Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Mobilisierung von Bauland ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Wohnraumknappheit. Die Grundsteuer C zu eben dieser Baulandmobilisierung beitragen. Städte Gemeinden können sie ab 2025 neben ihren bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten zur steuerlichen Flankierung einsetzen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist, als der vorliegende Gesetzentwurf suggerieren will, haupt nichts Verwerfliches. Im Gegenteil, es ist etwas tes, und es ist viel besser als die alte Baulandsteuer Anfang der Sechzigerjahre. Wenn man die Begründung des Gesetzentwurfs auf einfache Formel bringen will, dann könnte sie ungefähr lauten: Die alte Baulandsteuer war gescheitert, also auch die neue Grundsteuer C keinen Erfolg haben. – diese Begründung ist so einfach wie falsch; (Beifall Esther Kalveram (SPD)) denn sie übersieht die grundlegenden Unterschiede schen der alten und neuen Form der Baulandbesteuerung. Ja, die alte Baulandsteuer hatte ihre Fehler, deswegen sie auch nicht erfolgreich. Der Hauptfehler aber war, die Kommunen keinerlei Entscheidungsspielraum Alle Grundstücke in der Bundesrepublik, auf welche bewertungsrechtliche Definition „baureif“ zutraf, gen der Baulandsteuer, ohne Wenn und Aber. Und die lastung war per gesetzlich fixierter Messzahl vorgegeben und nicht über einen gesonderten Grundsteuerhebesatz Kommunen. Das war der Grund dafür, dass die alte Baulandsteuer einiges an unverständlichen Härten mit sich brachte; hatte eben einen grundlegenden Konstruktionsfehler. Fehler sind bekanntlich dazu da, um aus ihnen zu Das hat der Bundesgesetzgeber getan, meine Damen Herren. Er machte es im Jahr 2019 im Rahmen der steuerreform eindeutig besser. Er überantwortete Steuer die Erhebung einer Grundsteuer C der Entscheidung der Kommunen. Diese wägen jetzt nach den Verhältnissen vor Ort ab, ob eine Grundsteuer C Sinn macht oder nicht. Es gibt also keine auf bundes- oder landeseinheitliche Bindung, sondern stattdesder sen die maximale Freiheit für die Ebene der kommunalen Selbstverwaltung. Genau da gehört die Entscheidung auch hin, liebe Kolleginnen und Kollegen. Das ist Demokratie pur. Und es ist bezeichnend für das Verhältnis der AfD zur ich kommunalen Selbstverwaltung, dass sie ihr diese Freiheit alles nehmen möchte. (Beifall CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜArnoldt NEN) Meine Damen und Herren, der hessische Gesetzgeber ist hierhin dabei aber nicht stehen geblieben, er hat vielmehr diesen kommunalen Spielraum nochmals erweitert. So können die Städte und Gemeinden in Hessen insbesondere beim He- (fraktibesatz der Grundsteuer C die Dauer der Baureife berücksichtigen. Sie können zum Beispiel gerade erst baureif erschlossene Grundstücke durch eine sogenannte Karenzzeit ausnehmen oder für schon länger brachliegende Grundstücke höhere Hebesätze festlegen. Stuft eine Kommune nach der Dauer der Baureife ab, bleiben Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Hessischen Grundsteuergesetzes, also vor dem 24. Dezember 2021, außer Betracht. Das dient dem Vertrauensschutz, weil Grundstückseigentümer ihre bereits in der Vergangenheit getroffene Entscheidung zur Nichtbebauung nicht mehr revidieren können. Aber seit dem 24. Dezember 2021 haben die kann hessischen Kommunen die Möglichkeit, baureife Grundund stücke umso höher zu besteuern, je länger sie brachliegen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist die moderne Ausgestaltung dieses Instruments. Das ist Flexibilität, die sich anders, gegen Spekulation richtet. Das ist genau der Sinn dieses überInstruments und der Grund dafür, warum wir bereit sind, es Guden Kommunen zur Verfügung zu stellen. von (Beifall CDU und SPD) eine Was Hessen im Vergleich zur Bundesregelung ebenfalls so noch