Elke Barth
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir bringen heute einen Gesetzentwurf ein, der drei men behandelt. Zunächst soll das Hessische Architektenund Stadtplanergesetz, bei dem sowieso eine Überarbeitung geplant ist, um zwei Jahre verlängert werden. sicherzustellen, dass dies in aller Sorgfalt und unter bindung der zuständigen Verbände durchgeführt kann, soll es vorsorglich verlängert werden, um Konflikte mit der Ablauffrist zu vermeiden. Was die Wohngeldzuständigkeitsregelung anbelangt, der Kollege Müller eben schon alles ausführlich berichtet. Der eigentliche Punkt unseres Gesetzentwurfs ist aber Änderung der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Ingenieurgesetzes, um ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG zu beenden. Hier geht es um die Bauvorlageberechtigung nach § 67 Hessische Bauordnung und berufsrechtliche forderungen nach §§ 10 ff. Hessisches Ingenieurgesetz. Aufgrund der Eilbedürftigkeit – wie gesagt, das Vertragsverletzungsverfahren läuft schon – müssen wir auch als Fraktionsgesetz einbringen. Dies hätte eventuell schneller gehen können, wenn da nicht eine Landtagswahl gewesen wäre. Die Verhandlungen in der Bauministerkonferenz und mit der EU wurden noch vom grün geführten Ministerium begonnen. So ein Übergang dauert nun einmal eine gewisse Zeit. Aber wir hoffen jetzt auf zügiges Gesetzgebungsverfahren mit Ihnen. Die notwendigen Umsetzungen betreffen übrigens alle anderen Bundesländer, die gleichermaßen nun Bauordnungen zeitnah an den Kompromiss aus der terbauordnung anpassen müssen – ein Kompromiss, die EU-Kommission auch schon akzeptiert hat. Meine Damen und Herren, die Tätigkeit bauvorlageberechtigter Bauingenieure wurde bisher als Dienstleistung eingeordnet. Die Musterbauordnung und folglich Hessische Bauordnung orientieren sich an den Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit. Die Kommission sieht aber der Tätigkeit von bauvorlageberechtigten Bauingenieuren eine Ausprägung eines eigenständigen Berufsbilds. Kommission kritisiert, dass in der Musterbauordnung schließlich in den Kammerlisten eingetragene Architekten und bauvorlageberechtigte Ingenieure Bauvorlagen für kleinere Vorhaben fertigen und unterzeichnen in Dies schränkt natürlich die Möglichkeit zum Tätigwerden von EU-Ausländern oder von Personen mit BerufsabVerord- schlüssen aus anderen EU-Staaten in Hessen ein. Unser Änderungsgesetz führt neben der bisherigen kleiMa- nen Bauvorlageberechtigung, die übrigens auch nur in der LandHessischen Bauordnung existiert, nicht aber in der Musterbauordnung, und der großen Bauvorlageberechtigung nun nun noch eine mittlere ein. Das ist der Kern der Gesetzesändewerden rung: Die Kleine also für Personen mit einem Meistertitel des Bauhandwerks; die bisherige Große unverändert als unbeschränkte Berechtigung nach § 67 Absatz 2 HBO; und nun neu und europarechtskonform die Mittlere für Personen mit abgeschlossenem Bauingenieurstudium, inwärtig wie auswärtig, aber keine Kammermitgliedschaft oder sonstige erforderliche Berufserfahrung. SPD Letztendlich ordnet sich alles darunter ein. Auch in diesem Bereich ist die Berufsausübung innerhalb Europas so wenig wie möglich einzuschränken, ohne aber unsere hohen Qualitätsmaßstäbe aufzugeben. (Beifall SPD und vereinzelt CDU) TheIch habe das jetzt etwas ausführlicher ausgeführt, weil wir jetzt gleich von der ersten in die zweite Lesung gehen. Da wollte ich dem Landtag erklären, worum es dabei im Um Detail geht. Einwerden (Beifall Stephan Grüger (SPD)) Insofern reichen wir jetzt unseren Gesetzentwurf ein und freuen uns auf die weiteren Beratungen. – Vielen Dank. hat (Beifall SPD und CDU) eine
