Roman Bausch
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Worum geht es bei der mit der Grundsteuerreform eingeführten Grundsteuer C? Die Grundsteuer C ist eine Baulandsteuer, die ab dem Jahr 2025 von den Kommunen zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten bzw. Bauland auf baureife Grundstücke erhoben werden darf. Die Höhe kann bis zum Fünffachen des einheitlichen Hebesatzes der Grundsteuer B betragen, wobei sie nicht stadtweit erhoben werden muss, sondern auch nur in einzelnen Stadtteilen zum Einsatz kommen kann. Vorgeblicher Zweck der Steuer ist die Eindämmung der Bodenspekulation, um somit mehr Bauland einer Bebauung zuzuführen. Aber ein Grundstück ist kein Gut wie jedes andere. Dem Kauf geht manchmal eine jahrelange Suche voraus, wobei eine mögliche Wertsteigerung bei der Entscheidungsfindung des Käufers oftmals eine nachgeordnete Rolle spielt. Aber auch wenn das Grundstück als Vermögensanlage zur Altersvorsorge dienen würde, wäre dies alles andere als schändlich. Schließlich wird genau dies vom Bürger gefordert. Er soll privat vorsorgen, um im Alter nicht auf die Hilfe des Staates angewiesen zu sein. Die Mehrzahl der Grundstücke dürfte jedoch von den Eigentümern gekauft worden sein, um selbst einmal ein Eigenheim zu errichten. Wenn dort noch kein Haus steht, so kann es sehr gut sein, dass auf das Haus noch gespart wird oder dass unklar ist, wie sich das individuelle Einkommen in den nächsten Jahren entwickeln wird, und dass deshalb gewartet wird. Ein anderer klassischer Fall sind die Eltern, die Bauland kaufen, um dieses später an die Kinder weitergeben zu können, damit sich diese in der Nähe des Elternhauses niederlassen. Gerade Menschen, die auf Sicht fahren, die sich nicht verschulden, legt die Grundsteuer C Steine in den Weg bzw. zwingt sie womöglich, von ihrem Bauvorhaben abzulassen, und somit schlimmstenfalls zu einem tiefen Eingriff in die individuelle Lebensplanung. (Beifall AfD) Somit sind Unfrieden und Rechtsstreitigkeiten in den Kommunen geradezu vorbestimmt, und dies, weil die Steuer nicht stadtweit erhoben werden muss, sondern es zulässig ist, nur einzelne Stadtteile zu inkludieren. Ob sich Bodenspekulanten überhaupt von der Grundsteuer C beeindrucken lassen, ist äußerst fraglich. Wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages betont, blieb der erhoffte Mobilisierungseffekt der ersten Baulandsteuer in den Jahren 1961 und 1962 aus. Eine Steuerungswirkung entwickelte sich vornehmlich bei finanzschwachen Bürgern, die noch auf ihr Haus sparten und daher noch nicht mit dem Bau beginnen konnten. Kapitalstärkere Marktteilnehmer, darunter Spekulanten, profitierten, weil sich schaftlich schwächere Eigentümer aufgrund der Steuer ter von Grundstücken trennen mussten. Nicht zu vergessen ist der mit der Grundsteuer C dene Verwaltungsaufwand. Die regierende Links-Kooperation in Wiesbaden plant, von der Grundsteuer C Gebrauch zu machen, muss dafür aber zuvor zusätzliche Mitarbeiter für die Erhebung einstellen. Ob sich das Ganze am rentieren wird, steht auf einem anderen Blatt. Auf der Basis von Auswertungen der Finanzverwaltung für fast 82.000 der rund 90.000 Grundstücke in Wiesbaden identifizierte die Kooperation im Juli 2024 insgesamt Grundstücke, auf die künftig die Grundsteuer C werden soll. Da Grundstücksbesitzer eine vergleichsweise ungeliebte Gruppe in Wiesbaden sind, setzt die regierende Links-Kooperation auf die maximale Steuerungswirkung der Grundsteuer C, (Lena Arnoldt (CDU): Was hat er gesagt?) also auf das Fünffache des Einheitshebesatzes der steuer B. Ganz konkret beträgt der aufkommensneutrale Hebesatz in Wiesbaden 690 %; der angepeilte Hebesatz Grundsteuer C läge demnach bei 3.450 %. (Zurufe CDU) Sollten die Eigentümer der 136 Grundstücke zu den ernswerten 7 % der Steuerbürger in Wiesbaden für welche das Flächen-Faktor-Verfahren in Verbindung mit den vermeintlich aufkommensneutralen Hebesätzen ohnehin schon zu einer fünffachen Grundsteuerbelastung führt, wäre das natürlich großes Pech; denn dann das Maximale, das § 13 des Hessischen Grundsteuergesetzes hergibt, bedeuten, dass sich die nun fünffach Grundsteuerbelastung erneut verfünffacht. So müssten dann perspektivisch mit dem 25-Fachen von dem was sie 2024 zu entrichten hatten – eine Grundsteuerreform, vor der man Angst bekommen kann. (Beifall AfD) Bei einer durchschnittlichen Mehrbelastung der 136 fenen Grundstücke in Höhe von 8.800 Euro fließen gerade einmal 1,2 Millionen Euro zusätzlich in die der Stadt – weniger als 0,75 Promille des städtischen samthaushalts von 1,7 Milliarden Euro. Wenngleich Kämmerer öffentlich bezweifelt, dass sich Spekulanten von der neuen Baulandsteuer beeindrucken lassen, will das Geld mitnehmen. Ohne triftigen Belastungsgrund entwickelt sich die jedoch zur puren Einnahmequelle, und die Belastung Einzelnen erfolgt mehr oder minder willkürlich. So es auch zu Beginn der 1960er-Jahre, weshalb man bereits 1963, also nach zwei Jahren mit der Baulandsteuer, einig war, dass der resultierende indirekte VerkaufsBauzwang unvertretbar, unmoralisch und unsozial ist. (Beifall AfD) Wer dieser Tage nach Bayern schaut, kann schon fast wenig neidisch werden. (Kerstin Geis (SPD): Sie können doch nach gehen! Ich habe nichts dagegen!) Die Bayerische Staatsregierung hat nicht nur bei den talmaßnahmen zur Stützung der Bayern-LB an den erzahler gedacht, auch das wertunabhängige Grundsteuwirt- er-Flächenmodell besticht, weil es das Äquivalenzprinzip öf- nicht mit Gerechtigkeitsaspekten überfrachtet. (Beifall AfD) verbunAber die Bayerische Staatsregierung hat auch dem dirigistischen Reflex widerstanden, über eine Baulandsteuer implizit in die Verfügungsrechte der Grundstückseigentümer einzugreifen. Daher ist die rechtliche Lösung ganz einfach: Ende Wie in Bayern braucht es auch in Hessen eine völlige Abkehr von § 25 des Bundes-Grundsteuergesetzes. – Vielen Dank. (Beifall AfD) erhoben
