Prof. Dr. R. Alexander Lorz
Woran FraVerehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Grundsteuerreform hat dieses Hohe Haus in den vergandoch genen Jahren schon mehrfach beschäftigt. Insofern ist es keine Überraschung, dass ihre tatsächliche Umsetzung in in diesem Jahr auch an dieser Stelle wieder thematisiert wird. kann Ich gebe aber zu: Die Art und Weise, wie das heute geHerzlischieht, mit den beiden dazu vorliegenden Anträgen von der FDP-Fraktion und der Fraktion der GRÜNEN, löst bei mir schon ein Mittelding zwischen Schmunzeln und GRÜKopfschütteln aus. Ich weiß nicht, ob das irgendwie zur Weiberfastnacht passt, aber das müssen wir ja nicht weiter ein vertiefen. auf Das Thema ist von den GRÜNEN auf die Agenda gehoben Leistung worden, was auf den ersten Blick etwas erstaunt, weil sie diese Reform als Teil der damaligen Regierungsmehrheit ja mitbeschlossen haben. Das legt der Antrag dankenswerterFiweise offen. Kollege Al-Wazir hat das noch einmal unternicht strichen. Ich zitiere aus dem ersten Absatz des Antrags: Jahr Inhalt, „Die Reform war bundesweit notwendig, weil die in bisherige Regelung verfassungswidrig war. Hessen hat mit dem Flächen-Faktor-Verfahren ein einfaches, gerechtes Modell gewählt.“ Meine Damen und Herren, das kann ich nur voll und ganz bestätigen. (Beifall CDU, SPD und vereinzelt BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Jürgen Frömmrich (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN): Über was schütteln Sie dann den Kopf?) – Beim Kopfschütteln bin ich noch nicht angekommen. Das Kopfschütteln kommt noch. (Mathias Wagner (Taunus) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Nicken, Kopfschütteln und Schmunzeln! Das ist ja quasi ein Dreigestirn! – Heiterkeit) – Ich merke schon: Wir kommen langsam in die richtige Stimmung. Liebe Kolleginnen und Kollegen von den GRÜNEN, an der Reform und an den damit einhergehenden Versprechen hat die amtierende Landesregierung kein Jota geändert. Die Reform der Grundsteuer zielt nicht auf eine Veränderung des Grundsteueraufkommens. Es geht allein darum, die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer neu zu regeln. Das Ziel war und ist eine verfassungskonforme und einfache Regelung auf der Grundlage aktueller Daten. Daran hat sich unter der gegenwärtigen Landesregierung nichts geändert. Was auch schon erwähnt worden ist: Das Hessische Finanzgericht hat in einer brandneuen Entscheidung die Verfassungskonformität bestätigt. Nur in diesem Sinne hat die Landesregierung versprochen – die alte Landesregierung wie die neue Landesregierung –, die hessischen Kommunen bei der Findung aufkommensneutraler Hebesätze zu unterstützen, damit die Grundsteuerreform ohne finanzielle Verwerfungen erfolgt. Dieses Versprechen haben wir gehalten. Das hätte übrigens auch völlig unabhängig von dem zugrunde liegenden Modell gegolten. Deswegen ist das der völlig falsche Aufhänger, um hier über das Modell zu diskutieren. Wir haben die Hebesatzempfehlungen veröffentlicht – im Dienste der Transparenz, Grundsteuersenkungen ebenso wie Grundsteuererhöhungen sichtbar zu machen, genauso wie in Zeiten ohne die Reform. All das unterscheidet sich nicht von der Situation, die in den Kommunen normalerweise Jahr für Jahr besteht. Das Einzige ist, wie gesagt: Die Reform führt zu Verschiebungen. Diese Verschiebungen wollen wir abbilden, damit sie entsprechend korrigiert werden können. Deswegen hat die Landesregierung eines nicht versprochen – auch die alte schwarz-grüne Landesregierung nicht –, dass wir nämlich die Hebesatzempfehlungen für die Gemeinden zu verbindlichen Vorgaben machen. Das hätten wir auch gar nicht gedurft. Das wäre ein leeres Versprechen gewesen, ein rechtswidriges Versprechen; denn das Recht, die Hebesätze in der Grundsteuer autonom festzusetzen, ist Teil der kommunalen Finanzhoheit, Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, abgesichert nicht nur durch Art. 28 Absatz 2 Grundgesetz. Dem Verfassungsgeber war das so wichtig, dass er in Art. 106 Absatz 6 Satz 2 Grundgesetz noch einmal ausdrücklich festgehalten hat, dass die Gemeinden das machen können. Deswegen gab es an dem Empfehlungscharakter der Hebesatzberechnungen des Landes auch niemals einen vernünftigen Zweifel. Lieber Kollege Tarek Al-Wazir, das ist nicht nur rechtlich korrekt, sondern das hätte auch keiner von uns jemals anders machen können. Deswegen ist das übrigens auch das Gegenteil von Verantwortungslosigkeit, liebe Frau Kollegin Schardt-Sauer. Aber damit bin ich schon beim Antrag der FDP angekommen. Dieser wirft dieses Problem zweifellos nicht auf. Sie waren an der Umsetzung der verfassungsrechtlich geforderten Grundsteuerreform nicht beteiligt, und deswegen ist es Ihr gutes Recht, diese Reform auch grundsätzlich zu kritisieren. Deswegen bringt mich Ihr Antrag auch eher zum Schmunzeln. Ich gehe jetzt vom Nicken zum Schmunzeln über. Ich habe den Grund dafür ja schon vorgestern in der Fragestunde angesprochen. Ich habe darauf hingewiesen, dass Ihre Kolleginnen und Kollegen in Nordrhein-Westfalen im Juni 2022 einen Gesetzentwurf in den dortigen Landtag eingebracht haben, der nahezu 1 : 1 dem hessischen Gesetz entsprach. Ich habe die Begründung noch einmal genussvoll gelesen. Da wird zunächst das als „Scholz-Modell“ bezeichnete Bundesmodell kritisiert, weil es zu einer Steuererhöhungsspirale führe – durch die ständig neue Bewertungsdynamik –, weil es nicht rechtssicher sei, weil es keine Verlässlichkeit für Eigentümerinnen und Eigentümer schaffe, und als Aus- und Königsweg wird propagiert – man höre und staune –: „Das Land Nordrhein-Westfalen nutzt die Länderöffnungsklausel und führt ein flächenbasiertes Grundsteuermodell mit korrigierenden Lagefaktoren in Anlehnung an das sogenannte Flächen-Faktor-Verfahren des Hessischen Grundsteuergesetzes … ein“.