besser macht, ist die Höchstgrenze für den Hebesatz kann der Grundsteuer C. Er darf höchstens das Fünffache des Aber Hebesatzes der Grundsteuer B betragen. Hierdurch verhindern wir eine Übermaßbesteuerung. Es soll ja nicht mehr Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke anfallen, als typischerweise an Grundsteuer B für ein bebautes Grundstück zu zahlen wäre. zwiDiese hessischen Besonderheiten bei der Grundsteuer C war sorgen für eine sozialverträgliche Besteuerung mit Augendass maß. Was sehen wir davon in der Praxis? Die Städte und hatten. Gemeinden prüfen sehr sorgsam, auch anhand einer Kosdie ten-Nutzen-Analyse, ob die Erhebung der Grundsteuer C unterlaSinn macht. Darauf hat Kollegin Arnoldt eben in der DeBe- batte auch schon hingewiesen. Eine Kommune, welcher der Aufwand in Relation zum Ertrag zu hoch ist oder der der Mobilisierungseffekt zu gering, wird keine Grundsteuer C erheben. Das ist auch vollkommen in Ordnung, meine Damen und Herren. Deswegen geht auch an dieser Stelle die auch Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs fehl, da keisie ner Kommune ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auferAber legt wird. Alles ist freiwillig. Diese Freiheit ist ein Privileg lernen. und Pflicht zur Verantwortung zugleich. und Grund- Aber die Annahme, lieber Kollege Bausch, dass es keinämlich nen einzigen Fall in ganz Hessen gibt, wo eine solche Grundsteuer C irgendeinen Mobilisierungseffekt auf Bauland haben würde, ignoriert nun wirklich die unterschiedlichen Verhältnisse vor Ort in den hessischen Städten und Gemeinden. Das zeigt, wie wenig Sie in der kommunalen Ebene wirklich verwurzelt sind. (Beifall CDU und SPD) Genau um diese Freiheit geht es, um diese Freiheit, die der kommunalen Selbstverwaltung als Idee zugrunde liegt, dass die Städte und Kommunen am besten beurteilen können, was für ihre Verhältnisse vor Ort das adäquate Instrument ist. Diese Freiheit würde der Gesetzentwurf der AfD den Städten und Gemeinden nehmen – und mit dieser Freiheit auch den entsprechenden Gestaltungsraum. Deswegen, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist dieser Entwurf gegen die Interessen der Kommunen und gegen die Interessen der sie bildenden bauwilligen Bürgerinnen und Bürger gerichtet. (Robert Lambrou (AfD): Für die Interessen der Steuerzahler! Wie viel wollen Sie eigentlich noch obendrauf machen? – Gegenruf Lena Arnoldt (CDU)) – Wollen Sie jetzt gegen die Grundsteuer insgesamt argumentieren, Herr Lambrou, (Esther Kalveram (SPD): Ja, natürlich!) oder reden wir von der Ausgestaltung? (Robert Lambrou (AfD): Wir reden von der allgemeinen Steuer!) Wir haben eine Grundsteuer. Wir haben eine Grundsteuer für unbebaute Grundstücke, und wir haben eine Grundsteuer für bebaute Grundstücke. Die Frage ist: Schaffen wir ein adäquates Instrument für den Zwischenzustand, also für das baureife, aber noch nicht bebaute Grundstück? (Robert Lambrou (AfD): Das hört sich gut an, ist aber eine Belastung für die Bürger!) – Das haben Steuern an sich, dass sie die Bürgerinnen und Bürger belasten. Aber die Frage ist doch: Was machen wir mit den Steuern? Wofür ist denn die Grundsteuer da? (Zuruf Robert Lambrou (AfD) – Gegenruf Ester Kalveram (SPD) – Glockenzeichen) Die Grundsteuer ist doch dafür da, die Infrastruktur der Kommune aufrechtzuerhalten, das, was den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt. (Zurufe AfD – Gegenrufe CDU – Glockenzeichen) Die Grundsteuer ist doch der Ausgleich für die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der kommunalen Infrastruktur. (Anhaltende Zurufe AfD – Gegenrufe CDU – Glockenzeichen) Das muss die Kommune auch entsprechend erbringen können. (Anhaltende Zurufe AfD – Anhaltende Gegenrufe CDU) Sehen Sie, das ist der Grund – – (Anhaltende Zurufe AfD – Anhaltende Gegenrufe CDU)
