsrichter, „dass eine derartige Praxis die Tendenz verstärkt, den Verfassungsschutz in den politischen Meinungskampf hineinzuziehen.“ (Beifall AfD) Der Verfassungsschutz als Nachrichtendienst sei aber „keine Landeszentrale für politische Bildung“. „Einzelne Beobachtungsobjekte oder Verdachtsfälle gezielt herauszugreifen und öffentlich zu benennen, könnte … [nach deren Auffassung] zu einer Instrumentalisierung des Landesamtes für Verfassungsschutz führen, die geeignet ist, das Vertrauen in dessen Arbeit zu beschädigen.“ (Beifall AfD) Diese Auffassung harmoniert auch mit folgender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Teil unseres Änderungsantrags ist: Bei einer Aufklärung der Öffentlichkeit über beobachtete Bestrebungen, sei es im Rahmen von medienwirksam verkündeten Entscheidungen, vorgestellten Berichten oder sonstigen Bekanntgaben, besteht die offenkundige Gefahr, dass die Regierungsparteien den Verfassungsschutz in den politischen Meinungskampf hineinziehen und missbräuchlich gegen die politische Opposition instrumentalisieren. Angesichts der Stigmatisierungswirkung von Verfassungsschutzberichten ist es mit Blick auf die verfassungsrechtlich besonders hervorgehobene Stellung von politischen Parteien mithin erforderlich, entsprechend zu differenzieren und für diese eine spezifische, im Vergleich zu sonstigen Organisationen und Personen erhöhte Hürde in das Hessische Verfassungsschutzgesetz aufzunehmen, wonach hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte zukünftig eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine verfassungsfeindliche Bestrebung begründen müssen, damit politische Parteien namentlich in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt werden dürfen. (Beifall AfD) Dass wir der Öffentlichkeitsarbeit einer solchen Behörde kritisch gegenüberstehen, heißt aber nicht, dass wir keine Transparenz des Nachrichtendienstes wollen. Ganz im Gegenteil, wir wollen eine wirksame parlamentarische Kontrolle. Die derzeitige Gesetzeslage verhindert aber, dass diese wirklich möglich ist. Schließlich kann die Mehrheit des Landtages die parlamentarische Minderheit nach Belieben ausschließen. So kommt es dann zu dieser dem Bürger nicht vermittelbaren Konstellation, dass der Verfassungsschutz parlamentarisch nur durch die Fraktionen kontrolliert wird, die gerade das Wohlwollen der Mehrheitskoalition genießen. (Beifall AfD) Das ist undemokratisch und unerhört gegenüber dem Souverän, ganz zu schweigen davon, dass sich Mehrheitsverhältnisse auch ändern können. Es sollte also in unser aller Interesse sein, das Recht aller Fraktionen und damit ihrer Wähler zu institutionalisieren, den Verfassungsschutz zu kontrollieren. (Beifall AfD) Abschließend lässt sich sagen: Mit unserem Änderungsantrag können Sie Ihrem einerseits zu zaghaften, andererseits aber zu weit gehenden Gesetzentwurf die nötige Konsistenz und das notwendige Maß verleihen. Wir bitten um Zustimmung. Im Hinblick auf Ihre Verständnisprobleme hinsichtlich der Aufgabenstellung durch das Bundesverfassungsgericht sollten Sie bis zur dritten Lesung noch einmal in sich gehen und alle im HVSG geregelten Beobachtungsmaßnahmen erneut auf ihre Verfassungskonformität hin überprüfen. – Vielen Dank. (Anhaltender Beifall AfD)
