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Christian Rohde

AfD 25.06.2025 Sitzungen 21/43

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Wir wissen es alle. Aber ich will es einleitend noch einmal ins Bewusstsein rufen, warum wir heute über sen Gesetzentwurf überhaupt sprechen müssen. Das desverfassungsgericht hat Ihnen Ihr Verfassungsschutzgesetz und der hessische Staatsgerichtshof hat Ihnen Ihr sammlungsfreiheitsgesetz mit einer kräftigen Klatsche die Ohren gehauen. Sie haben Ihnen zwischen den eine eigenartige Auslegung unserer Verfassung attestiert. (Beifall AfD) Mit dem vorliegenden Entwurf zur Behebung dieser Ihnen selbst geschaffenen Missstände haben Sie sich aber wirklich keinen Gefallen getan. Eigentlich war Aufgabe ganz einfach. Sie hätten einfach nur die Vorgaben der Gerichte umsetzen müssen. Aus Gründen, die Sie vermutlich nicht verraten werden, konnten Sie es Verfassungsschutzgesetz aber nicht lassen, an verschiedenen Stellen die Vorgaben entweder nicht richtig umzusetzen oder über das Ziel hinauszuschießen und Ihre in den Entwurf mit einzubringen. (Beifall Dr. Frank Grobe (AfD)) Lassen Sie sich eines gesagt sein: Geheimdienstliche wachungsmaßnahmen der Landesregierung gegenüber Bürgern stellen einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte dar. Sie dürfen daher nicht leichtfertig nommen werden. (Beifall AfD) Ebenso dürfen sie nicht zur Bekämpfung der politischen Opposition missbraucht werden. Obwohl das Bundesverfassungsgericht vor diesem Hintergrund klargestellt dass der Gesetzgeber die Eingriffsschwellen bei den heimdienstlichen Überwachungsmaßnahmen in der nen Bestimmtheit selbst festlegen muss und dem sungsschutz dabei kein zu weiter Beurteilungsspielraum überlassen werden darf, haben Sie die Eingriffsschwellen in Ihrem Entwurf nach wie vor nicht hinreichend tisiert. Ich zitiere wörtlich aus der Entscheidung des desverfassungsgerichts zu der derzeitigen Regelung Einsatzes verdeckter Mitarbeiter gemäß § 12 Absatz Hessisches Verfassungsschutzgesetz: „Je länger der Einsatz Verdeckter Mitarbeitender dauert, je tiefergehende Vertrauensbeziehungen stehen und je mehr private Informationen werden, umso dringender muss der Beobachtungsbedarf sein und umso größeren Aufklärungsgewinn muss die Maßnahme versprechen. Der Gesetzgeber darf die Wahrung der Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht vollständig der Behörde überlassen, sondern muss für das Eingriffsrecht einerseits die Dringlichkeit der Maßnahme andererseits gebliche Gesichtspunkte selbst regeln. Insbesondere muss schon im Gesetz selbst Berücksichtigung den, dass der Grundrechtseingriff bei längerer immer schwerer wiegt und seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung daher einen umso höheren obachtungsbedarf und Aufklärungsgewinn setzt. Der Gesetzgeber kann hierfür differenzierte Eingriffsschwellen in Abhängigkeit vom Eingriffsgewicht vorsehen.“ Meine Damen und Herren, davon werden Sie rein nichts mit Ihrem Gesetzentwurf umsetzen. (Beifall AfD) die- Ein weiteres Versäumnis besteht außerdem bei der NeureBun- gelung der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit in § 3 Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz. Dort haben Ver- Sie sich insbesondere darauf beschränkt, das allgemeine um Erfordernis der Potenzialität einer Bestrebung hinzuzufüZeilen gen. Hierzu haben Sie lediglich im Wesentlichen die Definition des Bundesverfassungsgerichts übernommen. Dabei haben Sie es allerdings versäumt, die in Absatz 2 Satz 2 bereits enthaltenen Indizien für eine Potenzialität zu von konkretisieren oder in ihrer Anzahl zu erweitern, anhand nun derer der Verfassungsschutz in seiner Gesamtbetrachtung die auf einen möglichen Erfolg der gegen Schutzgüter gerichteten Bestrebung schließen kann. Stattdessen überlassen uns Sie das teilweise der Beurteilungskompetenz des Verfasbeim sungsschutzes. Das ist ganz klar verfassungswidrig. (Beifall AfD) Agenda Aber auch Ihre