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Martina Feldmayer

11.09.2025 Sitzungen 21/47

Für die Landesregierung spricht Staatssekretär Kaesbach. Dr. Till Kaesbach, Staatssekretär im Ministerium der Finanzen: Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Wir behandeln heute erneut den Gesetzentwurf von Teilen der Opposition, mit dem sie die Grundsteuer C abschaffen wollen. Sie meinen, der Verwaltungsaufwand sei zu hoch, und die Steuerbelastung würde steigen. Das hört sich zunächst einmal ganz verlockend an, wenn die Abschaffung einer Steuer gefordert wird. Ich kann mir durchaus vorstellen – vielleicht führt das auch im Auditorium zu zustimmendem Kopfnicken –: Steuersenkung klingt erst einmal nicht schlecht. (Robert Lambrou (AfD): Sie haben die Steuer doch erst vor Kurzem eingeführt!) Nun ist es aber so, dass wir zu diesem Gesetzentwurf schon einiges gehört und ein Anhörungsverfahren durchlaufen haben. Auch im Hessischen Landtag war das übrigens bereits Gegenstand der Beratung. Vor diesem Hintergrund muss spätestens jetzt – wir haben gute Argumente gehört – ein ablehnendes Kopfschütteln ausgelöst werden und kein Kopfnicken. Deswegen ist klar, dass dieser Gesetzentwurf abgelehnt werden soll. Es ist auch ein bisschen so, als wäre hier bereits alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. Leider sind aber die Argumente scheinbar noch nicht so richtig durchgedrungen. Deswegen will ich einige gerne noch einmal wiederholen. Es fängt schon damit an, dass der vorliegende Gesetzentwurf von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. So heißt es unter Punkt A – das darf ich hier noch einmal zitieren –: „… Gemeinden [können] seit Jahresbeginn neben der Grundsteuer A und der Grundsteuer B zusätzlich die Grundsteuer C erheben.“ Das ist unzutreffend. Es erzeugt einen falschen Eindruck. Denn richtig ist vielmehr: Die Grundsteuer C wird nicht zusätzlich erhoben. Hat eine Gemeinde die Grundsteuer C beschlossen, fällt für die ausgewiesenen unbebauten und baureifen Grundstücke nicht die normale Grundsteuer B an, sondern eben die Grundsteuer C. Einfach ausgedrückt: Wer die Grundsteuer C zahlt, zahlt keine Grundsteuer B. Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie es mich noch einmal präzisieren – ich hoffe, Sie konnten dem A-B-C-Salat ein bisschen folgen –: Es ist keine grundsteuerliche Doppelbelastung. Diese existiert nicht; das Gegenteil ist hier der Fall. Die hessische Regierung berücksichtigt im besten Sinne das Subsidiaritätsprinzip – vielleicht haben Sie das Wort schon einmal gehört –, (Sandra Weegels (AfD): Das ist schon frech!) und hier lassen wir den Kommunen Entscheidungsfreiheit. Die Grundsteuer C ist nämlich optional. Ihr Hebesatz ist gesetzlich der Höhe nach begrenzt. Die Kommunen können die Dauer der Baureife der Grundstücke individuell berücksichtigen und Karenzzeiten festlegen. Damit gewährleistet die hessische Grundsteuer C eine sozialverträgliche Anwendung mit Augenmaß gegenüber Eigentümern, die das vorhandene Bauland nicht selbst bebauen wollen oder eben für andere zur Verfügung stellen. Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin sicher – hier wurde in der Vergangenheit schon öfter über die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt diskutiert –, dass es deswegen nicht nur vertretbar, sondern auch notwendig ist. Übrigens – das wurde auch gesagt, Sie haben es Frau Kalveram – haben die Kommunalen Spitzenverbände in den schriftlichen Stellungnahmen mehr als gemacht, dass es von zentraler Bedeutung ist, bereits handenes Bauland für Bauzwecke zu mobilisieren. Vor beurteilen es die Kommunen, ob die Erhebung der steuer C sinnvoll ist oder eben nicht. Wir beobachten übrigens, dass das auf kommunaler ne mit großer Umsicht erfolgt. Die Kommunen sorgsam, ob Handlungsbedarf besteht. Bislang haben Kommunen einen Hebesatz beschlossen. Das sind samt 220 Grundstücke, 0,01 % aller Grundstücke in sen. Es macht also einen erheblichen Unterschied, ob die Möglichkeit haben, diese Regelung anzuwenden, eben nicht. Ich kann mir vorstellen, dass der eine oder andere „Bei so wenig Resonanz kann man das vielleicht lassen“. Daher will ich noch einmal verdeutlichen: das Gegenteil ist der Fall. Drei Kommunen haben dass es für sie ein wertvolles Instrument ist. Wir sind festen Überzeugung, dass weitere Kommunen folgen den. Die Grundsteuer C gibt der Ebene der kommunalen Selbstverwaltung die erforderliche Freiheit. Hier das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung. Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Grundsteuer C ist also ein zusätzliches, wertvolles Steuerungselement für die Kommunen. Das zeigt, dass die Landesregierung auch im Steuerrecht kommunalfreundliche macht und Entscheidungsspielräume dort ansiedelt, wo hingehören – mit einem klaren Bekenntnis für die nale Selbstverwaltung. – Vielen Dank. (Beifall CDU und SPD)

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