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Christian Rohde

AfD 02.10.2025 Sitzungen 21/50

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Ursachen von Flucht und Migration sind komplex und multiperspektivisch. Ungelöste Konflikte in Regionen wie dem Nahen und dem Mittleren Osten, in Afrika und in der Ukraine destabilisieren Gesellschaften und zwingen die Bevölkerung zur Migration. Migration ist jedoch kein isoliertes Problem der Herkunftsstaaten. Auch die europäischen Staaten tragen Verantwortung. In diesem Kontext ersetzt eine bloße semantische Verkürzung auf den Begriff Asylwende, wie durch die aktuelle Bundesregierung geprägt, nicht die Notwendigkeit evidenzbasierter und kohärenter politischer Strategien. (Beifall AfD) So wandern nach den aktuellen Zahlen bis zum Jahresende 2025 ca. 300.000 Personen auf legalem Weg – inklusive Familiennachzug – und auf illegalem Weg ein. Das bedeutet, dass dieses Jahr eine Stadt in der Größe Wiesbadens nach Deutschland einwandert. Eine tatsächliche Wende in der Migrationspolitik erfordert eine Kombination aus rechtsstaatlicher Durchsetzung, politischer Konsistenz und funktionaler europäischer Kooperation, also jenen Aspekten, die spätestens durch das Scheitern der Dublin-III-Verordnung an Relevanz verloren haben. (Beifall AfD) Deutschland könnte durch eine Reform der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, angestoßen durch Hessen, einen wichtigen Beitrag leisten, wie ihn auch Partnerstaaten wie Dänemark, Italien und Großbritannien anstreben. Nur eine solche Reform würde die Migration nicht nur verwalten, sondern strategisch steuern und nachhaltig gestalten. Das wäre die wahre Wende. (Beifall AfD) Gefragt ist also ein realistischer Ansatz, der Reformbereitschaft und konsequentes Handeln verbindet. Werden die Realitäten weiterhin ignoriert, erhöht sich das Risiko unkontrollierbarer Entwicklungen. Kritiker bemängeln zudem, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, seine Kompetenzen ausgeweitet und sich unter Bezugnahme auf die EMRK faktisch zum obersten Asylgericht Europas entwickelt hat. Dies macht eine Bewältigung der Migrationskrise derzeit unmöglich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich lange nicht mit Fragen von Flucht und Migration. Erst 1989 kam es zum Wendepunkt. Im sogenannten SöringFall verhinderte der Gerichtshof eine Auslieferung an die USA aufgrund der dem Betroffenen drohenden Todesstrafe. Damit begann eine Rechtsprechung, die sogenannten Schutzsuchenden immer stärkere Rechte einräumte. 1997 stellte der EGMR schließlich klar: Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Gesundheit bedroht sind. Das ist ein bis heute tragender Grundsatz des europäischen Menschenrechtsschutzes. Laut Angelika Nußberger, die von 2017 bis 2019 Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war, wurde damit „… der Schutzmechanismus für Flüchtlinge über Artikel 3 EMRK etabliert. Dabei stellt der Gerichtshof in einer immer wiederholten Formel klar, dass er nicht die internationale Verantwortlichkeit des Drittstaats, sondern ausschließlich die potenzielle Konventionsverletzung des jeweiligen Vertragsstaats beurteilt.“ Weiter sagt sie: „Somit wurde die konventionsrechtliche Verantwortlichkeit der Aufnahmestaaten für Gefahren, die sich im Fluchtstaat realisieren könnten, begründet, eine Rechtsprechung, die in den letzten Jahren immer weiter ausdifferenziert wurde und über die Forderungen der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgeht, da nach dieser diejenigen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, vom Schutz ausgeschlossen werden können. Nach der Rechtsprechung zur EMRK ist dies nicht möglich. Daneben schützt die Genfer Konvention nur individuell Verfolgte, während die EMRK auch Schutz bietet im Falle einer Bedrohung durch die allgemeine Gewalt eines bewaffneten Konfliktes oder eines sonstigen realen Risikos unmenschlicher Behandlung oder Folter. Hier werden Strukturen geschaffen, die der Politik nicht mehr zugänglich sind.