Annette Wetekam
Sehr verehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mich freut es natürlich sehr, dass wir uns heute zeitnah mit der Fortsetzung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie 958 erneut befassen. Denn es geht schließlich um die Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und um bestimmte berufsständische Körperschaften, also auch um Kammern. Sie können aufgrund des Bundesrechts überprüft und reglementiert werden. Vor diesem Hintergrund ist eine präzise, äußerst Auslegung absolut geboten. Denn wir wissen alle: Teufelchen sitzt bekanntlich im Detail. Wir wissen alle, dass man hier und da über die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft diskutieren und sie hinterfragen kann. Da muss man aber eines immer immer wieder positiv hervorheben: Das ist die friedvolle und die erfolgreiche Verständigung der Menschen aus 27 Mitgliedstaaten. Es gibt allein 24 anerkannte Amtssprachen. Das hat dazu geführt, dass wir den weltweit Binnenmarkt haben und seit über 70 Jahren friedvoll diesem Kontinent zusammenleben. (Beifall CDU und vereinzelt SPD) Das geht nur, wenn man die Kommunikation und die che ernst nimmt und präzise übersetzt und auslegt. mag unsere vorliegende Novellierung vielleicht ein chen spröde und manchmal auch bürokratisch daherkommen. Im Kern ist die von der Europäischen Kommission nachdrücklich geforderte Anpassung und Präzisierung solut korrekt und richtig. Konkret betroffen ist das Gesetz über Volksbegehren Volksentscheid in Art. 1 des Gesetzentwurfs. In Art. 2 es um das Heilberufsgesetz. Das Ingenieurgesetz man in Art. 3. In Art. 4 geht es um das ArchitektenStadtplanergesetz. Das möchte ich zur Erinnerung sagen. Es geht schlicht ergreifend um eine korrekte und wortgleiche Übernahme der wesentlichen Begriffsbestimmungen direkt in das setz. Da wurde irgendwann auf die Richtlinie verwiesen. Über den Begriff „insbesondere“ haben wir schon tiert. Er ist aufzunehmen, wo er ursprünglich weggelassen wurde, bzw. seine Stellung im Satz ist so zu verankern, dass der Sinn der Umsetzungsmaßnahmen eineindeutig Hinsichtlich des ersten Artikels ist die Europäische mission der Auffassung, dass die bisher gängige Praxis, wesentlichen Begriffsbestimmungen auf die Richtlinie verweisen, nicht ausreicht. Das muss somit explizit in Gesetz aufgenommen werden. Beim zweiten Artikel soll der Begriff „insbesondere“ Ausdruck bringen, dass die Liste mit den darin aufgeführten Anforderungen einen Auszug darstellt. Es handelt um beispielhaft genannte Anforderungen, die eben als erschöpfend anzusehen sind. Das Weglassen bzw. Umstellen des Wörtchens kann Auffassung der Europäischen Kommission Sachverhalte unter Umständen gravierend beeinträchtigen oder dern. Da es sich bei diesem Gesetzentwurf um die nismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften ist eine in allen Punkten übereinstimmende und Umsetzung und präzise Auslegung von größter Bedeutung. Daher bitten wir Sie um Zustimmung. (Beifall CDU und vereinzelt SPD)