Neufassung der Regelung zur Informationsübermittlung durch den Verfassungsschutz an die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 20a Absatz 2 Hessisches Verfassungsschutzgesetz ist in Teilen verfassungswidrig. In Überder Vorschrift geht es um ein besonders sensibles Thema, den nämlich um die Übermittlung von Daten durch den hesdie sischen Verfassungsschutz an Strafverfolgungsbehörden. vorgeDas ist deshalb sensibel, weil der Verfassungsschutz als Nachrichtendienst einer gänzlich anderen Kontrolle, nämlich in seinem Erkenntnisgewinn, vor allem einer geringeren Überprüfungsmöglichkeit durch Gerichte unterliegt. Genau deshalb hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht: Die Übermittlung solcher Erkenntnis und Inhat, formationen ist nur in besonders schweren Fällen zuläsgesig. Mit dem Begriff „besonders schwere Fälle“ tun Sie gebotesich mit Ihrer misslungenen Neufassung leider besonders Verfasschwer, sodass wir durchaus Zweifel haben, ob Sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wirklich verstanden haben. konkreBun- (Beifall AfD) des 1 Das ist nämlich ganz einfach. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt, dass Straftaten, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, immer besonders schwere Fälle sind. enterlangt Bei den anderen Straftaten hingegen kommt es darauf an. Der Gesetzgeber kann solche Straftaten als besonders schwer einstufen – ich zitiere wieder wörtlich –, „wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatund begehung und Tatfolgen vertretbar erscheint“. maßWas machen Sie daraus? Sie stellen in Ihrem neuen § 20a Hessisches Verfassungsschutzgesetz völlig begrünfindungsfrei einen Katalog von angeblich besonders schweren Dauer Straftaten auf, bei dem die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates und seiner Symbole oder VerfasBesungsorgane in einem Atemzug mit staatsgefährdenden vorausoder gemeingefährlichen Delikten katalogisiert wird. Sosehr der Staat, dessen Symbole und der Bundespräsident unseren Respekt verdienen – dass diese Straftaten unter Anwendung der eben genannten Definition des Bundesvergar fassungsgerichts besonders schwer sein sollen, glauben Sie doch selbst nicht. (Beifall AfD) Warum machen Sie das? Verstehen Sie das Bundesverfassungsgericht nicht, oder wollen Sie es nicht verstehen? Warum nehmen Sie solche Straftaten in Ihren Katalog mit auf, obwohl jedem sofort ersichtlich ist, dass nach der klaren Definition des Bundesverfassungsgerichts diese Straftaten eben keine besonders schweren sind? (Zuruf AfD: Hört, hört!) Könnte es etwa sein, dass Ihnen völlig klar ist, dass diese Straftaten zwar nicht besonders schwer sind, sie aber ausgezeichnet in Ihre politische Agenda passen? (Beifall AfD) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die besondere Schwere nur bei solchen Straftaten anzunehmen ist, die in der Gesamtbetrachtung ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen. Hiervon kann bei einer sogenannten Verunglimpfung des Bundespräsidenten, worunter einige Strafverfolgungsbehörden auch bereits hart überspitzte Kritik subsumieren könnten, nicht ausgegangen werden. Der Verdacht liegt nahe, dass mithilfe der Unterstützung des geheimdienstlich arbeitenden Verfassungsschutzes der Strafverfolgungsdruck auf staatskritische Bürger erhöht und diese von ihrer kritischen Haltung gegenüber der Politik abgehalten werden sollen. (Vereinzelter Beifall AfD) Solchen staatlichen Einschüchterungsversuchen stellen wir uns jedoch klar entgegen. (Beifall AfD) Abschließend möchte ich sagen: Hören Sie endlich damit auf, den Verfassungsschutz vor Ihren Karren zu spannen. Setzen Sie die Vorgaben unseres Verfassungsgerichts um. Kümmern Sie sich lieber um eine bürgernahe Politik, anstatt den Verfassungsschutz als Instrument der politischen Auseinandersetzung zu missbrauchen. – Vielen Dank. (Anhaltender Beifall AfD – Zuruf SPD: Unverschämtheit!)

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