“ (Beifall AfD) Das widerspricht Punkt 3 Ihres Entschließungsantrags, verehrte Kollegen von CDU und SPD, in dem Sie behaupten, dass eine Änderung an der EMRK für die deutsche Rechtslage praktisch folgenlos bliebe. Die politischen Initiativen in Italien, Dänemark, vielen anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Großbritannien, die eine Reform der EMRK anstreben, verdeutlichen, dass eine ausgewogene Balance zwischen universellem Menschenrechtsschutz und nationaler Souveränität nötig und realisierbar ist. Eine reformierte EMRK könnte somit die Grundlage für eine resilientere und zukunftsorientierte Menschenrechtspolitik in Europa schaffen, die zugleich die Handlungsfähigkeit der Staaten in Krisenzeiten, wie gegenwärtig bei der Asylproblematik, gewährleistet. (Beifall AfD) Was passiert, wenn wir keine Reform der EMRK anstoßen, können wir schon heute sehen. Das EuGH-Urteil vom August 2025 in den Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 stellt die europäische Asylpolitik auf den Kopf. Dort wurden urplötzlich höhere Standards auf der Basis der EMRK für sichere Herkunftsländer gesetzt. Das blockiert die Deklarierung sicherer Herkunftsstaaten und schwächt die entsprechende EU-Initiative. Auch der EU-Vorschlag zu sicheren Drittstaaten gerät folglich ins Wanken. Die EMRK blockiert somit zentrale EU-Vorschläge, woraus ein unhaltbares Spannungsverhältnis entsteht, das Europas Handlungsfähigkeit lähmt. Die EMRK war nie für Migrationslagen dieses Ausmaßes gedacht und stößt angesichts der außen- und sicherheitspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts an ihre Grenzen. Das Problem mit der EMRK ist kein neues. Es sind altbekannte ungelöste Probleme, die uns jetzt wieder einholen. Schon 1996 und 2014 zerriss der Europäische Gerichtshof in den Gutachten 2/94 und 2/13 die damaligen Beitrittsentwürfe zur EMRK mit gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die EU könne der EMRK beitreten, weil sie nicht mit dem EU-Recht vereinbar und ein Beitritt die Autonomie der EU-Rechtsordnung fährden würde. Das ist ein Dilemma, das mit Punkt 2 Ihres Entschließungsantrags, verehrte Kollegen von CDU und SPD, einem Spannungsverhältnis steht. Die EU übernimmt Grundsätze der EMRK, kann aber nicht beitreten, weil Beitritt die Autonomie der EU-Rechtsordnung gefährden würde. Das Ergebnis der Entwicklung zeigt sich aktuell in ganzen Schärfe. Die EU bleibt außen vor, vom Kontrollsystem ausgeschlossen, während die Mitgliedstaaten weiterhin uneingeschränkt der Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gen, die sich auf die EMRK beruft, selbst bei der zung von EU-Recht. Das ist nichts anderes als der GAU bei der Bewältigung der Migrationskrise. (Beifall AfD) Wie soll Europa auf diese Weise entschlossen wie es immer vollmundig verkündet wird? Kein normaler Bürger versteht diesen Wahnsinn, aber alle spüren die macht. Wenn die EU glaubwürdig sowie handlungsfähig bleiben und zugleich Menschenrechte schützen will, sie schnellstens einen Weg aus dieser Sackgasse finden. Was ist nun folglich zu tun? Erstens. Hessen soll im Bundesrat klar für die Reforminitiative von Dänemark, Großbritannien und Italien zur Überprüfung der Rechtsprechung im Kontext der EMRK einsetzen. Zweitens. Bei der EMRK-Überprüfung ist folgerichtig Balance zwischen Menschenrechtsschutz und der lungsfähigkeit demokratischer Staaten zu halten. Drittens. Die Definition von Staaten als sichere Herkunftsund Drittstaaten, wie sie die EU vorschlägt, ist ein trales migrationspolitisches Instrument. Ihre Anwendung muss rechtssicher, praktikabel und menschenrechtskonform im Rahmen einer reformierten EMRK erfolgen. de EU-Vorschläge zu den sicheren Herkunftsländern den sicheren Drittstaaten müssen erweitert werden, um ne echte Asylwende zu erreichen. (Beifall AfD) Sehr geehrte Damen und Herren, es geht hier um weniger als um die Sicherung der Handlungsfähigkeit seres Landes bei gleichzeitigem Respekt vor den in serer Geschichte hart erkämpften Menschenrechten. halb ist ein entschiedenes, koordiniertes europäisches gehen jetzt dringend notwendig. Unser Antrag ist ein Schritt dorthin. – Vielen Dank. (Anhaltender Beifall AfD)

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